Kostenvoranschlag
Kostenvoranschlag
Aufstellung der voraussichtlichen Kosten einer im Werkvertrag versprochenen Arbeitsleistung. Gem. § 632 BGB kann der Besteller den Vertrag kündigen, wenn der Beauftragte anzeigt, dass das Werk nicht ohne erhebliche Überschreitung der Kosten ausführbar ist. Eine Mehrforderung ist ohne Anzeige des Erstellers bzw. nicht erfolgte Kündigung des Bestellers nicht möglich.
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