EQS-HV: SAF-HOLLAND SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2025 in Lohr am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

07.04.25 15:06 Uhr

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EQS-News: SAF-HOLLAND SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SAF-HOLLAND SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2025 in Lohr am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

07.04.2025 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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SAF-HOLLAND SE Bessenbach ISIN: DE000SAFH001
WKN: SAFH00 Eindeutige Kennung des Unternehmensereignisses: SAF052025oHV Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2025


Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der SAF-HOLLAND SE (nachfolgend auch „Gesellschaft“) ein, die am

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Dienstag, den 20. Mai 2025, um 10:00 Uhr (MESZ)
 

in der Stadthalle Lohr, Jahnstraße 8, 97816 Lohr am Main, stattfindet.

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Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Hinweis: Soweit nachfolgend auf Normen des Aktiengesetzes („AktG“) verwiesen wird, wird auf die Zitierung der Verweisungsnormen aus der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) („SEVO“) bzw. des SE-Ausführungsgesetzes („SEAG“) aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet.

I.
Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SAF-HOLLAND SE und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2024, des zusammengefassten Lageberichts für die SAF-HOLLAND SE und den Konzern - einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB - sowie des Berichts des Aufsichtsrats der SAF-HOLLAND SE, jeweils für das Geschäftsjahr 2024

Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über unsere Internetseite unter „https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein und näher erläutert werden.

Sie sind mit Ausnahme des festgestellten Jahresabschlusses Bestandteil des Geschäftsberichts 2024.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2024 in Höhe von EUR 89.569.314,58 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,85 je dividendenberechtigte Stückaktie: EUR 38.585.156,70
Gewinnvortrag auf neue Rechnung: EUR 50.984.157,88

Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,85 je dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht.

Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 23. Mai 2025, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss, des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung, jeweils für das Geschäftsjahr 2025

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, wie folgt zu beschließen:

5.1.

Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, wird zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2025 gewählt.

5.2.

Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 gewählt. Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen eine Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte.

Es ist beabsichtigt, über die Tagesordnungspunkte 5.1 und 5.2 einzeln abstimmen zu lassen.

Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 („EU-Abschlussprüferverordnung“) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen und früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über unsere Internetseite unter „https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich. Ferner werden der Vergütungsbericht und der Vermerk über dessen Prüfung auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Billigung eines geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands

Nach § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des nach § 87a Abs. 1 AktG vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands zu beschließen.

Der Aufsichtsrat hat zuletzt der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. Mai 2023 ein Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands vorgelegt, welches von dieser mit 99,94 % gebilligt wurde. In der Folge hat der Aufsichtsrat beschlossen, das von der Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu ändern und der Hauptversammlung das geänderte Vergütungssystem zur Billigung vorzulegen.

Die Änderung des Vergütungssystems betrifft die Maximalvergütung für die Mitglieder des Vorstands: Ab dem 1. Januar 2025 soll die Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden EUR 3.750.000,00 (bislang EUR 3.000.000,00) und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder EUR 2.250.000,00 (bislang EUR 1.500.000,00) betragen. Es hat sich gezeigt, dass die bisherigen Beträge der Maximalvergütung für die Mitglieder des Vorstands nicht die notwendige Flexibilität aufweisen, um steigenden Aktienkursen der Gesellschaft und damit gegebenenfalls höheren Auszahlungsbeträgen unter der langfristigen variablen Vergütung angemessen Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Aufsichtsrat die Erhöhung der Maximalvergütung, die unter Hinzuziehung eines Vergütungsexperten anhand einer Vergütungsbenchmark ermittelt wurde, angemessen und notwendig. Auf diese Weise kann weiterhin eine wettbewerbsfähige Vorstandsvergütung angeboten werden, die auch eine positive Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft honoriert. Dies fördert nicht nur die Incentivierung der aktuellen Mitglieder des Vorstands, sondern stellt vor allem auch bei der zukünftigen Besetzung von Vorstandspositionen sicher, dass die Gesellschaft im Wettbewerb um die bestmöglichen Kandidaten konkurrenzfähig bleibt.

Das geänderte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über unsere Internetseite unter „https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich. Ferner wird das geänderte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung - gestützt auf die Empfehlung seines Nominierungs- und Vergütungsausschusses - vor, das geänderte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.

8.

Beschlussfassung über die Änderung von § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft (Vergrößerung des Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder)

Die Anforderungen an den Aufsichtsrat und dessen Mitglieder sind in den letzten Jahren erheblich gewachsen. Dies ist zum einen auf die stetig steigende Zahl rechtlicher und regulatorischer Vorgaben zurückzuführen. Zum anderen ist die Aufsichtsratstätigkeit aufgrund des starken Wachstums der SAF-HOLLAND Gruppe - insbesondere in Folge der Akquisition von Haldex und weiterer Unternehmen - in den vergangenen Jahren immer komplexer und umfangreicher geworden. Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat erscheint es daher sinnvoll, den Aufsichtsrat der Gesellschaft von fünf auf sechs Mitglieder zu vergrößern. Die Satzung der Gesellschaft soll zu diesem Zweck entsprechend geändert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 11 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

 

Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.

Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft unverändert.

9.

Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestimmt sich nach (i) Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 SEVO, (ii) § 17 Abs. 1 SEAG, (iii) § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz und (iv) § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft.

Nach § 11 Abs. 1 der Satzung in ihrer im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung geltenden Fassung besteht der Aufsichtsrat aus fünf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Frau Ingrid Jägering hat ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats und stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende mit Wirkung zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 20. Mai 2025 niedergelegt. Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Vergrößerung des Aufsichtsrats und der entsprechenden Änderung der Satzung wird der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern bestehen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

Es sollen daher zwei neue Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt werden. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Nominierungs- und Vergütungsausschusses - vor, folgende Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen:

9.1.

Frau Dagmar Rehm, selbstständige Unternehmensberaterin, wohnhaft in Langen, Deutschland

9.2.

Herrn Hans-Werner Kaas, Managing Partner der HWK Advisory LLC, wohnhaft in Birmingham, Michigan, USA

Die Bestellung von Frau Rehm erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 20. Mai 2025 und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt. Die Bestellung von Herrn Kaas erfolgt mit Wirkung ab Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Änderung von § 11 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft in dem für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Kandidaten beschließen zu lassen.

Nach der Überzeugung des Aufsichtsrats sind die Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist. Frau Rehm verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung.

Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten jeweils einschließlich eines Lebenslaufs und der Angaben zu Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sind im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt II. „Angaben zu Tagesordnungspunkt 9: Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten“ aufgeführt. Diese Informationen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über unsere Internetseite unter „https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich. Ferner werden diese Informationen auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.

10.

Beschlussfassung über die Änderung von § 19 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft (Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen)

Die ordentliche Hauptversammlung vom 23. Mai 2023 hat den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 10 ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung). Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht.

Vor dem Hintergrund, dass die bisherige Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen am 30. Juni 2025 ausläuft, wird vorgeschlagen, die Ermächtigung zu erneuern, damit der Vorstand auch in Zukunft die Möglichkeit hat vorzusehen, dass Hauptversammlungen der Gesellschaft im virtuellen Format abgehalten werden. Vorstand und Aufsichtsrat stimmen darin überein, dass sich das Format der virtuellen Hauptversammlung seit seiner umfassenden gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2022 bei Unternehmen mit einem großen Aktionärskreis grundsätzlich bewährt hat und die Möglichkeit, Hauptversammlungen virtuell abzuhalten, auch zukünftig erhalten bleiben sollte. Das virtuelle Format soll das Präsenzformat allerdings nicht ersetzen, sondern vielmehr als weitere Gestaltungsmöglichkeit neben das Präsenzformat treten. Auf diese Weise können insbesondere in Fällen einer Pandemie oder sonstiger Notfallsituationen, in denen eine Präsenzversammlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, erforderliche Hauptversammlungsbeschlüsse, wie zum Beispiel zur Gewinnverwendung und Ausschüttung einer Dividende, sowie sonstige im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sinnvolle Beschlüsse herbeigeführt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat teilen das Verständnis um die Wichtigkeit des persönlichen Dialogs mit den Aktionären. Während der Laufzeit der Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen wird der Vorstand für jede Hauptversammlung neu entscheiden, ob diese gegebenenfalls als virtuelle Hauptversammlung einberufen werden soll. Er wird hierbei die jeweils maßgeblichen konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht ziehen und seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohle der Gesellschaft und der Aktionäre treffen. Dabei wird der Vorstand insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie etwaige Einschätzungen und Bedenken aus dem Aktionärskreis, die konkrete Tagesordnung der jeweiligen Hauptversammlung, Aspekte des Gesundheitsschutzes, den Aufwand und die Kosten sowie Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen. Bei einer virtuellen Hauptversammlung wird der Vorstand darauf achten, dass die Aktionärsrechte, insbesondere das Fragerecht der Aktionäre, in mindestens dem gleichen Umfang ausgeübt werden können wie in Präsenzversammlungen.

Die Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen soll für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren bis zum 30. Juni 2027 erteilt werden. Der gesetzlich mögliche Ermächtigungszeitraum von fünf Jahren soll erneut nicht voll ausgeschöpft werden. Damit die Gesellschaft auch im Jahr 2027 die gesamte Sechsmonatsfrist des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 SEVO für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung nutzen kann, soll der Vorstand angewiesen werden, die Satzungsänderung so zur Eintragung anzumelden, dass diese nicht vor dem 30. Juni 2025 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a)

§ 19 Absatz 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung).“

Im Übrigen bleibt § 19 der Satzung der Gesellschaft unverändert.

b)

Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung unter Tagesordnungspunkt 11 lit. a) so zur Eintragung anzumelden, dass diese nicht vor dem 30. Juni 2025 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird.

II.
Angaben zu Tagesordnungspunkt 9:
Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
1.

Frau Dagmar Rehm

Persönliche Daten Geburtsdatum: 18.08.1963
Geburtsort: Offenbach am Main
Geschlecht: Weiblich
Nationalität: Deutsch
Mitglied seit: -
Haupttätigkeit Selbstständige Unternehmensberaterin
Beruflicher Werdegang
Seit 02/2021 Selbstständige Unternehmensberaterin
2017 - 2020 juwi AG, Wörrstadt, CFO/Finanzvorständin
2013 - 2016 Bilfinger Industrial Technologies GmbH, Frankfurt am Main, und Bilfinger Engineering & Automation (Geschäftsbereich der Bilfinger SE, Mannheim), CFO
2008 - 2012 Bilfinger Project Investments GmbH, Wiesbaden, CFO
2005 - 2008 Thomas Cook AG/plc, Oberursel/London, Director Group Controlling
1995 - 2005 Deutsche Bahn AG, Frankfurt/Berlin, diverse kaufmännische Führungsfunktionen
1989 - 1995 AEG Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, diverse Funktionen in Controlling und Unternehmensentwicklung
Qualifikationen Dipl.-Volkswirtin, Universität Mannheim
Besondere Qualifikationen
im Rahmen der
Qualifikationsmatrix
• Management / Leadership
• Unternehmensentwicklung, -organisation und -strukturierung
Digitalisierung / IT / Software
• Human Resources / New Work
• ESG / Nachhaltigkeit
• Recht / Compliance / Corporate Governance
• Kontrollsysteme (CMS, RMS, IKS, Interne Revision)
• Rechnungslegung
• Abschlussprüfung
Restrukturierung / Transformation
• Finanzierung / Kapitalmarkt
• Erfahrung in anderen Beirats- oder Aufsichtsgremien
Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer AG, Würzburg (seit 04/2014, börsennotiert)
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen • Non-Executive Director der Renewable Power Capital Ltd., London, UK (seit 02/2021, nicht börsennotiert)
• Non-Executive Director der Rail Capital Europe Investment SAS, Saint Ouen, Frankreich (seit 02/2023, nicht börsennotiert)
• Non-Executive Director der Power2X B.V., Amsterdam, Niederlande (seit 03/2024, nicht börsennotiert)
Aktuelle Mandate in Konzernunternehmen Keine
2.

Herr Hans-Werner Kaas

Persönliche Daten Geburtsdatum: 15.01.1964
Geburtsort: Morbach
Geschlecht: Männlich
Nationalität: Deutsch, US-amerikanisch
Mitglied seit: -
Haupttätigkeit Managing Partner der HWK Advisory LLC, Birmingham, Michigan, USA (nicht börsennotiert)
Beruflicher Werdegang
Seit 02/2024 HWK Advisory LLC, Birmingham, Michigan, USA, Managing Partner und Gründer
Seit 02/2024 McKinsey & Company, Detroit, Michigan, USA, Senior Berater, Emeritus
1991 - 2024 McKinsey & Company, Frankfurt am Main, Cleveland und Detroit, USA, Senior Partner
Qualifikationen Diplom-Wirtschaftsingenieur, Technische Universität Kaiserslautern
Besondere Qualifikationen
im Rahmen der
Qualifikationsmatrix
• Management / Leadership
• Strategische Geschäftsentwicklung
• Unternehmensentwicklung, -organisation und -strukturierung
• Kenntnisse internationaler Märkte
• Industrierelevante Technologien, Produkte, Services und neue Geschäftsmodelle
• Operations / Operative Exzellenz
• Digitalisierung / IT / Software
• Human Resources / New Work
• ESG / Nachhaltigkeit
• Restrukturierung / Transformation
• Finanzierung / Kapitalmarkt
Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen • Mitglied des Advisor Board der Fernweh Group LLC, San Jose, Kalifornien, USA (seit 06/2024, nicht börsennotiert)
• Mitglied des Boards und Advisor der eezylife, Inc., New York City, New York, USA (seit 01/2023, nicht börsennotiert)
Aktuelle Mandate in Konzernunternehmen Keine

Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der SAF-HOLLAND SE aufbringen können.

Die Auswahl der vorgeschlagenen Kandidaten berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils und Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium an.

Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und der Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind die vorgeschlagenen Kandidaten als unabhängig einzustufen.

III.
Weitere Angaben und Hinweise
1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 45.394.302,00 und ist eingeteilt in 45.394.302 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Stimmrechte somit auf 45.394.302.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Aktienbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben.

Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Als Nachweis des Aktienbesitzes reicht ein gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär ausgestellter Nachweis über den Aktienbesitz des Aktionärs aus. Der Nachweis über den Aktienbesitz hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 28. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 13. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:

 

SAF-HOLLAND SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

oder

per Telefax: +49 89 8896906-33

oder

per E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Aktienbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.

3.

Teilnahme der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats

Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.

Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung oder ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann die Erklärung an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten gerichtet werden:

 

SAF-HOLLAND SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

oder

per E-Mail: safholland@linkmarketservices.eu

Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir Sie, den vollständigen Namen bzw. die Firma, den Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift und die Eintrittskartennummer des Aktionärs anzugeben.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt. Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung oder durch die Erteilung einer Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten erfolgen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht benutzt werden kann, wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt. Ein entsprechendes Formular zur Vollmachtserteilung steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter „https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zum Download bereit. Formulare zur Vollmachtserteilung stehen auch in der Hauptversammlung zur Verfügung.

Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich (siehe hierzu Abschnitt III. Ziffer 2 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes nicht aus.

5.

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen. Diesen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.

Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das Vollmacht- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf der Eintrittskarte, die den Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt wird, abgedruckt. Ein entsprechendes Vollmacht- und Weisungsformular steht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter „https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zum Download bereit. Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung stehen auch in der Hauptversammlung zur Verfügung.

Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen, ihre Änderung und ihr Widerruf müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 19. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:

 

SAF-HOLLAND SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

oder

per E-Mail: safholland@linkmarketservices.eu

Nach Ablauf des 19. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), ist für an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre oder deren Bevollmächtigte vor Ort die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung durch Abgabe eines Vollmachts- und Weisungsformulars an der Ein- und Ausgangskontrolle möglich.

Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich (siehe hierzu Abschnitt III. Ziffer 2 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).

6.

Angaben zu weiteren Rechten der Aktionäre

a)

Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SEVO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG

Die Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SEVO, § 50 Abs. 2 SEAG, der inhaltlich § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG entspricht, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 19. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an:

 

SAF-HOLLAND SE
Der Vorstand
Hauptstraße 26
63856 Bessenbach
Deutschland

Ein neunzigtägiger Aktienbesitz vor dem Tag der Hauptversammlung im Sinne des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG wird gemäß § 50 Abs. 2 SEAG für einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung einer SE nicht vorausgesetzt.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter „https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen der Verwaltung zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden und Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu unterbreiten. Solche Anträge und Wahlvorschläge (nebst etwaiger Begründung) sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten:

 

SAF-HOLLAND SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

oder

per Telefax: +49 89 8896906-55

oder

per E-Mail: antraege@linkmarketservices.eu

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens bis zum 5. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter „https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht. Ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127 AktG gilt § 126 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge nach § 127 AktG werden zudem nur dann zugänglich gemacht, wenn sie die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten Aktionäre, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt.

c)

Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder dessen Bevollmächtigter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG).

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern.

Gemäß § 20 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.

d)

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SEVO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind über die Internetseite der Gesellschaft unter „https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich.

7.

Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten

Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.

Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß der DS-GVO sind über die Internetseite der Gesellschaft unter „https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich.

8.

Internetseite, über welche die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter „https://corporate.safholland.com/de/“ im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ abrufbar.

Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

 

Bessenbach, im April 2025

SAF-HOLLAND SE

Der Vorstand



07.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: SAF-HOLLAND SE
Hauptstraße 26
63856 Bessenbach
Deutschland
E-Mail: ir@safholland.de
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ISIN: DE000SAFH001

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

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31.03.2025SAF-HOLLAND SE HoldDeutsche Bank AG
28.03.2025SAF-HOLLAND SE KaufenDZ BANK
28.03.2025SAF-HOLLAND SE BuyWarburg Research
21.03.2025SAF-HOLLAND SE HoldDeutsche Bank AG
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28.03.2025SAF-HOLLAND SE KaufenDZ BANK
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31.03.2025SAF-HOLLAND SE HoldDeutsche Bank AG
21.03.2025SAF-HOLLAND SE HoldDeutsche Bank AG
21.01.2025SAF-HOLLAND SE HoldDeutsche Bank AG
13.11.2024SAF-HOLLAND SE HoldDeutsche Bank AG
07.10.2024SAF-HOLLAND SE HoldDeutsche Bank AG
DatumRatingAnalyst
25.03.2021SAF-HOLLAND SE Inhaber-Akt ReduceKepler Cheuvreux
03.12.2020SAF-HOLLAND SE Inhaber-Akt ReduceKepler Cheuvreux
26.11.2020SAF-HOLLAND SE Inhaber-Akt ReduceKepler Cheuvreux
18.11.2020SAF-HOLLAND SE Inhaber-Akt ReduceKepler Cheuvreux
21.10.2020SAF-HOLLAND SE Inhaber-Akt ReduceKepler Cheuvreux

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