Wechselprotest
Wechselprotest - Definition
Gemäß Art. 44 Wechselgesetz (WG) durch einen Notar oder Gerichtsvollzieher, sowie ausnahmsweise durch einen Postbeamten, ausgestellte öffentliche Urkunde, die bestätigen soll, dass ein Wechsel innerhalb der auf der Wechselurkunde genannten Frist dem Bezogenen vorgelegt, aber nicht eingelöst bzw. bezahlt wurde. Die Urkunde wird auch als Allonge bezeichnet.
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