Abhängigkeit von der Rechtsform

In Abhängigkeit von der Rechtsform unterschiedlich.

Kapitalerhöhung bei öffentlichen Rechtsformen

Bei den öffentlichen Rechtsformen der Anstalt, Stiftung und Körperschaft ist eine Erhöhung des Eigenkapitals lediglich durch einen Nachschuss des Trägers, Stifters oder der Mitglieder möglich.

Kapitalerhöhung bei Einzelunternehmung

Der Einzelunternehmer kann sein Eigenkapital durch eine private Einlage oder einen stillen Teilhaber (Stille Gesellschaft) erhöhen.

Kapitalerhöhung bei OHG und KG

Die Personengesellschaften OHG und KG erhöhen ihr Eigenkapital, indem sie neue Gesellschafter bzw. Komplementäre oder Kommanditisten aufnehmen.

Kaptialerhöhung bei Genossenschaften

Bei Genossenschaften kann ebenfalls ein Nachschuss durch die Genossen erfolgen, Ähnliches beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) durch einen Mitgliedernachschlag.

Kapitalerhöhung bei einer GmbH

Bei der GmbH kann das Stammkapital durch Erhöhung der Stammeinlagen der Gesellschafter, die Aufforderung zu Nachschüssen der bestehenden Gesellschafter oder eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erreicht werden.

Kapitalerhöhun bei einer AG

Für eine AG bestehen nach Aktiengesetz vier Möglichkeiten der Kapitalerhöhung (Kapitalerhöhung, ordentliche, Kapitalerhöhung, genehmigte, Kapitalerhöhung, bedingte, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln).

Kapitalherabsetzung

Gegenstück zur Kapitalerhöhung ist die Kapitalherabsetzung (Abbildung K-1).

Kapitalerhöhung (Abbildung K-1)

Kapitalerhöhung Schaubild

Abb. K-1: Kapitalerhöhung. (Quelle: Wöhe: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 25. Aufl., München 2013, S. 584).

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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