Gewinn- und Verlustrechnung GuV
Gewinn- und Verlustrechnung GuV - Definition
Periodische Erfolgsrechnung durch Gegenüberstellung von Ertrag und Aufwand eines bestimmten Abrechnungszeitraums. Sie ist Bestandteil des handelsrechtlichen Jahresabschlusses und muss grundsätzlich von jedem Kaufmann zum Jahresende erstellt werden. Der ausgewiesene Periodenerfolg, der Jahresüberschuss/-fehlbetrag, ist Ausgangsgröße der Gewinnverwendungsrechnung. Bei Anwendung der doppelten Buchführung muss er sich in gleicher Höhe aus der Bilanz ergeben. Für interne Zwecke oder entsprechend den Regelungen im WpHG (Zwischenberichterstattung) wird die GuV auch bezogen auf innerjährige Zeitabschnitte (Monat, Quartal, Halbjahr) erstellt und ggf. veröffentlicht.
Gliederung
Formal kann die GuV grundsätzlich in Konto- oder Staffelform aufgestellt werden; Kapitalgesellschaften sind gem. § 275 I HGB zur Staffelform verpflichtet. Dabei sind die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil) zu beachten, d. h. insbesondere ein klarer und stetiger Ausweis, wobei Aufwendungen und Erträge gem. § 246 II HGB grundsätzlich nicht saldiert werden dürfen.
Im Hinblick auf die Unterteilung und den Umfang der ausgewiesenen Aufwendungen kann in das Gesamtkostenverfahren (GKV) und Umsatzkostenverfahren (UKV) unterschieden werden. Beim Umsatzkostenverfahren werden die Aufwendungen vor allem nach den Bereichen (Funktionen) Herstellung, Verwaltung und Vertrieb unterteilt, während beim Gesamtkostenverfahren primär eine Unterteilung nach den Aufwandsarten Materialaufwand, Personalaufwand und Abschreibungen vorgenommen wird. Der ausgewiesene Umfang der gesamten Aufwendungen unterscheidet sich insofern, als beim Umsatzkostenverfahren als Herstellungskosten nur die Aufwendungen erfasst werden, die zur Erzielung der Umsatzerlöse angefallen sind, während beim Gesamtkostenverfahren alle in der Periode entstandenen Aufwendungen ausgewiesen werden, allerdings erfolgt in Höhe der Herstellungskosten des Bestandsaufbaus bzw. -abbaus eine Stornierung durch Ausweis einer Bestandserhöhung oder Bestandsminderung. Umsatz- und Gesamtkostenverfahren führen damit - bei gleicher Definition der Herstellungskosten - zu einem gleich hohen Jahresüberschuss/-fehlbetrag.
Gem. § 275 HGB ist für Kapitalgesellschaften sowohl das Gesamt- als auch Umsatzkostenverfahren zulässig, wobei für beide Verfahren eine bestimmte Gliederung der Posten vorgegeben wird, allerdings können kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gem. § 276 HGB bestimmte Posten zusammenfassen. Ferner kann von den Gliederungsschemata abgewichen werden, wenn dadurch die Klarheit der Darstellung verbessert wird. Abweichungen ergeben sich z. B. für Holding-Abschlüsse, da die gesetzlich vorgegebenen Schemata von Produktionsunternehmen ausgehen. Das HGB verlangt nicht zwingend den separaten Ausweis eines betrieblichen und finanzwirtschaftlichen Ergebnisses.
Mit Hilfe der Erfolgsspaltung wird in der externen Bilanzanalyse versucht, die Aufwendungen und Erträge entsprechend zuzuordnen.
Nach IFRS (IAS 1) ist sowohl das Umsatz- als auch das Gesamtkostenverfahren zulässig. Die Mindestgliederung nach IAS 1 ist weniger detailliert als die nach § 275 II u. III HGB. Allerdings wird nach IAS 1 der separate Ausweis der Gewinne/Verluste sog. Discontinued Operations verlangt. Ein außerordentlicher Aufwand/Ertrag darf nicht separat gezeigt werden. Damit entfällt auch die im HGB vorgeschriebene Position "Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit". Nach IAS 33 ist innerhalb der GuV der Gewinn je Aktie auszuweisen. Nach US-GAAP ist grundsätzlich nur das Umsatzkostenverfahren zulässig.
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