Anhang
Anhang - Definition
Bestandteil des Einzel- und Konzernabschlusses. Er ist von einer ╺Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, für die das Publizitätsgesetz gilt, zu erstellen. Ausgenommen sind nach § 264 I 5 HGB sog. Kleinstkapitalgesellschaften. Der Anhang ist, als Teil des Abschlusses, auch beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen und bekannt machen zu lassen.
Gliederung
Der Anhang erfüllt dabei mehrere Funktionen:
Interpretationsfunktion
insbesondere die
(1) Interpretationsfunktion, da einzelne Positionen der Bilanz und GuV näher erläutert werden,
Ergänzungsfunktion
(2) Ergänzungsfunktion, da zusätzliche Informationen, die sich nicht unmittelbar auf einzelne Positionen der Bilanz und GuV beziehen, angegeben werden, wie z. B. Haftungsverhältnisse, Zusammensetzung der Arbeitnehmer usw.
Entlastungsfunktion
(3) Entlastungsfunktion, da durch Verlagerung von Informationen in den Anhang die Bilanz und GuV klar und übersichtlich dargestellt werden kann, z. B. indem Vermerke zu einzelnen Bilanzpositionen nicht in der Bilanz, sondern im Anhang angegeben werden.
Der Inhalt der Anhangangaben ist an zahlreichen Stellen des HGB geregelt. Darüber hinaus enthalten die §§ 284 f. HGB weitere explizite Anhangangaben zum Einzelabschluss und die §§ 313 f. HGB zum Konzernabschluss. Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen bestimmte Anhangangaben gem. § 288 HGB nicht veröffentlichen (Publizität). Das AktG und GmbHG enthalten zusätzliche spezifische Angabepflichten für die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Anhangangaben nach IFRS und US-GAAP, die sog. Notes, sind weitaus umfangreicher als nach deutschem Recht.
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