Immobilienkauf: Sind Makler-Reservierungsgebühren rechtens?
Ein Immobilienmakler kann dabei helfen, das eigene Traumhaus zu finden. Allerdings gibt es diesen Service nicht kostenlos. Ein Gerichtsurteil verbietet es allerdings, eine Reservierungsgebühr zu verlangen.
Nachdem früher die Käufer allein für die Provision aufkommen mussten, regelt das Ende 2020 beschlossene Maklergesetz, dass die Maklerkosten nicht mehr alleine vom Käufer getragen werden müssen. Seitdem kommt es bei der Berechnung der Maklergebühr laut den Paragraphen 656a bis 656d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darauf an, für wen der Makler tätig ist. Wird mit dem Makler eine Doppelprovision vereinbart, was bedeutet, dass er für beide Seiten tätig ist, wird laut Paragraph 656c BGB die Provision zu gleichen Teilen zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt. Ebenfalls ist es möglich, dass der Makler mit einer Partei, üblicherweise mit dem Verkäufer, einen Vertrag schließt, worin sich die in Auftrag gebende Partei verpflichtet, alleinig die Kosten zu zahlen. Im Nachgang kann sich die Partei, die den Makler in Auftrag gegeben hat, nur maximal die Höhe in einer separaten Vereinbarung zurückholen, die sie selbst bezahlt hat. Hierbei muss die andere Partei erst zahlen, wenn die in Auftrag gebende Seite vorweisen kann, dass sie die Zahlung geleistet hat. Auch ist es möglich, dass nur eine Partei die vollen Kosten eines Maklers zahlt, wenn der Makler lediglich nur eine Seite vertreten soll. Sobald private Immobilienkäufer daher einen Makler mit einem Suchauftrag beauftragen, müssen sie auch für die vollen Kosten aufkommen. Voraussetzung ist hier, dass der Makler zum Zeitpunkt des Auftrags das Objekt noch nicht akquiriert hat.
Reservierungsgebühren nicht rechtens
Da Immobilien teilweise sehr umkämpft sein können, haben Makler oftmals auch eine Reservierung des Objekts gegen eine Gebühr angeboten. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2023 stärkt allerdings die Rechte der Käufer und verbietet es, eine Reservierungsgebühr zu erheben, wenn eine Rückzahlung der Gebühr ausgeschlossen ist und "sich aus der Reservierungsvereinbarung für den Kunden weder nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist", so das Urteil.
Bereits in einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2010 wurden Reservierungsgebühren in Maklerverträgen für rechtswidrig erklärt. Wie die Süddeutsche Zeitung in einem Artikel berichtet, hätten Makler als Reaktion darauf häufig allerdings probiert, das Urteil durch eigenständige Reservierungsverträge zu umgehen. Mit dem neuen Urteil soll diese Praxis nun ebenfalls unterbunden werden.
Redaktion finanzen.net
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