Euro am Sonntag-Mailbox

Krankenkassen: Was ist bei einem Widerspruch zu tun?

13.08.18 17:30 Uhr

Krankenkassen: Was ist bei einem Widerspruch zu tun? | finanzen.net

Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen.

von Maren Lohrer, €uro am Sonntag

Meine Krankenkasse hat meinen Antrag auf Kur nicht bewilligt. Wie gehe ich bei einem Widerspruch vor? Und was kann man tun, wenn die Kasse auch den Widerspruch ablehnt?



€uro am Sonntag: Wenn Versicherte Widerspruch einlegen wollen, dann können sie wie folgt vorgehen: Innerhalb eines Monats ist schriftlich zu widersprechen, am besten per Einschreiben. In dem Widerspruch sollte stehen, um welchen Bescheid es geht (Datum/Aktenzeichen), und dass der Versicherte beantragt, dass die Kasse den Ablehnungsbescheid aufhebt und die Kosten trägt. Des Weiteren teilt der Versicherte mit, warum er widerspricht. Hier reichen wenige Sätze, eine ausführliche Begründung mit Unterlagen lässt sich nachreichen.

Das Bundesversicherungsamt bemängelt aktuell, dass Krankenkassen bei ihren Kunden nicht selten direkt nachfragten, ob sie ihren Widerspruch zurücknehmen wollen. Doch Versicherte sollten sich nicht hierzu überreden lassen - auch nicht, wenn der Kassenmitarbeiter in diesem Fall Kulanz verspricht. Auf diese mündliche Zusage können sich Versicherte nicht berufen, ein Widerspruch hingegen ist oftmals erfolgreich. Für den Widerspruch können sich Versicherte bei verschiedenen Stellen informieren: unabhängige Patientenberatung, Versichertenälteste der Kassen, Verbraucherzentralen sowie Sozialverbände. Sie können natürlich auch zum Anwalt gehen. Falls der Widerspruch Erfolg hat, muss die Kasse übrigens auch Beratungskosten erstatten.


Falls der Widerspruch abgelehnt wird, können Versicherte innerhalb eines Monats beim Sozialgericht dagegen klagen. Zwar darf man sich hier selbst vertreten, ein Anwalt ist jedoch zu empfehlen. Wenn Versicherte verlieren sollten, müssen sie dennoch nicht die gegnerischen Kosten tragen. Sie können dann beim Landessozialgericht in Berufung gehen. Falls sich zwischenzeitlich neue Aspekte im Hinblick auf die Erkrankung ergeben haben, können Versicherte auch einfach einen neuen Antrag bei der Krankenkasse stellen.

Generell gilt: Falls die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Antrags weder eine Ablehnung schickt noch eine Begründung, warum die Bearbeitung länger dauert, so gilt der Antrag als genehmigt. Versicherte können also die Leistung in Anspruch nehmen und die Kasse muss die Kosten erstatten (§ 13 Abs. 3a SGB V).



___________________

Bildquellen: ollyy / Shutterstock.com, Olaf Speier / Shutterstock.com