Kapitalerhöhung, bedingte

Bedingte Kapitalerhöhung - Definition

Kapitalerhöhung gemäß §§ 192-201 AktG für bestimmte Zwecke.

Bedingungen des Aktiengesetzes

Im Gegensatz zur ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung (Kapitalerhöhung, ordentliche, Kapitalerhöhung, genehmigte) darf hier das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) nach dem AktG nur erhöht werden

Umtauschrecht oder Bezugsrecht

(1) zur Gewährung eines Umtauschrechtes bei Wandelobligationen oder eines Bezugsrechts bei Optionsanleihen,

Fusionen

(2) zur Vorbereitung von Fusionen,

Belegschaftsaktien

(3) zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer (Belegschaftsaktien), die ihnen aus einer Gewinnbeteiligung zustehen.

Hauptversammlung

Die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Hauptversammlung und sieht für die Altaktionäre kein Bezugsrecht auf die neuen Aktien vor. Der Nennwert der neu ausgegebenen Aktien darf, wie bei der genehmigten Kapitalerhöhung, maximal 50 % des bisherigen Grundkapitals betragen. Der Hauptversammlungsbeschluss wird in das Handelsregister eingetragen und die Höhe des bedingten Kapitals in der Bilanz beim Grundkapital vermerkt.

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Quelle & Zitierlink

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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