Einzelunternehmung

Einzelunternehmung - Defnition

Rechtsform einer Unternehmung des privaten Rechts, welche von einer Einzelperson, dem Kaufmann, rechtlich repräsentiert wird. Rechtsgrundlage ist das HGB §§ 1-104. Der Einzelunternehmer betreibt seine Geschäfte unter seinem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma gem. § 18 HGB. Die Unternehmung wird von dem Einzelunternehmer persönlich geleitet (Personengesellschaft), der unbeschränkt mit seinem ganzen Privatvermögen haftet und dem der Gewinn oder Verlust uneingeschränkt zufällt. Der Tod des Inhabers löst die Unternehmung auf. Dem Einzelunternehmer stehen relativ wenige Finanzierungsquellen zur Verfügung. Hauptfinanzierungsquelle ist seine Einlage (im Gegensatz zur Entnahme) und gegebenenfalls die Kreditfinanzierung durch Banken. Die Kreditfinanzierung wird hier naturgemäß durch die Personalsicherheiten (Kreditsicherheiten) und das Vermögen des Inhabers begrenzt. Die Einzelunternehmung hat keine Publizitäts- oder Prüfungspflichten zu erfüllen. Außer der allgemeinen Pflicht für jeden Kaufmann, gem. §§ 238 ff. HGB eine Handelsbilanz zu erstellen, welche wiederum maßgeblich für die Steuerbilanz ist (§ 5 EStG), bestehen keine Vorschriften zur Rechnungslegung. Die Steuerbelastung ergibt sich im Wesentlichen aus der Vermögensteuer, der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer für die Einkünfte des Inhabers.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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