Bürgschaft

Bürgschaft - Definition

Verpflichtung gemäß §§ 765 ff. BGB eines Bürgen gegenüber dem Gläubiger eines Dritten für die Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Sofern das Einstehenmüssen davon abhängt, ob der Gläubiger beim Dritten erfolglos bereits seine Forderung eingetrieben hat, oder jederzeit ohne Einrede der Vorausklage haftet, wird zwischen Ausfallbürgschaft und selbstschuldnerischer Bürgschaft unterschieden. Die Bürgschaft stellt im Gegensatz zur Garantie eine akzessorische Kreditsicherheit dar, d. h. die Existenz der Bürgschaft ist vom Umfang und Bestand der Hauptschuld abhängig. Die Haftung des Bürgen kann auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden (Höchstbetragsbürgschaft). Im Rahmen der Außenhandelsfinanzierung übernehmen insbesondere die Euler-Hermes-Kreditversicherungs AG und die Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH (AKA) Garantien für wirtschaftliche und politische Risiken, insbesondere Zahlungsrisiken, des ausländischen Importeurs. Eine Bürgschaft muss nach BGB grundsätzlich schriftlich erfolgen. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Bürgschaften von Vollkaufleuten (Kaufmann), wenn die Bürgschaftsübernahme gemäß § 350 HGB ein Handelsgeschäft darstellt.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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