Mündelsicherheit
Mündelsicherheit - Definition
Der Vormund eines Mündels darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für andere verwenden (§ 1805 BGB). Sofern er Mündelgeld anlegt, ist dies nicht nur verzinslich, sondern gemäß § 1807 sicher anzulegen. Die Sicherheit wird nach BGB erfüllt bei Anlagen, für die eine sichere Hypothek, Grund- oder Rentenschuld besteht, bei verbrieften Forderungen gegen den Bund, in Wertpapieren wie Pfandbriefen oder einer öffentlichen Anleihe sowie bei öffentlichen Sparkassen. Mündelsicherheit wird z. B. in den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) für die Deckungsrückstellung von Lebensversicherungsgesellschaften verlangt.
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