SAF-HOLLAND SE
Bessenbach
ISIN: DE000SAFH001 WKN: SAFH00
Eindeutige Kennung des Unternehmensereignisses: SAF052025oHV
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2025
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der SAF-HOLLAND SE (nachfolgend auch „Gesellschaft“) ein, die am
Dienstag, den 20. Mai 2025, um 10:00 Uhr (MESZ)
in der Stadthalle Lohr, Jahnstraße 8, 97816 Lohr am Main, stattfindet.
Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet
und das generische Maskulinum verwendet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung
grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine
Wertung.
Hinweis: Soweit nachfolgend auf Normen des Aktiengesetzes („AktG“) verwiesen wird, wird auf die Zitierung der Verweisungsnormen aus der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) („SEVO“) bzw. des SE-Ausführungsgesetzes („SEAG“) aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SAF-HOLLAND SE und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember
2024, des zusammengefassten Lageberichts für die SAF-HOLLAND SE und den Konzern - einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB - sowie des Berichts des Aufsichtsrats der SAF-HOLLAND SE, jeweils für
das Geschäftsjahr 2024
Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über unsere Internetseite unter
„https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich. Sie
werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein und näher erläutert werden.
Sie sind mit Ausnahme des festgestellten Jahresabschlusses Bestandteil des Geschäftsberichts 2024.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss
nach § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen,
ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2024 in Höhe
von EUR 89.569.314,58 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,85 je dividendenberechtigte Stückaktie: |
EUR 38.585.156,70 |
Gewinnvortrag auf neue Rechnung: |
EUR 50.984.157,88 |
Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung
verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert
eine Dividende von EUR 0,85 je dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme
und den Gewinnvortrag vorsieht.
Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 23.
Mai 2025, fällig.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss, des Prüfers für die
etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen sowie des Prüfers
der Nachhaltigkeitsberichterstattung, jeweils für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, wie folgt zu beschließen:
5.1. |
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, wird zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses
und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2025 gewählt.
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5.2. |
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung
für das Geschäftsjahr 2025 gewählt. Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 erfolgt
vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG
und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen eine Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung
verlangen sollte.
|
Es ist beabsichtigt, über die Tagesordnungspunkte 5.1 und 5.2 einzeln abstimmen zu lassen.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 („EU-Abschlussprüferverordnung“) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick
auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung)
auferlegt wurde.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG jährlich einen klaren und verständlichen
Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen und früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats
gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft,
ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind ab dem
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über unsere Internetseite unter „https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich
„Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich. Ferner werden der Vergütungsbericht und der Vermerk über
dessen Prüfung auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2024 zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung eines geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
Nach § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des nach § 87a Abs. 1 AktG vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems für
die Mitglieder des Vorstands zu beschließen.
Der Aufsichtsrat hat zuletzt der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. Mai 2023 ein Vergütungssystem für die Mitglieder des
Vorstands vorgelegt, welches von dieser mit 99,94 % gebilligt wurde. In der Folge hat der Aufsichtsrat beschlossen, das von
der Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu ändern und der Hauptversammlung das geänderte
Vergütungssystem zur Billigung vorzulegen.
Die Änderung des Vergütungssystems betrifft die Maximalvergütung für die Mitglieder des Vorstands: Ab dem 1. Januar 2025 soll
die Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden EUR 3.750.000,00 (bislang EUR 3.000.000,00) und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder
EUR 2.250.000,00 (bislang EUR 1.500.000,00) betragen. Es hat sich gezeigt, dass die bisherigen Beträge der Maximalvergütung
für die Mitglieder des Vorstands nicht die notwendige Flexibilität aufweisen, um steigenden Aktienkursen der Gesellschaft
und damit gegebenenfalls höheren Auszahlungsbeträgen unter der langfristigen variablen Vergütung angemessen Rechnung zu tragen.
Vor diesem Hintergrund erscheint dem Aufsichtsrat die Erhöhung der Maximalvergütung, die unter Hinzuziehung eines Vergütungsexperten
anhand einer Vergütungsbenchmark ermittelt wurde, angemessen und notwendig. Auf diese Weise kann weiterhin eine wettbewerbsfähige
Vorstandsvergütung angeboten werden, die auch eine positive Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft honoriert. Dies
fördert nicht nur die Incentivierung der aktuellen Mitglieder des Vorstands, sondern stellt vor allem auch bei der zukünftigen
Besetzung von Vorstandspositionen sicher, dass die Gesellschaft im Wettbewerb um die bestmöglichen Kandidaten konkurrenzfähig
bleibt.
Das geänderte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
über unsere Internetseite unter „https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“
zugänglich. Ferner wird das geänderte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands auch in der Hauptversammlung zur Einsicht
der Aktionäre zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung - gestützt auf die Empfehlung seines Nominierungs- und Vergütungsausschusses
- vor, das geänderte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.
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8. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft (Vergrößerung des Aufsichtsrats auf sechs
Mitglieder)
Die Anforderungen an den Aufsichtsrat und dessen Mitglieder sind in den letzten Jahren erheblich gewachsen. Dies ist zum einen
auf die stetig steigende Zahl rechtlicher und regulatorischer Vorgaben zurückzuführen. Zum anderen ist die Aufsichtsratstätigkeit
aufgrund des starken Wachstums der SAF-HOLLAND Gruppe - insbesondere in Folge der Akquisition von Haldex und weiterer Unternehmen
- in den vergangenen Jahren immer komplexer und umfangreicher geworden. Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat erscheint
es daher sinnvoll, den Aufsichtsrat der Gesellschaft von fünf auf sechs Mitglieder zu vergrößern. Die Satzung der Gesellschaft
soll zu diesem Zweck entsprechend geändert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 11 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
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„Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.“
|
Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft unverändert.
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9. |
Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestimmt sich nach (i) Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 SEVO, (ii) § 17 Abs.
1 SEAG, (iii) § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz und (iv) § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft.
Nach § 11 Abs. 1 der Satzung in ihrer im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung geltenden Fassung besteht der Aufsichtsrat
aus fünf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Frau Ingrid Jägering hat ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats
und stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende mit Wirkung zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 20. Mai 2025
niedergelegt. Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Vergrößerung des Aufsichtsrats
und der entsprechenden Änderung der Satzung wird der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern bestehen, die von der Hauptversammlung
gewählt werden.
Es sollen daher zwei neue Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt werden. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an Wahlvorschläge
gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Nominierungs- und Vergütungsausschusses - vor, folgende
Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen:
9.1. |
Frau Dagmar Rehm, selbstständige Unternehmensberaterin, wohnhaft in Langen, Deutschland
|
9.2. |
Herrn Hans-Werner Kaas, Managing Partner der HWK Advisory LLC, wohnhaft in Birmingham, Michigan, USA
|
Die Bestellung von Frau Rehm erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 20. Mai 2025 und für die
Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2027 beschließt. Die Bestellung von Herrn Kaas erfolgt mit Wirkung ab Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen
Änderung von § 11 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft in dem für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister und
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2027 beschließt.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Kandidaten beschließen zu lassen.
Nach der Überzeugung des Aufsichtsrats sind die Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor
vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist. Frau Rehm verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung.
Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten jeweils einschließlich eines Lebenslaufs und der Angaben zu Mitgliedschaften
in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
sind im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt II. „Angaben zu Tagesordnungspunkt 9: Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten“ aufgeführt. Diese Informationen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über unsere Internetseite unter
„https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich. Ferner
werden diese Informationen auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.
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10. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 19 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft (Ermächtigung zur Durchführung virtueller
Hauptversammlungen)
Die ordentliche Hauptversammlung vom 23. Mai 2023 hat den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 10 ermächtigt vorzusehen, dass
die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung). Der Vorstand hat von
dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht.
Vor dem Hintergrund, dass die bisherige Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen am 30. Juni 2025 ausläuft,
wird vorgeschlagen, die Ermächtigung zu erneuern, damit der Vorstand auch in Zukunft die Möglichkeit hat vorzusehen, dass
Hauptversammlungen der Gesellschaft im virtuellen Format abgehalten werden. Vorstand und Aufsichtsrat stimmen darin überein,
dass sich das Format der virtuellen Hauptversammlung seit seiner umfassenden gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2022 bei Unternehmen
mit einem großen Aktionärskreis grundsätzlich bewährt hat und die Möglichkeit, Hauptversammlungen virtuell abzuhalten, auch
zukünftig erhalten bleiben sollte. Das virtuelle Format soll das Präsenzformat allerdings nicht ersetzen, sondern vielmehr
als weitere Gestaltungsmöglichkeit neben das Präsenzformat treten. Auf diese Weise können insbesondere in Fällen einer Pandemie
oder sonstiger Notfallsituationen, in denen eine Präsenzversammlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten
durchgeführt werden kann, erforderliche Hauptversammlungsbeschlüsse, wie zum Beispiel zur Gewinnverwendung und Ausschüttung
einer Dividende, sowie sonstige im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sinnvolle Beschlüsse herbeigeführt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat teilen das Verständnis um die Wichtigkeit des persönlichen Dialogs mit den Aktionären. Während der
Laufzeit der Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen wird der Vorstand für jede Hauptversammlung neu entscheiden,
ob diese gegebenenfalls als virtuelle Hauptversammlung einberufen werden soll. Er wird hierbei die jeweils maßgeblichen konkreten
Umstände des Einzelfalls in Betracht ziehen und seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohle der Gesellschaft
und der Aktionäre treffen. Dabei wird der Vorstand insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie etwaige Einschätzungen
und Bedenken aus dem Aktionärskreis, die konkrete Tagesordnung der jeweiligen Hauptversammlung, Aspekte des Gesundheitsschutzes,
den Aufwand und die Kosten sowie Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen. Bei einer virtuellen Hauptversammlung wird der Vorstand
darauf achten, dass die Aktionärsrechte, insbesondere das Fragerecht der Aktionäre, in mindestens dem gleichen Umfang ausgeübt
werden können wie in Präsenzversammlungen.
Die Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen soll für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren bis zum 30.
Juni 2027 erteilt werden. Der gesetzlich mögliche Ermächtigungszeitraum von fünf Jahren soll erneut nicht voll ausgeschöpft
werden. Damit die Gesellschaft auch im Jahr 2027 die gesamte Sechsmonatsfrist des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 SEVO für die Durchführung
einer virtuellen Hauptversammlung nutzen kann, soll der Vorstand angewiesen werden, die Satzungsänderung so zur Eintragung
anzumelden, dass diese nicht vor dem 30. Juni 2025 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
§ 19 Absatz 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2027
stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden
(virtuelle Hauptversammlung).“
Im Übrigen bleibt § 19 der Satzung der Gesellschaft unverändert.
|
b) |
Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung unter Tagesordnungspunkt 11 lit. a) so zur Eintragung anzumelden, dass
diese nicht vor dem 30. Juni 2025 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird.
|
|
II. Angaben zu Tagesordnungspunkt 9: Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
1. |
Frau Dagmar Rehm
Persönliche Daten
|
Geburtsdatum: 18.08.1963 |
|
Geburtsort: Offenbach am Main |
|
Geschlecht: Weiblich |
|
Nationalität: Deutsch |
|
Mitglied seit: - |
Haupttätigkeit
|
Selbstständige Unternehmensberaterin |
Beruflicher Werdegang
|
|
Seit 02/2021 |
Selbstständige Unternehmensberaterin |
2017 - 2020 |
juwi AG, Wörrstadt, CFO/Finanzvorständin |
2013 - 2016 |
Bilfinger Industrial Technologies GmbH, Frankfurt am Main, und Bilfinger Engineering & Automation (Geschäftsbereich der Bilfinger
SE, Mannheim), CFO
|
2008 - 2012 |
Bilfinger Project Investments GmbH, Wiesbaden, CFO |
2005 - 2008 |
Thomas Cook AG/plc, Oberursel/London, Director Group Controlling |
1995 - 2005 |
Deutsche Bahn AG, Frankfurt/Berlin, diverse kaufmännische Führungsfunktionen |
1989 - 1995 |
AEG Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, diverse Funktionen in Controlling und Unternehmensentwicklung |
Qualifikationen
|
Dipl.-Volkswirtin, Universität Mannheim |
Besondere Qualifikationen
im Rahmen der
Qualifikationsmatrix
|
• Management / Leadership • Unternehmensentwicklung, -organisation und -strukturierung • Digitalisierung / IT / Software • Human Resources / New Work • ESG / Nachhaltigkeit • Recht / Compliance / Corporate Governance • Kontrollsysteme (CMS, RMS, IKS, Interne Revision) • Rechnungslegung • Abschlussprüfung • Restrukturierung / Transformation • Finanzierung / Kapitalmarkt • Erfahrung in anderen Beirats- oder Aufsichtsgremien
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Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
|
Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer AG, Würzburg (seit 04/2014, börsennotiert) |
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
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• Non-Executive Director der Renewable Power Capital Ltd., London, UK (seit 02/2021, nicht börsennotiert) • Non-Executive Director der Rail Capital Europe Investment SAS, Saint Ouen, Frankreich (seit 02/2023, nicht börsennotiert) • Non-Executive Director der Power2X B.V., Amsterdam, Niederlande (seit 03/2024, nicht börsennotiert)
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Aktuelle Mandate in Konzernunternehmen
|
Keine |
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2. |
Herr Hans-Werner Kaas
Persönliche Daten
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Geburtsdatum: 15.01.1964 |
|
Geburtsort: Morbach |
|
Geschlecht: Männlich |
|
Nationalität: Deutsch, US-amerikanisch |
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Mitglied seit: - |
Haupttätigkeit
|
Managing Partner der HWK Advisory LLC, Birmingham, Michigan, USA (nicht börsennotiert) |
Beruflicher Werdegang
|
|
Seit 02/2024 |
HWK Advisory LLC, Birmingham, Michigan, USA, Managing Partner und Gründer |
Seit 02/2024 |
McKinsey & Company, Detroit, Michigan, USA, Senior Berater, Emeritus |
1991 - 2024 |
McKinsey & Company, Frankfurt am Main, Cleveland und Detroit, USA, Senior Partner |
Qualifikationen
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Diplom-Wirtschaftsingenieur, Technische Universität Kaiserslautern |
Besondere Qualifikationen
im Rahmen der
Qualifikationsmatrix
|
• Management / Leadership • Strategische Geschäftsentwicklung • Unternehmensentwicklung, -organisation und -strukturierung • Kenntnisse internationaler Märkte • Industrierelevante Technologien, Produkte, Services und neue Geschäftsmodelle • Operations / Operative Exzellenz • Digitalisierung / IT / Software • Human Resources / New Work • ESG / Nachhaltigkeit • Restrukturierung / Transformation • Finanzierung / Kapitalmarkt
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Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
|
Keine |
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
|
• Mitglied des Advisor Board der Fernweh Group LLC, San Jose, Kalifornien, USA (seit 06/2024, nicht börsennotiert) • Mitglied des Boards und Advisor der eezylife, Inc., New York City, New York, USA (seit 01/2023, nicht börsennotiert)
|
Aktuelle Mandate in Konzernunternehmen
|
Keine |
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Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand
für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der SAF-HOLLAND SE aufbringen können.
Die Auswahl der vorgeschlagenen Kandidaten berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele
und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils und Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium
an.
Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und der Gesellschaft, deren
Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind die vorgeschlagenen Kandidaten als unabhängig einzustufen.
III. Weitere Angaben und Hinweise
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 45.394.302,00 und ist eingeteilt
in 45.394.302 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00
je Aktie. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich
die Gesamtzahl der Stimmrechte somit auf 45.394.302.
|
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Aktienbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben.
Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen. Als Nachweis des Aktienbesitzes reicht ein gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär ausgestellter
Nachweis über den Aktienbesitz des Aktionärs aus. Der Nachweis über den Aktienbesitz hat sich auf den Geschäftsschluss des
22. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 28. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) zu beziehen. Die Anmeldung
und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 13. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer
der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
|
SAF-HOLLAND SE
c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
oder
per Telefax: +49 89 8896906-33
oder
per E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
|
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit
sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung
und der Nachweis des Aktienbesitzes sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Aktienbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut
vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen
daher nichts weiter zu veranlassen.
|
3. |
Teilnahme der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen
im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils
bei diesen zu erfragen sind.
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen
werden. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung oder ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft,
so kann die Erklärung an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten gerichtet werden:
|
SAF-HOLLAND SE
c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
oder
per E-Mail: safholland@linkmarketservices.eu
|
Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir Sie, den vollständigen Namen bzw. die Firma,
den Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift und die Eintrittskartennummer des Aktionärs anzugeben.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt. Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs
an der Hauptversammlung oder durch die Erteilung einer Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten erfolgen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht benutzt werden kann, wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung
zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt. Ein entsprechendes Formular zur Vollmachtserteilung steht auch auf
der Internetseite der Gesellschaft unter „https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor Relations“ unter der
Rubrik „Hauptversammlung“ zum Download bereit. Formulare zur Vollmachtserteilung stehen auch in der Hauptversammlung zur Verfügung.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Aktienbesitzes
erforderlich (siehe hierzu Abschnitt III. Ziffer 2 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes nicht aus.
|
5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht ausschließlich
gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen. Diesen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach
eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche
oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt
eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung
zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten
Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung
Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen
und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.
Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der
Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das Vollmacht- und
Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf der Eintrittskarte, die den Aktionären
nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt
wird, abgedruckt. Ein entsprechendes Vollmacht- und Weisungsformular steht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter „https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zum Download
bereit. Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung stehen auch in der Hauptversammlung zur Verfügung.
Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen, ihre
Änderung und ihr Widerruf müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 19. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), an eine der folgenden
Kontaktmöglichkeiten zugehen:
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SAF-HOLLAND SE
c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
oder
per E-Mail: safholland@linkmarketservices.eu
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Nach Ablauf des 19. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), ist für an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre oder deren Bevollmächtigte
vor Ort die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter spätestens bis
zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung durch Abgabe eines Vollmachts- und Weisungsformulars an der Ein- und
Ausgangskontrolle möglich.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung
nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so
gilt die persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter.
Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein
ordnungsgemäßer Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich (siehe hierzu Abschnitt III. Ziffer 2 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).
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6. |
Angaben zu weiteren Rechten der Aktionäre
a) |
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SEVO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs.
2 AktG
Die Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 am Grundkapital (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SEVO, § 50 Abs.
2 SEAG, der inhaltlich § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG entspricht, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung, also spätestens bis zum 19. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen
werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an:
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SAF-HOLLAND SE
Der Vorstand Hauptstraße 26 63856 Bessenbach Deutschland
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Ein neunzigtägiger Aktienbesitz vor dem Tag der Hauptversammlung im Sinne des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG wird gemäß § 50 Abs.
2 SEAG für einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung einer SE nicht vorausgesetzt.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter „https://corporate.safholland.com/de/“
im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz
3 AktG mitgeteilt.
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b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen der Verwaltung zu den Punkten der Tagesordnung zu
übersenden und Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu unterbreiten. Solche
Anträge und Wahlvorschläge (nebst etwaiger Begründung) sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten:
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SAF-HOLLAND SE
c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
oder
per Telefax: +49 89 8896906-55
oder
per E-Mail: antraege@linkmarketservices.eu
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens bis zum 5. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter einer der
vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer
etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter „https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich
„Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls dort veröffentlicht. Ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126
Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers oder zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127 AktG gilt § 126 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge nach § 127 AktG werden zudem nur dann
zugänglich gemacht, wenn sie die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten
Aktionäre, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge
zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt.
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c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder dessen Bevollmächtigter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs.
1 AktG).
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die
Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern.
Gemäß § 20 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre
zeitlich angemessen zu beschränken.
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d) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SEVO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind über die Internetseite der Gesellschaft unter „https://corporate.safholland.com/de/“
im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich.
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7. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder
eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten,
um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die
Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung
(„DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß
der DS-GVO sind über die Internetseite der Gesellschaft unter „https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor
Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich.
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8. |
Internetseite, über welche die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
unter „https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ abrufbar.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen
von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort werden nach der Hauptversammlung
auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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Bessenbach, im April 2025
SAF-HOLLAND SE
Der Vorstand
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