Kirchensteuer

Kirchensteuer - Definition

Steuer, die durch Artikel 137 VI der Weimarer Verfassung von 1919 fundiert ist und den Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zusteht. Dieser Artikel wurde Bestandteil des Grundgesetzes und gilt somit noch heute. Formal erlassen die Bundesländer Kirchensteuergesetze; ihnen obliegt auch die Staatsaufsicht über die kirchlichen Rechtsetzungsakte. Steuersubjekte sind alle Mitglieder einer Kirchensteuer erhebenden kirchlichen Körperschaft. Im Falle des Austritts aus der Kirche endet die Kirchensteuerpflicht. Steuerobjekt ist grundsätzlich die Jahreseinkommensteuer. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage wird für jedes Kind ein Kinderfreibetrag zum Abzug gebracht. Der Steuersatz schwankt je nach Bundesland zwischen 8 % und 9 % der Bemessungsgrundlage. In einigen Kirchensteuergesetzen ist eine Mindestkirchensteuer vorgesehen (z. B. Schleswig-Holstein sieht eine Mindestkirchensteuer von 3,60 € ab einem zu versteuernden Einkommen von 600 € vor). Die Erhebung der Kirchensteuer folgt den Erhebungsformen der Einkommensteuer, Lohnsteuer und Abgeltungsteuer.

Ähnliche Begriffe und Ergebnisse

Für wissenschaftliche Arbeiten

Quelle & Zitierlink

Um diese Seite in einer wissenschaftlichen Arbeit als Quelle anzugeben, können Sie folgenden Link verwenden, um sicherzustellen, dass sich der Inhalt des Artikels nicht ändert.

Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

Zitierlink kopieren