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Achtung Finanzamt! Wo Spin-offs-Fallen lauern

24.09.16 21:30 Uhr

Achtung Finanzamt! Wo Spin-offs-Fallen lauern | finanzen.net

Fusionen, Aktiensplits und Abspaltungen haben für Aktionäre steuerliche Folgen. Oft genug heißt es abwarten und sich das Geld später zurückholen.

von Markus Hinterberger, Euro am Sonntag

Seit vorvergangenem Montag ist die Energiewende in den Depots vieler Anleger vollzogen. Unter dem Kunstnamen Uniper hat Eon, Deutschlands größter Energieversorger, seine Atommeiler und die Kohlekraftwerke abgespalten und an die Börse gebracht. Die neue, alte Eon soll sich nun um die Stromnetze und regenerativen Energien kümmern. Die Aktionäre haben im Zuge der Abspaltung für je zehn Eon-Anteile eine Uniper-Aktie ins Depot gebucht bekommen. Anders als bei Kapitalmaßnahmen üblich, müssen Eon-Aktionäre aber keinen Ärger mit dem Fiskus befürchten, denn diese Abspaltung kostet fürs Erste keinen Cent Steuern. Trotzdem gibt es einiges zu beachten.



Nicht immer nehmen Unternehmen bei Abspaltungen, Aktiensplits oder Fusionen Rücksicht auf die steuerlichen Belange ihrer Aktionäre. Wichtigste Regel vorab: Oft müssen Anteilseigner erst einmal zahlen und sich dann ihr Geld in der Steuererklärung wieder holen.

Abspaltungen: mal so, mal so

Uniper wurde nach dem Umwandlungsgesetz abgespalten. Demnach treten die Aktien der neuen, abgespaltenen Gesellschaft im jeweiligen Spaltungsverhältnis an die Stelle der Aktien des alten Unternehmens. Die Abspaltung von Uniper führt nicht dazu, dass die Anleger mit ihren Eon-Aktien Gewinne oder Verluste realisieren. Die Anschaffungskosten für die Eon- und die neuen Uniper- Anteile sind folglich gemäß dem Spaltungsverhältnis auf die alten und neuen Papiere aufzuteilen. Das Verfahren wird auch als Fußstapfentheorie bezeichnet. Gleiches gilt für die meisten ­Abspaltungen deutscher Unternehmen. Wie etwa für Osram, dessen Papiere Siemens-Aktionäre 2013 eingebucht bekamen.

Die Fußstapfentheorie bedeutet auch, dass es für jeden Aktionär, der neue Aktien erhalten hat, einen anderen Einstands­preis gibt. Ein Beispiel: Ein Anleger hat 2012 zehn Eon-Aktien zu einem Kurs von je 16 Euro ­gekauft, Gesamtwert also 160 Euro, und auf diese zehn Aktien eine neue Uniper-Aktie erhalten. Von dieser Aktie wird nun ein Elftel der Anschaffungskosten von 160 Euro abgespalten, also 14,55 Euro. Wenn der An­leger diese Position etwa bei ­einem Kurs von zehn Euro verkauft, würde er einen Verlust ­realisieren. Andererseits fiele beim Verkauf seiner Eon-Aktien der Kursverlust geringer aus. Schließlich haben sich deren Anschaffungskosten entsprechend um ein Elftel verringert.


Kompliziert wird es jedoch, wenn ein Aktionär die alten ­Anteile in mehreren Tranchen erworben hat. In diesem Fall müsste für die Papiere ein durchschnittlicher Anschaffungskurs ermittelt worden sein, der dann mithilfe des Spaltungsverhältnisses von zehn zu eins neu aufgeteilt würde.

Beim Verkauf von Aktien derselben Gesellschaft in mehreren Tranchen gilt das sogenannte "Fifo-Verfahren" ("first in, first out"). Das heißt: Liegen die Aktien im selben Depot, gelten jene Papiere als Erstes verkauft, die als Erstes angeschafft wurden.


Die Fußstapfentheorie hat auch einen Vorteil: Sie sorgt dafür, dass die neuen Papiere wie die alten behandelt werden. Wer seine Eon-Aktien vor 2009 gekauft hat, kann seine Uniper-­Aktien steuerfrei veräußern. Denn sie unterliegen ebenfalls der bis Ende 2008 gültigen einjährigen Spekulationsfrist.

Abwägungssache

Findet die Abspaltung im Ausland statt, müssen Aktionäre besonders auf der Hut sein. Handelt es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, müssen Sie auf die neu eingebuchten Aktien keine Steuern zahlen. So steht es in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF; Az. IV C 1 - S 2252/15/10028 Dokument: 2016/ 0794370).

Doch das Schriftstück gilt ­lediglich für die Abspaltungen der chinesischen Gesellschaften China Petroleum & Chemical Corporation und Sinopec im Juni 2013 sowie der französischen Air Liquide im Mai 2014. Bei jeder neuen Abspaltung muss WM-Datenservice, ein Dienstleister der Banken, prüfen, ob Steuern fällig werden. Das kostet oft Zeit, und da Banken gegenüber dem Fiskus geradestehen müssen, behalten sie im Zweifelsfall Abgeltungsteuer, Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer ein. "Stellt das Bundesfinanzministerium später fest, dass die Maßnahme steuerfrei ist, werden die Steuern in der Regel nicht von der Bank zurückgezahlt, sondern der Anleger muss sie sich über die Steuererklärung zurückholen", so Stefan Thiem, Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Kanzlei Ebner Stolz. Sein Tipp: "Wenn Sie neue Aktien einer ausländischen Gesellschaft bekommen, überprüfen Sie, ob Ihre Depotbank Steuern einbehalten hat. Gegebenenfalls kann der Sachverhalt in Ihrer Steuererklärung korrigiert werden."

Als Hewlett-Packard 2015 Hew­lett Packard Enterprise abgespalten hat, haben Depotbanken Steuern einbehalten, weil sie von einer steuerpflichtigen Sachausschüttung ausgehen. Das Finanzministerium prüft diesen Sachverhalt derzeit. Betroffene Aktionäre sollten diesen Vorgang im Auge behalten.

Aktiensplit: Protestieren hilft

Am 8. April 2014 vollzog Alphabet, damals noch unter dem Namen Google, einen Aktien­split. Jeder Anleger erhielt pro A-Aktie eine neue C-Aktie ins ­Depot gebucht. Die neuen Papiere wurden mit einer abweichenden Wertpapierkennnummer ausgegeben. Aus diesem Grund behandelten Depotbanken den Google-Split zunächst wie die Ausschüttung einer Sachdividende und führten auf den Kurswert der neu zugeteilten Aktien Steuern ab.

Nach Anlegerprotesten lenkte das Finanzministerium ein und bewertete den Split in einem BMF-Schreiben nachträglich als eine Kapitalerhöhung, die aber nicht besteuert werden muss (Gz. IV C 1 - S 2252/09/1004). Auch hier mussten Betroffene ihr Geld über die Steuererklärung zurückholen. Da es hierbei jede Menge Missverständnisse und Ärger gab, veröffentlichte das BMF diesen März ein ergänzendes Schreiben (Gz. IV C 1 - S 2252/09/ 10004: 003).

Fusionen: Bargeld lacht nicht

Kauft ein Unternehmen ein anderes, gibt es mehrere Szenarien. Im steuerlich einfachsten Fall kommt es zu einem Aktientausch. Hier ändert sich für Anleger lediglich die Wertpapierkennnummer, und es fällt keine Kapitalertragsteuer an. Bekommen die Anteilseigner der gekauften Gesellschaft von der Käuferin ausschließlich oder neben deren Aktien zusätzlich Bargeld, wird das Geld in der Regel als steuerpflichtige Barausschüttung behandelt.

"Leider kann man auf die Frage, wie eine Übernahme steuerlich behandelt wird, nur die Juristenantwort ,Es kommt darauf an‘ geben", sagt Steuerfachmann Thiem. "Die Gesellschaften geben auf ihren Internetseiten Hinweise auf die steuerliche Behandlung der Transaktion für ihre Aktionäre. Es lohnt sich also, diese Informa­tionsquellen zu nutzen." Beim US-Geldautomatenhersteller Die­bold, der Anfang des Jahres seinen deutschen Konkurrenten Wincor Nixdorf übernahm, war zu lesen, dass die Aktien, die an die Wincor-Nixdorf-Aktionäre gingen, aus einer Kapitalerhöhung stammen und folglich nicht zu versteuern waren. Die daneben erhaltene Barauszahlung unterliegt hingegen der Besteuerung. "Auch hier empfiehlt es sich jedoch, im Vorfeld alle Möglichkeiten, etwa einen Verkauf, zu prüfen und die günstigste Variante zu wählen", so Steuerexperte Thiem.

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Bildquellen: Lisa S. / Shutterstock.com, Gunnar Pippel / Shutterstock.com

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