Teilzeit- oder Vollzeit-Studium - Das gilt es bei der Steuererklärung zu beachten

19.03.2025 03:03:10

Die Entscheidung für ein Teilzeit- oder Vollzeit-Studium beeinflusst nicht nur den Studienalltag, sondern hat auch erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Studienkosten. Insbesondere die Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten und die Einstufung von Ausbildungskosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben hängen maßgeblich von der Art des Studiums ab.

Unterschiedliche steuerliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeit-Studium

Die Art des Studiums bestimmt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Studienkosten steuerlich geltend gemacht werden können. Ein zentrales Unterscheidungsmerkmal ist dabei der zeitliche Aufwand, den das Studium erfordert.

Teilzeitstudium: Studierende, die in Teilzeit studieren, investieren in der Regel weniger als 20 Stunden pro Woche in ihr Studium. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Studium berufsbegleitend absolviert wird. In solchen Fällen können die Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung als Werbungskosten in tatsächlicher Höhe abgesetzt werden. Das bedeutet, dass sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden kann. Diese Regelung wurde durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt, in dem entschieden wurde, dass bei einem Teilzeitstudium die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Vollzeit-Studium: Bei einem Vollzeit-Studium, das in der Regel einen wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden erfordert, gelten andere steuerliche Regelungen. Hier wird die Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte angesehen, weshalb die Fahrtkosten nur in Form der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass lediglich die einfache Strecke zwischen Wohnung und Studienort mit 0,30 Euro pro Kilometer angesetzt werden kann.

Abzugsfähigkeit von Studienkosten: Werbungskosten vs. Sonderausgaben

Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der steuerlichen Behandlung von Studienkosten ist die Unterscheidung zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben. Diese Differenzierung hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt.

Erststudium: Kosten, die im Rahmen eines Erststudiums anfallen, können bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Allerdings können Sonderausgaben nur in dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Ein Verlustvortrag in zukünftigen Jahren ist hierbei nicht möglich.

Zweitstudium: Handelt es sich um ein Zweitstudium, können die anfallenden Kosten als Werbungskosten unbegrenzt abgesetzt werden. Dies bietet den Vorteil, dass ein Verlustvortrag möglich ist. Das bedeutet, dass Verluste, die während des Studiums entstehen, in spätere Jahre vorgetragen und mit zukünftigen Einkünften verrechnet werden können.

Praktische Auswirkungen für Studierende

Die steuerlichen Regelungen haben konkrete Auswirkungen auf die finanzielle Situation von Studierenden:

Teilzeitstudierende profitieren von der Möglichkeit, höhere Fahrtkosten als Werbungskosten abzusetzen, was insbesondere bei regelmäßigen Fahrten zur Bildungseinrichtung zu einer spürbaren Steuerentlastung führen kann.

Vollzeitstudierende sollten beachten, dass sie lediglich die Entfernungspauschale für ihre Fahrten ansetzen können, was zu einer geringeren steuerlichen Entlastung führt.

Studierende im Erststudium müssen berücksichtigen, dass sie ihre Ausbildungskosten nur bis zu einem bestimmten Betrag und ohne Möglichkeit des Verlustvortrags absetzen können.

Studierende im Zweitstudium haben den Vorteil, ihre Kosten unbegrenzt als Werbungskosten abzusetzen und Verluste in zukünftigen Jahren vortragen zu können.

D. Maier / Redaktion finanzen.net

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