Bewertungsgesetz BewG
Bewertungsgesetz BewG
Gesetz zur Regelung der Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter (z. B. Wertpapiere, Grund und Boden) und Einheiten von Wirtschaftsgütern (z. B. Betriebsvermögen) für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit in den anderen Steuergesetzen nicht besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind. Somit führt das Bewertungsgesetz nicht direkt zu einer Steuerschuld, vielmehr enthält es Regelungen, wie das Steuerobjekt zu bewerten ist, es legt also den Grundstein für die Steuerbemessungsgrundlage. Bedeutend sind die Regelungen des Bewertungsgesetzes insbesondere dort, wo der Einheitswert oder sonstige besondere Werte als Bemessungsgrundlage für Steuern dienen. Aber auch für ertragsteuerliche Zwecke finden sich im Bewertungsgesetz Regelungen hinsichtlich der Bewertung von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen oder einer ╺Rente. Es gibt bei den Ertragsteuern zwar Bewertungsspezialnormen (§ 6 EStG), aber in den Fällen, in denen diese Spezialnorm keine Aussagen macht, greifen dann die Regelungen des Bewertungsgesetzes.
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