Brenntag SE
Essen
Wertpapier-Kennnummern: A1DAHH
ISIN: DE000A1DAHH0
Eindeutige Kennung der Veranstaltung: a9467382eb39ef11b53600505696f23c
Einberufung zur Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionär:innen,
wir laden Sie hiermit zu der am
22. Mai 2025 um 10:00 Uhr MESZ
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Brenntag SE ein. Die Hauptversammlung wird als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung stattfinden. Die Hauptversammlung wird für unsere
fristgerecht angemeldeten Aktionär:innen und ihre Bevollmächtigten vollständig in Bild und Ton live im Internet über das zugangsgeschützte
InvestorPortal, das unter www.brenntag.com/hauptversammlung erreichbar ist, übertragen. Ort der Hauptversammlung im aktienrechtlichen Sinne ist der Sitz der Brenntag SE, Messeallee
11, 45131 Essen.
Für Aktionär:innen und deren Bevollmächtigte besteht, mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, im Hinblick
auf die Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am
Ort der Versammlung. Nähere Bestimmungen und Erläuterungen zur Teilnahme der Aktionär:innen an der virtuellen Hauptversammlung,
der Ausübung des Stimmrechts und zu weiteren hauptversammlungsbezogenen Rechten der Aktionär:innen sind im Anschluss an die
Tagesordnung unter Ziffer III dieser Einberufung abgedruckt.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Konzernlageberichts
und Lageberichts, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a HGB und § 315a HGB und des Berichts des Aufsichtsrats,
jeweils für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 10. März 2025 gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung gemäß § 173 Abs.
1 Satz 1 bzw. Satz 2 AktG bedarf es daher insoweit nicht.
Die vorgenannten Unterlagen sind unter der Internetadresse www.brenntag.com/hauptversammlung zugänglich und werden dort auch
während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Brenntag SE für das Geschäftsjahr 2024 in Höhe von EUR 303.209.281,20
in voller Höhe zur Ausschüttung einer Dividende zu verwenden.
Dies entspricht bei am Tag der Einberufung 144.385.372 dividendenberechtigten Stückaktien einer Dividende von EUR 2,10 je
dividendenberechtigter Stückaktie.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025, des Prüfers für die prüferische
Durchsicht unterjähriger Finanzberichte sowie des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025
5.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungs- und Compliance-Ausschusses vor, die Deloitte GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, für das am 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer zu bestellen.
Dieser soll auch - sofern eine solche erfolgt - die prüferische Durchsicht der bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung
zu erstellenden unterjährigen Finanzberichte vornehmen.
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5.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungs- und Compliance-Ausschusses vor, die Deloitte GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen. Die Wahl zum Prüfer der
Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37
der Richtlinie 2006/43/EG vom 17. Mai 2006 (Abschlussprüferrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14.
Dezember 2022 (CSRD) eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.
|
Der Prüfungs- und Compliance-Ausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers im Sinne des Art.
16 Abs. 6 der Verordnung (EU) 537/2014 auferlegt wurde. Die Deloitte GmbH hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine
geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits
und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Gemäß § 120a Abs. 4 AktG hat die Hauptversammlung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts
für das vorausgegangene Geschäftsjahr Beschluss zu fassen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wurde gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat erstellt und durch den
Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft. Der Vergütungsbericht ist im Geschäftsbericht 2024 enthalten und Bestandteil der
unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die unter der Internetadresse www.brenntag.com/hauptversammlung zugänglich
sind. Er ist zudem separat als Unterlage zu dieser Hauptversammlung unter www.brenntag.com/hauptversammlung zugänglich. Die Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderung
Gemäß Art. 40 Abs. 3 SE-VO i.V.m. § 17 Abs. 1 SEAG besteht der Aufsichtsrat einer Gesellschaft in der Rechtsform einer Societas
Europaea (SE) grundsätzlich aus drei Mitgliedern. Die Satzung der Gesellschaft kann allerdings eine bestimmte höhere Zahl
der Mitglieder des Aufsichtsrats festlegen (Art. 40 Abs. 3 SE-VO i.V.m. § 17 Abs. 2 SEAG).
Der Aufsichtsrat der Brenntag SE besteht derzeit gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung aus insgesamt sechs Mitgliedern, die von der
Hauptversammlung gewählt werden. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats soll künftig auf acht von der Hauptversammlung
zu wählende Mitglieder erhöht und § 11 Abs. 1 der Satzung entsprechend angepasst werden.
Mit der vorgeschlagenen Vergrößerung des Aufsichtsrats soll den gestiegenen inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die
Aufsichtsratstätigkeit und dem damit verbundenen erhöhten Arbeitsaufwand der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung getragen werden.
Die personelle Erweiterung des Aufsichtsrats ermöglicht es dem Aufsichtsrat, dass die bestehenden Kompetenzen gestärkt sowie
zusätzliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Expertise für den Aufsichtsrat gewonnen werden können. Zusätzlich kann durch die personelle
Erweiterung die Anzahl der Mitgliedschaften in den Ausschüssen des Aufsichtsrats je Aufsichtsratsmitglied reduziert werden,
so dass die Aufsichtsratsmitglieder ihre Ämter noch fokussierter und effizienter wahrnehmen können.
Insgesamt trägt die vorgeschlagene Vergrößerung daher maßgeblich dazu bei, dass die Aufsichtsratsmitglieder ihre Aufsichtsratstätigkeit
weiterhin mit der gebotenen Sorgfalt ausüben und damit die Umsetzung der Strategie sowie die strategischen Transformationsprozesse
der Gesellschaft auch in der Zukunft bestmöglich überwachen und begleiten können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
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§ 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
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„Der Aufsichtsrat besteht aus acht Mitgliedern.“
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Im Übrigen bleibt § 11 der Satzung unverändert.
|
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8. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Stefanie Berlinger und Dr. Andreas Rittstieg endet mit Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt. Daher ist insoweit die Wahl von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats
durch die Hauptversammlung notwendig.
Der Aufsichtsrat der Brenntag SE besteht derzeit gemäß Art. 40 Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung
aus sechs Mitgliedern. Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 7 dieser Hauptversammlung vorgeschlagenen Satzungsänderung
durch Eintragung im Handelsregister setzt sich der Aufsichtsrat der Brenntag SE zukünftig aus acht Mitgliedern zusammen, die
von der Hauptversammlung gewählt werden.
Aus diesem Grund soll die Hauptversammlung für den Fall, dass die von Vorstand und Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 7
dieser Hauptversammlung vorgeschlagene Vergrößerung des Aufsichtsrats mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen wird, über
die Wahl von zwei weiteren Mitgliedern in den Aufsichtsrat der Gesellschaft Beschluss fassen. Die Amtszeit der zwei weiteren
Mitglieder soll mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 7 dieser Hauptversammlung vorgeschlagenen Satzungsänderung
beginnen und mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2027 beschließt, enden.
Es sind daher insgesamt vier Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung zu wählen: Zwei Mitglieder turnusmäßig sowie
zwei weitere Mitglieder aufgrund der vorgeschlagenen Vergrößerung des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Präsidial- und Nominierungsausschusses vor, folgende Personen für die jeweils
angegebene Amtszeit als Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen:
8.1 |
Stefanie Berlinger, Geschäftsführerin der Lilja & Co. GmbH, wohnhaft in Frankfurt am Main, Deutschland, mit Wirkung ab der
Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2026 beschließt.
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8.2 |
Dominik de Daniel, Vorstandsvorsitzender (Chief Executive Officer) der Kühne Holding AG, wohnhaft in Herrliberg, Schweiz,
mit Wirkung ab der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt.
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8.3 |
Karl von Rohr, Rechtsanwalt und Mitglied in Unternehmens- und Stiftungsräten, wohnhaft in Frankfurt am Main, Deutschland,
mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 dieser Hauptversammlung beschlossenen Änderung
der Satzung der Gesellschaft in das Handelsregister bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt.
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8.4 |
Susanne Wiegand, Aufsichtsratsmitglied und Investorin, wohnhaft in Schönaich, Deutschland, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der
Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 dieser Hauptversammlung beschlossenen Änderung der Satzung der Gesellschaft in das
Handelsregister bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2027 beschließt.
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Die vorgeschlagene Wiederwahl von Stefanie Berlinger für eine zweijährige Amtszeit erfolgt vor dem Hintergrund ihrer bereits
zehnjährigen Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat der Gesellschaft seit dem Jahr 2015. Mit Blick auf die Wahl der übrigen Aufsichtsratsmitglieder
soll von der in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere Amtszeit
als die in der Satzung grundsätzlich vorgesehene Dauer von fünf Jahren zu wählen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 der Satzung), und damit
den Erwartungen unserer Aktionär:innen an eine verkürzte Amtszeit bei einer erstmaligen Wahl von Kandidat:innen in den Aufsichtsrat
Rechnung getragen werden.
In Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung
über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Kurzlebensläufe der vorgeschlagenen Kandidat:innen mit Informationen über ihre Ausbildung und ihren beruflichen Werdegang
sind unter Ziffer II dieser Einberufung abgedruckt.
Mit Ausnahme von Dominik de Daniel, der Vorstandsvorsitzender (Chief Executive Officer) der Kühne Holding AG ist, die als
Aktionärin mehr als 15 % der stimmberechtigten Aktien an der Brenntag SE hält, steht keine/r der vorgenannten Kandidat:innen
in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einer/m wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär:in, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung
im Sinne der Ziffer C.13 DCGK als maßgebend anzusehen wären.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat nach Ziffer C.1 DCGK für seine Zusammensetzung benannten Ziele einschließlich
der Diversitätsziele und streben die Ausfüllung des erarbeiteten Kompetenzprofils, unter Berücksichtigung der Expertise zu
den für das Unternehmen bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen, für das Gesamtgremium an.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die Kandidat:innen den für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied zu erwartenden
Zeitaufwand im Sinne von Grundsatz 12 DCGK aufbringen können.
Mandatsangaben für die vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidat:innen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
a) |
Stefanie Berlinger
Frau Berlinger ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
|
b) |
Dominik de Daniel
Herr de Daniel ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
• |
Flix SE, München, Deutschland (nicht-börsennotiert) (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
• |
Aenova Holding GmbH, Starnberg, Deutschland (nicht-börsennotiert) (Konzerngesellschaft der Kühne Holding AG) (Vorsitzender
des Aufsichtsrates)
|
Herr de Daniel ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
Kühne + Nagel International AG, Schindellegi, Schweiz (börsennotiert) (Konzerngesellschaft der Kühne Holding AG) (Nicht-exekutives
Mitglied des Verwaltungsrats)
|
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c) |
Karl von Rohr
Herr von Rohr ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
• |
DWS Group GmbH & Co. KGaA, Frankfurt am Main, Deutschland (börsennotiert) (Mitglied des Aufsichtsrats)
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Herr von Rohr ist kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
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d) |
Susanne Wiegand
Frau Wiegand ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
• |
BWI GmbH, Meckenheim, Deutschland (nicht börsennotiert) (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
Frau Wiegand ist kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
|
|
9. |
Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung des Vorstands zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen und entsprechende Satzungsänderung
§ 118a Abs. 1 Satz 1 AktG ermöglicht es, in der Satzung vorzusehen oder den Vorstand zu ermächtigen, vorzusehen, dass die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten
wird (virtuelle Hauptversammlung). § 118a Abs. 5 AktG sieht vor, dass eine derartige Satzungsermächtigung für einen Zeitraum
von längstens fünf Jahren nach ihrer Eintragung in das Handelsregister zulässig ist.
Die Hauptversammlung der Brenntag SE hat am 15. Juni 2023 den Vorstand durch eine entsprechende Satzungsänderung ermächtigt,
vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Diese Ermächtigung in § 16 Abs. 3 der
Satzung ist zeitlich befristet und gilt für sämtliche Hauptversammlungen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 stattfinden.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das Format der virtuellen Hauptversammlung in den Jahren 2023 und 2024
in besonderer Weise bewährt hat. Die Brenntag SE hat ihre virtuellen Hauptversammlungen in den beiden vergangenen Jahren nach
den nun dauerhaft im Aktiengesetz festgelegten gesetzlichen Neuerungen und unter der vollumfänglichen Wahrung der Aktionärsrechte
durchgeführt. Das bedeutet, dass den Aktionär:innen vollumfängliche Rede-, Frage- und Antragsrechte eingeräumt wurden, die
sie live in der Hauptversammlung und damit im direkten Austausch mit der Verwaltung im Wege der Videokommunikation ausüben
konnten. Auf die Möglichkeit der Vorabeinreichung von Fragen oder eine damit verbundene Beschränkung der Fragemöglichkeit
während der Hauptversammlung wurde jeweils verzichtet. Insgesamt verliefen die virtuellen Hauptversammlungen der Gesellschaft
ohne wesentliche technische oder organisatorische Probleme und wiesen mit jeweils mehr als 80% eine sehr hohe Präsenz der
Aktionär:innen auf.
Durch die virtuelle Hauptversammlung können umfassende Rede-, Frage- und Antragsrechte ohne zeitaufwendige An- und Abreise
effizient und ressourcenschonend wahrgenommen werden - im Einklang mit den für das Unternehmen relevanten Nachhaltigkeitszielen.
Insbesondere internationale Aktionär:innen profitieren von dieser flexiblen und barrierefreien Teilnahmemöglichkeit. Dies
ist insofern für die Brenntag SE von Bedeutung, da mehr als 85% der Aktien von Aktionär:innen außerhalb Deutschlands gehalten
werden.
Vor diesem Hintergrund soll die bisherige Ermächtigung erneuert werden, damit der Vorstand auch in Zukunft die Möglichkeit
hat, die Hauptversammlungen der Brenntag SE als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Dabei soll der gesetzlich mögliche
Ermächtigungszeitraum von fünf Jahren gemäß § 118a Abs. 5 Nr. 2 AktG erneut nicht voll ausgeschöpft, sondern wie zuvor auf
zwei Jahre begrenzt werden.
Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, flexibel über das Format zukünftiger Hauptversammlungen entscheiden und dabei auch
auf unvorhergesehene Ereignisse und rechtliche Beschränkungen angemessen reagieren zu können. Die Entscheidung, die Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung durchzuführen, hat der Vorstand stets nach pflichtgemäßem Ermessen unter sorgfältiger Abwägung
der jeweils relevanten sachlichen Kriterien sowie der Interessen der Gesellschaft und der Aktionär:innen getroffen. Auch in
Zukunft wird der Vorstand bei der Entscheidung über das Format der Hauptversammlung die Umstände des Einzelfalls und dabei
unter anderem die Gegenstände der Tagesordnung, das Ziel einer umfassenden Kommunikation mit den Aktionär:innen, Effizienzgesichtspunkte
und Nachhaltigkeitsüberlegungen sowie gegebenenfalls Gesundheitsschutz- und Sicherheitsaspekte berücksichtigen. Unabhängig
von dem konkreten Format wird der Vorstand sicherstellen, dass die Rechte der Aktionär:innen unverändert vollumfänglich gewahrt
werden.
Eine etwaige Entscheidung über die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung wird der Vorstand - auch wenn gesetzlich nicht
erforderlich - darüber hinaus nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen. Ein entsprechender Zustimmungsvorbehalt ist in
der vorgeschlagenen Satzungsänderung vorgesehen. Auch dadurch wird weiter abgesichert, dass die Entscheidung zur Abhaltung
einer virtuellen Hauptversammlung immer im bestmöglichen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionär:innen getroffen wird.
Die Ermächtigung des Vorstands zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen soll wieder auf zwei Jahre bis zum 30. Juni 2027
befristet werden. Dadurch soll den Aktionär:innen die Möglichkeit eingeräumt werden, erneut zeitnah darüber zu entscheiden,
ob sich diese Regelung aus ihrer Sicht bewährt hat.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
|
§ 16 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
|
„Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“
|
Im Übrigen bleibt § 16 der Satzung unverändert.
|
|
II. |
Ergänzende Informationen zu den Tagesordnungspunkten
Kurzlebensläufe der Aufsichtsratskandidat:innen (Punkt 8 der Tagesordnung)
|
Stefanie Berlinger
Dominik de Daniel
Karl von Rohr
Susanne Wiegand

III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
Der Vorstand der Brenntag SE hat auf der Grundlage von § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 16 Abs. 3 der Satzung entschieden,
die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abzuhalten. Es ist beabsichtigt, dass der gesamte Aufsichtsrat und der gesamte Vorstand der Brenntag
SE an der Hauptversammlung teilnehmen und am Ort der Hauptversammlung anwesend sind. Für Aktionär:innen und deren Bevollmächtigte
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der
Versammlung.
Die Entscheidung, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung durchzuführen, hat der Vorstand nach pflichtgemäßem
Ermessen unter sorgfältiger Abwägung der relevanten sachlichen Kriterien und unter Einbeziehung des Aufsichtsrats getroffen.
Dabei hat der Vorstand neben den äußerst positiven Erfahrungen mit von der Gesellschaft in der Vergangenheit durchgeführten
virtuellen Hauptversammlungen insbesondere berücksichtigt, dass die Rechte der Aktionär:innen in einer Weise ausgestaltet
werden, in der die wesentlichen Vorteile einer Präsenzhauptversammlung in das digitale Format übertragen werden. Den Aktionär:innen
werden vollumfängliche Rede-, Frage- und Antragsrechte per Videokommunikation eingeräumt, die eine effiziente und umfassende
Kommunikation mit der Verwaltung sicherstellen. Darüber hinaus hat der Vorstand den geringeren Aufwand für die Gesellschaft
und die Aktionär:innen sowie deren Bevollmächtigte, das Ziel einer möglichst breiten und flexiblen Teilnahme der nationalen
und internationalen Aktionär:innen sowie Nachhaltigkeitsüberlegungen in seine Entscheidung einbezogen.
Teilnahmeberechtigte Aktionär:innen und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, sich zu der Hauptversammlung über das
InvestorPortal, das über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.brenntag.com/hauptversammlung erreichbar ist, elektronisch zuzuschalten und dort die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton zu verfolgen sowie Aktionärsrechte
auszuüben. Über das InvestorPortal können teilnahmeberechtigte Aktionär:innen und ihre Bevollmächtigten gemäß dem hierfür
vorgesehenen Verfahren unter anderem das Stimmrecht ausüben, von ihrem Rede- und Auskunftsrecht Gebrauch machen, Widerspruch
zu Protokoll erklären und vor der Versammlung Stellungnahmen einreichen. Die diesbezüglichen Modalitäten werden nachstehend
erläutert.
Die für die Nutzung des InvestorPortals erforderlichen Zugangsdaten werden den Aktionär:innen bzw. ihren Bevollmächtigten
nach Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen für die Hauptversammlung zugesandt.
|
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser virtuellen Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 144.385.372,00
in 144.385.372 auf den Namen lautende Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme in der Hauptversammlung gewähren.
|
2. |
Voraussetzungen für die elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur elektronischen Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 der Satzung
diejenigen Aktionär:innen berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich selbst oder durch eine
bevollmächtigte Person, z. B. auch einen Intermediär, mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens
zum Ablauf des 15. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ), unter Nutzung des zugangsgeschützten InvestorPortals unter der Internetadresse der Gesellschaft www.brenntag.com/hauptversammlung oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der nachstehenden Adresse (postalisch oder per E-Mail)
anmelden:
Brenntag SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Für die Wahrung der Anmeldefrist ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft maßgeblich. Um eine fristgerechte Anmeldung
nicht durch Verzögerungen auf dem Postweg zu gefährden, wird die Anmeldung auf elektronischem Weg über das InvestorPortal
oder in Textform per E-Mail empfohlen.
Aus abwicklungstechnischen Gründen können die in der Zeit vom 16. Mai 2025 (00:00 Uhr MESZ) bis einschließlich 22. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) eingehenden Anträge auf Umschreibung oder Löschung erst nach der Hauptversammlung im Aktienregister vollzogen werden. In
solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht noch bei der/dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär:in, sofern dieser/diese
sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmeldet. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sog. Technical Record Date) ist
daher der Ablauf des 15. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ).
Zur Anmeldung über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe nachstehend unter „Kommunikation über Intermediäre“ (Ziffer III.4).
|
3. |
Verfahren für die Stimmrechtsausübung
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3.1 |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionär:innen können ihre Stimmen per Briefwahl wahlweise in elektronischer Form über das unter der Internetadresse der Gesellschaft
www.brenntag.com/hauptversammlung zugangsgeschützte InvestorPortal oder in Textform postalisch oder per E-Mail abgeben, ändern oder widerrufen.
Die elektronische Stimmabgabe per Briefwahl sowie etwaige Änderungen oder der Widerruf der elektronischen Stimmabgabe sind
bis zum Zeitpunkt der Deaktivierung des InvestorPortals für die Stimmabgabe unmittelbar vor der Schließung der Abstimmung
durch die die Versammlung leitende Person in der virtuellen Hauptversammlung am 22. Mai 2025 möglich.
Für die Stimmabgabe per Briefwahl in Textform steht im Internet unter www.brenntag.com/hauptversammlung ein Formular zum Herunterladen zur Verfügung, welches auf Verlangen auch zugesandt wird.
Die Stimmabgabe in Textform sowie etwaige Änderungen oder der Widerruf muss der Gesellschaft bis 21. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) an die vorstehend unter „Voraussetzungen für die elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“
(Ziffer III.2) genannte Adresse (postalisch oder per E-Mail) übermittelt werden.
Eine Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfordert eine fristgerechte Anmeldung der/des Aktionär:in bis zum Ablauf des 15. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) sowie eine Eintragung im Aktienregister - wie oben unter „Voraussetzungen für die elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts“ (Ziffer III.2) ausgeführt.
Zur Stimmabgabe über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe nachstehend unter „Kommunikation über Intermediäre“ (Ziffer III.4).
|
3.2 |
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionär:innen können ihre Stimmrechte bzw. sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch durch bevollmächtigte Dritte, z.
B. durch die depotführende Bank, einen sonstigen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen Stimmrechtsberater, ausüben
lassen. Auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung der/des Aktionär:in sowie eine Eintragung
im Aktienregister - wie oben unter „Voraussetzungen für die elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts“ (Ziffer III.2) ausgeführt - erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform (zu den Ausnahmen bei
Stimmrechtsvertreter nach § 135 AktG siehe sogleich unter Ziffer III.3.3).
Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder
(1) |
über unser InvestorPortal unter www.brenntag.com/hauptversammlung übermittelt werden,
|
(2) |
in Textform an die Gesellschaft ausschließlich an die vorstehend unter „Voraussetzungen für die elektronische Teilnahme an
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ (Ziffer III.2) genannte Adresse (postalisch oder per E-Mail) gesandt
werden,
oder
|
(3) |
in Textform gegenüber der bevollmächtigten Person erteilt werden.
|
Wird die Vollmacht in Textform gegenüber der bevollmächtigten Person erteilt, so bedarf es gegenüber der Gesellschaft - soweit
sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt (siehe nachstehend unter Ziffer III.3.3) - eines Nachweises der Bevollmächtigung
in Textform. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse einschließlich des
dort genannten Weges der elektronischen Kommunikation (E-Mail) gesendet werden.
Vollmachten können gegenüber der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 21. Mai 2025 (24:00 MESZ) über die vorstehend unter (2) genannten Kommunikationswege in Textform erteilt, geändert oder widerrufen werden. Entsprechendes
gilt für den Nachweis einer gegenüber Bevollmächtigten erteilten Vollmacht. Über das vorstehend unter (1) genannte InvestorPortal
ist die Erteilung, Änderung und der Widerruf einer Vollmacht elektronisch bis zum Ende der Hauptversammlung möglich.
Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen
vertretene Aktionär:innen lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Nutzung des InvestorPortals durch Bevollmächtigte setzt voraus, dass die bevollmächtigte
Person die entsprechenden Zugangsdaten erhält. Nach Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft stellt die Gesellschaft Bevollmächtigten die notwendigen Zugangsdaten zur Verfügung.
Aktionär:innen, die von der Möglichkeit der Bevollmächtigung Gebrauch machen wollen, werden gebeten, dies frühzeitig und nach
Möglichkeit auf elektronischem Wege zu tun, um einen rechtzeitigen Zugang der Zugangsdaten bei der/dem Bevollmächtigten zu
ermöglichen.
Zur Bevollmächtigung eines Dritten über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe nachstehend unter „Kommunikation über Intermediäre“
(Ziffer III.4).
|
3.3 |
Stimmrechtsvertretung durch Intermediäre oder geschäftsmäßig Handelnde (§ 135 AktG)
Soweit eine Vollmacht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder an eine im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung
nach den aktienrechtlichen Bestimmungen diesen gleichgestellte Person oder Institution erteilt wird, bedürfen die Vollmachtserteilung
und ihr Widerruf nach den gesetzlichen Vorschriften nicht der Textform. Hier genügt es, wenn die Vollmachtserklärung von den
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Intermediäre und Aktionärsvereinigungen sowie die ihnen nach § 135 AktG gleichgestellten
Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen; bitte stimmen Sie sich
mit den diesbezüglich jeweils zu Bevollmächtigenden ab. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedarf es in diesem Fall nicht. Die Ausführungen unter Ziffer III.3.2, vorletzter und letzter Absatz, gelten entsprechend.
|
3.4 |
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
Wir bieten allen Aktionär:innen an, sich durch unsere Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Soweit die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die Erteilung, die Änderung und der Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die von Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist elektronisch über das zugangsgeschützte InvestorPortal unter www.brenntag.com/hauptversammlung möglich. Diese letztgenannte Möglichkeit besteht bis zum Zeitpunkt der Deaktivierung des InvestorPortals für die Stimmabgabe unmittelbar vor Schließung der Abstimmung durch die
die Versammlung leitende Person in der virtuellen Hauptversammlung am 22. Mai 2025.
Die Bevollmächtigung und die Weisungen können außerdem in Textform erteilt werden und bis zum 21. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) an die vorstehend unter „Voraussetzungen für die elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“
(Ziffer III.2) genannte Adresse (postalisch oder per E-Mail) der Gesellschaft übermittelt werden.
Für die Bevollmächtigung und die Weisungen in Textform steht im Internet unter www.brenntag.com/hauptversammlung ein Formular zum Herunterladen zur Verfügung, welches auf Verlangen auch zugesandt wird.
Der Widerruf der Vollmacht sowie die Änderung von Weisungen sind ebenfalls bis zum 21. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) in Textform an die vorstehend unter „Voraussetzungen für die elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts“ (Ziffer III.2) genannte Adresse zu senden.
Die Stimmrechtsvertreter können jedoch nicht zur Ausübung des Rede- und Auskunftsrechts der Aktionär:innen, zur Stellung von
Anträgen sowie zum Einlegen von Widersprüchen bevollmächtigt werden.
Zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bzw. deren Änderung oder Widerruf über
Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe nachstehend unter „Kommunikation über Intermediäre“ (Ziffer III.4).
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3.5 |
Ergänzende Regelungen zur Stimmrechtsausübung
Gehen bei der Gesellschaft für denselben Aktienbestand auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen
zur Ausübung des Stimmrechts ein, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. elektronisch über das InvestorPortal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1
und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212), 3. per E-Mail und 4. per Brief. Gehen auf demselben
Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene
Erklärung verbindlich. Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.
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4. |
Kommunikation über Intermediäre
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Bevollmächtigung eines Dritten sowie
die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können gemäß § 67c AktG in Verbindung
mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 auch über Intermediäre im ISO-Format 20022 (z. B. über SWIFT) an die Gesellschaft
übermittelt werden. Für die Verwendung der SWIFT-Kommunikation ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management
Application (RMA) erforderlich.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss auch auf diesem Weg innerhalb der vorstehend für die Anmeldung bestimmten Frist (Ziffer
III.2) bei der Gesellschaft eingehen, d.h. spätestens bis zum Ablauf des 15. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ).
Eine Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), Bevollmächtigung eines Dritten bzw. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft müssen auch auf diesem Weg spätestens bis zum 21. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft eingehen.
Die Aktionär:innen, die diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich mit Blick auf die Einzelheiten an ihren jeweiligen
(Letzt-)Intermediär, z. B. ihre Depotbank, zu wenden.
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5. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionär:innen, deren Anteile zusammen mindestens den anteiligen Betrag des Grundkapitals der Brenntag SE von EUR 500.000,00
(das entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
den Vorstand der Brenntag SE zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens
bis zum 21. April 2025 (24:00 Uhr MESZ), unter der nachstehenden Adresse zugegangen sein:
Brenntag SE Vorstand Messeallee 11 45131 Essen Deutschland
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Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.brenntag.com/hauptversammlung veröffentlicht.
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6. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen gemäß §§ 126 Abs. 1 und 4, 127 AktG
Aktionär:innen können gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern oder Prüfern
für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung übersenden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Adresse (postalisch oder per E-Mail) zu richten:
Brenntag SE Corporate Legal Messeallee 11 45131 Essen Deutschland E-Mail: corporate.legal@brenntag.de
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Alle nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machenden Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionär:innen
im Internet unter www.brenntag.com/hauptversammlung einschließlich des Namens der/des Aktionär:in und einer etwaigen Begründung sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
zugänglich gemacht, sofern sie bis spätestens 7. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) unter der vorgenannten Adresse zugegangen sind.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt ihrer Zugänglichmachung
gestellt. Dies gilt entsprechend für Anträge zu Tagesordnungspunkten, die aufgrund eines Ergänzungsantrags von Aktionär:innen
gemäß § 122 Abs. 2 AktG durch gesonderte Bekanntmachung nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Das Stimmrecht zu
solchen Anträgen oder Wahlvorschlägen kann ausgeübt werden, sobald die unter Ziffer III.2 genannten Voraussetzungen für die
Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind. Sofern die/der Aktionär:in, die/der den Antrag oder Wahlvorschlag gestellt hat, nicht
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der virtuellen Hauptversammlung nicht
behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge können auch während der virtuellen Hauptversammlung als Bestandteil des Redebeitrags im Wege
der Videokommunikation gestellt werden.
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7. |
Einreichung von Stellungnahmen (§ 130a Abs. 1 bis 4 AktG)
Ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete und im Aktienregister eingetragene Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten
haben das Recht, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen in Textform zu Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer
Kommunikation einzureichen (§ 130a Abs. 1 bis 4 AktG).
Diese sind der Gesellschaft über das unter www.brenntag.com/hauptversammlung erreichbare InvestorPortal bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum 16. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ), und ausschließlich in Textform und in deutscher Sprache zur Veröffentlichung durch die Gesellschaft im InvestorPortal einzureichen.
Die Stellungnahmen sind als Datei im PDF-Format einzureichen und dürfen einen Umfang von insgesamt nicht mehr als 10.000 Zeichen
(inkl. Leerzeichen) betragen. Mit dem Einreichen erklärt sich die/der Aktionär:in bzw. die von ihr/ihm bevollmächtigte Person
damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung des Namens im InvestorPortal zugänglich gemacht wird.
Die Gesellschaft wird Stellungnahmen, die den vorstehenden Anforderungen genügen und die auch im Übrigen nach den gesetzlichen
Vorschriften zugänglich zu machen sind, bis spätestens vier Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum 17. Mai 2025 (24.00 Uhr MESZ), unter Nennung des Namens der/des einreichenden Aktionär:in bzw. dessen/deren Bevollmächtigten im InvestorPortal unter www.brenntag.com/hauptversammlung veröffentlichen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im InvestorPortal veröffentlicht.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131
Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
werden in der virtuellen Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert
angegebenen Wegen zu stellen bzw. zu erklären.
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8. |
Rederecht nach § 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht
in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle
Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Spätestens ab Beginn der Hauptversammlung ist über das InvestorPortal unter www.brenntag.com/hauptversammlung die Abgabe von Wortmeldungen möglich, über den die zugeschalteten Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag
anmelden können. Für Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon zur Verfügung stehen, auf die vom
Browser aus zugegriffen werden kann. Die die Versammlung leitende Person wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung
in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutern.
Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Abs. 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär:innen
bzw. Bevollmächtigten und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen,
sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
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9. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jeder/jedem Aktionär:in ist auf ein mündliches Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage
des Konzerns und der in dem Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 131 Abs. 3 AktG besteht. Zu
allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionär:innen bzw. ihren Bevollmächtigten in der virtuellen Hauptversammlung
außerdem ein Nachfragerecht zu (§ 131 Abs. 1d AktG).
Das Auskunftsrecht nach § 131 AktG kann in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über
das InvestorPortal ausgeübt werden, sofern die die Versammlung leitende Person dies gemäß § 131 Abs. 1f AktG entsprechend
festlegt. Es ist beabsichtigt, dass eine solche Festlegung durch die die Versammlung leitende Person in der virtuellen Hauptversammlung
getroffen wird. Eine Vorgabe des Vorstands gemäß § 131 Abs. 1a AktG, dass Fragen bereits im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
einzureichen sind, ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Demgemäß kann das Auskunftsrecht in der virtuellen Hauptversammlung
ohne die Beschränkungen ausgeübt werden, die für den Fall einer solchen Vorgabe gesetzlich vorgesehen sind.
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptversammlung ist die die Versammlung leitende Person gemäß § 19 Abs.
3 der Satzung ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionär:innen zeitlich angemessen zu beschränken.
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10. |
Widerspruch gegen einen Beschluss in der virtuellen Hauptversammlung
Aktionär:innen und Bevollmächtigte, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben gemäß §§ 118a Abs. 1
Satz 2 Nr. 8 i.V.m. § 245 Nr. 1 AktG das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen
Kommunikation zu erklären. Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung kann von Beginn bis zur Schließung der Hauptversammlung
durch die die Versammlung leitende Person am 22. Mai 2025 über das zugangsgeschützte InvestorPortal unter der Internetadresse
der Gesellschaft www.brenntag.com/hauptversammlung erklärt werden.
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11. |
Zugänglichmachung von Unterlagen und Informationen sowie Übertragung der Hauptversammlung
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind sämtliche nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen über
die Internetseite der Gesellschaft unter www.brenntag.com/hauptversammlung zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Auf der genannten Internetseite finden sich auch weitergehende Erläuterungen der Aktionärsrechte gemäß §§ 122 Abs. 2, 126
Abs. 1 und 4, 127, 130a Abs. 5 und 6 sowie § 131 Abs. 1 AktG sowie weitere Informationen, insbesondere zur elektronischen
Teilnahme an der Hauptversammlung, und zum Herunterladen ein universell verwendbares Anmelde-, Vollmachts-, Weisungs- und
Briefwahlformular. Dieses Formular wird den Aktionär:innen auf Verlangen auch kostenlos zugesandt.
Aktionär:innen haben über das InvestorPortal die Möglichkeit, eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5
AktG zu verlangen.
Die gesamte Hauptversammlung wird am 22. Mai 2025 (ab 10:00 Uhr MESZ) über das zugangsgeschützte InvestorPortal übertragen. Die Ausübung von Aktionärsrechten für unsere fristgerecht angemeldeten
Aktionär:innen und ihre Bevollmächtigten ist nur über das InvestorPortal möglich.
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12. |
Zeitangaben in dieser Einberufung
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit
(UTC) entspricht der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.
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13. |
Weitere Informationen zur Abstimmung
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2bis 5 sowie 7 bis 9 haben verbindlichen, die vorgesehene Abstimmung
zu Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden Charakter im Sinne der Tabelle 3 der DurchführungsVO (EU) 2018/1212. Es besteht jeweils
die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung) oder Nein (Ablehnung) zu stimmen oder auf eine Stimmabgabe zu verzichten (Enthaltung).
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Essen, im April 2025
Brenntag SE
Der Vorstand
Informationen zum Datenschutz für Aktionär:innen im Hinblick auf die Datenerhebung für Zwecke der Hauptversammlung
Die Gesellschaft verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung am 22. Mai 2025 als Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts
personenbezogene Daten (insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse und weitere Kontaktdaten der Aktionär:innen, Aktienanzahl,
Besitzart der Aktie, Zugangsdaten für das InvestorPortal, gegebenenfalls Name und Adresse der/des von dem/der jeweiligen Aktionär:in
bevollmächtigten Aktionärsvertreter: in) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen. Neben personenbezogenen Daten
der Aktionär:innen, die im Aktienregister der Gesellschaft gespeichert sind, verarbeitet die Gesellschaft hierbei Daten, die
von den Aktionär:innen im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben oder die aus diesem Anlasse von ihren depotführenden
Banken an die Gesellschaft übermittelt werden.
Die Gesellschaft als Verantwortliche im Sinne der Datenschutzbestimmungen ist erreichbar unter folgender Adresse:
Brenntag SE Messeallee 11 45131 Essen Tel.: +49 (0) 201 6496-0 E-Mail: gdpo@brenntag.com
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung am 22. Mai 2025 erfolgt zu
dem Zweck, die Anmeldung und elektronische Teilnahme der Aktionär:innen an der Hauptversammlung (z. B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung)
abzuwickeln und den Aktionär:innen und die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen, insbesondere auch bei Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung sowie Erteilung und Widerruf von Vollmachten über das zugangsgeschützte InvestorPortal (www.brenntag.com/hauptversammlung).
Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten
von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Sofern ein/e Aktionär:in verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, wird die Gesellschaft diese Gegenstände
unter Angabe des Namens des/der Aktionär:in bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften bekannt
machen. Ebenso wird die Gesellschaft Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen bei Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe der/des Namens der Aktionär:in im Internet veröffentlichen (vgl. §§
122 Abs. 2, 126, 127 Abs. 1 AktG).
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit §§
67, 118 ff. AktG. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis
zu drei Jahre.
Aktionär:innen sowie Aktionärsvertreter:innen können von der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Auskunft über ihre
personenbezogenen Daten, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten, Löschung ihrer personenbezogenen Daten sowie Einschränkung
der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Einem Verlangen nach Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
können ggf. gesetzliche Pflichten der Gesellschaft entgegenstehen.
Mit Beschwerden im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten können sich Aktionär:innen sowie Aktionärsvertreter:innen
an den Konzerndatenschutzbeauftragten der Gesellschaft wenden:
Brenntag SE Konzerndatenschutzbeauftragter Messeallee 11 45131 Essen Tel.: +49 (0) 201 6496-0 E-Mail: gdpo@brenntag.com
Unabhängig davon können sich Aktionär:innen sowie Aktionärsvertreter:innen an eine Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Die
für die Gesellschaft zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
(Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf, Deutschland, Tel.: +49 (0) 211 38424 0, Fax: +49 (0) 211 38424 10, E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de).
Weitergehende Informationen zum Datenschutz für Aktionär:innen sowie weitere Teilnehmer:innen sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.brenntag.com/hauptversammlung verfügbar.
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