Ad-hoc-Publizität
Ad-hoc-Publizität
Unverzügliche Veröffentlichung von sog. Insiderinformationen. Gem. § 15 I WpHG (╺Wertpapierhandelsgesetz) unterliegt jeder Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem inländischen organisierten Markt (Börse) zugelassen sind oder für die eine solche Zulassung beantragt worden ist, dieser Verpflichtung. Nach § 13 I WpHG gelten als Insiderinformationen konkrete Informationen über nicht öffentlich bekannte Umstände, die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen. Vor der Veröffentlichung sind die Börsen, an denen die Finanzinstrumente gehandelt werden und die ╺Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) zu unterrichten. Diese überwacht deren Einhaltung. Die DGAP (Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität) stellt die sofortige elektronische Verbreitung der Meldung sicher.
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