Vollmacht

Vollmacht - Definition

Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vertretung). Befähigung zur Vertretung einer Person durch eine andere Natürliche Person oder Juristische Person gegenüber Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten). Die Handlungsvollmacht ist in § 54 HGB geregelt und wird im Gegensatz zur Prokura nicht in das Handelsregister eingetragen. Je nach Umfang der Vollmacht unterscheidet man die Generalvollmacht, die Ermächtigung zu allen Geschäften, die zum Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich gehören, die Artvollmacht, eine Ermächtigung, nur bestimmte Geschäftsarten auszuführen, und die Spezialvollmacht, d. h. die Vollmacht für einzelne bestimmte Geschäfte. Der Handlungsbevollmächtigte muss, wenn er für die Firma unterschreibt, den Zusatz i.V. oder bei einer Spezialvollmacht i.A. vor seinen Namen setzen. Im Gegensatz zur Prokura sind die Handlungsmöglichkeiten gem. § 54 2 HGB weiter eingeschränkt.

Ähnliche Begriffe und Ergebnisse

Für wissenschaftliche Arbeiten

Quelle & Zitierlink

Um diese Seite in einer wissenschaftlichen Arbeit als Quelle anzugeben, können Sie folgenden Link verwenden, um sicherzustellen, dass sich der Inhalt des Artikels nicht ändert.

Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

Zitierlink kopieren