Steuertricks: Wie Familien und Rentner dieses Jahr noch bares Geld sparen
26.12.20 17:11 Uhr
Wer die Weichen richtig stellt, kann seine Steuerlast für 2020 deutlich senken. Welche Möglichkeiten Familien und Ruheständler jetzt noch nutzen können.
Werbung
von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
1 | Doppelter Haushalt
Wer 2020 an seinem auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung hat, kann bis zu 1.000 Euro monatlich absetzen. Abzugsfähig sind auch Ausgaben für Einrichtung, Garage und eine Familienheimfahrt pro Woche (30 Cent je Entfernungskilometer). Kinder, die bei den Eltern wohnen und am Arbeitsort eine Zweitwohnung mieten, müssen sich belegbar an den Kosten fürs Elternhaus beteiligen, um doppelte Haushaltsführung absetzen zu können (FG Niedersachsen, Az. 9 K 209/18).
2 | Familienverträge
Wer dieses Jahr Wohnimmobilien an Angehörige vermietet, muss mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, um Werbungskosten wie Kreditzinsen und Renovierungsausgaben voll absetzen zu können. Maßstab ist die für eine vergleichbare Wohnung erzielbare Kaltmiete zuzüglich der auf Mieter umlagefähigen Nebenkosten. Eine Vermietung der halben Wohnung an den eigenen Lebenspartner wird dagegen nicht als "Familien-Steuersparmodell" anerkannt.
3 | Kinderbetreuungskosten
Eltern können im Jahr 2020 selbst getragene Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren als Sonderausgaben absetzen. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Kind. Das Finanzamt akzeptiert nur per Lastschrifteinzug oder Überweisung bezahlte Beträge. Aufwendungen für die Verpflegung des Nachwuchses sowie Ausgaben für Nachhilfe, Sport- und Freizeitaktivitäten sind dagegen nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar.
4 | Kindergeld I
Kindergeld wird rückwirkend maximal für sechs Monate ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Familienkasse gezahlt. Diese Ausschlussfrist ist bereits bei der Festsetzung im Kindergeldbescheid zu berücksichtigen und nicht erst bei der nachfolgenden Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes. Die Regelung ist aber nur auf Kindergeldanträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 eingehen, urteilte jetzt der Bundesfinanzhof (Az. III R 66/18).
5 | Kindergeld II
Der Kindergeldanspruch der Eltern besteht auch dann fort, wenn volljährige Kinder im Alter zwischen 18 und 25 Jahren ein freiwilliges soziales Jahr krankheitsbedingt unterbrechen, urteilte das Hessische Finanzgericht (Az. 9 K 182/19). Jedoch wird erst der Bundesfinanzhof endgültig diese Rechtsfrage entscheiden (Az. III R 15/20). Betroffene Eltern können sich auf das Musterverfahren berufen und Einspruch gegen ablehnende Bescheide einlegen.
6 | Schulgeld
Wer als Elternteil Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat, kann 30 Prozent des 2020 gezahlten Schulgelds als Sonderausgaben geltend machen, maximal 5.000 Euro jährlich pro Kind. Auch Ausgaben für Schulen in EU- und EWR-Staaten, etwa in der Schweiz, sowie weltweit für deutsche Lehrinstitute sind bei gleichwertigen Schulabschlüssen abzugsfähig. Nicht absetzbar sind von Eltern gezahlte Gebühren für den Besuch von Universitäten und Fachhochschulen.
7 | Altersentlastungsbetrag
Wer am 1. Januar 2020 mindestens das 64. Lebensjahr vollendet hatte, kann für das zu Ende gehende Jahr einen Altersentlastungsbetrag für Arbeitseinkommen, Mieteinkünfte und Kapitalerträge geltend machen. Abhängig vom Geburtsjahr gibt es maximal einen Steuerfreibetrag von 836 bis 1.900 Euro. Damit das Finanzamt dies berücksichtigt, ist in der späteren Steuererklärung 2020 die Anlage KAP auszufüllen und die Günstigerprüfung (Zeile 4) zu beantragen.
8 | Arbeitszimmer im Alter
Rund 1,7 Millionen Ruheständler hierzulande gehen aktuell auch nach ihrem Renten- oder Pensionsbeginn einem Job nach. Wer im Alter Arbeitseinkünfte erzielt und dafür dieses Jahr ein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit nutzt, kann die darauf entfallenden Kosten in voller Höhe absetzen. Der Werbungskostenabzug ist in dieser Konstellation - im Gegensatz zu beruflichen Tätigkeiten vor Eintritt in den Ruhestand - nicht auf 1.250 Euro jährlich begrenzt.
9 | Ehrenämter
Die steuerfreie Ehrenamtspauschale beträgt 720 Euro jährlich. Dieser Freibetrag des Einkommensteuerrechts begünstigt Tätigkeiten als Vereinsvorstand sowie als Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart und Reinigungskraft. Leisten Eltern Fahrdienste zu sportlichen Auswärtsspielen der Kinder oder engagieren sich ehrenamtlich als Schiedsrichter im Amateurbereich, fallen Aufwandsentschädigungen unter die Pauschale. Zahlungen können so "getimt" werden, dass sie steuerfrei bleiben.
10 | Enkelbetreuung
Haben Großeltern 2020 gegen Entgelt ihre Enkel betreut, sollten die finanziellen Konditionen schriftlich festgehalten werden. Eltern können im Gegenzug die Ausgaben als Kinderbetreuungskosten absetzen, wenn die Betreuungspersonen selbst nicht mit im betreffenden Haushalt leben. Der Betrag ist unbar zu bezahlen. Zusätzlich können die Eltern dem betreuenden Familienangehörigen abzugsfähig die Fahrtkosten zahlen - die Erstattung bleibt für die Großeltern steuerfrei.
11 | Gesundheitskosten
Wer als steuerpflichtiger Ruheständler alle von der Krankenkasse nicht erstatteten Gesundheitsausgaben, etwa Kosten für Zahnersatz, Brillen, Medikamente, Fahrten zu Arztpraxen und Kuren, im Jahr 2020 bündelt, kann den Aufwand oft als außergewöhnliche Belastung absetzen. Die Finanzämter berechnen den "zumutbaren Eigenanteil" des Steuerpflichtigen in Prozent der Gesamteinkünfte und ermitteln dann den abzugsfähigen Betrag einkommensabhängig in drei Tarifstufen.
12 | Kinderfreibetrag I
Der Kinderfreibetrag beträgt dieses Jahr 7.812 Euro. Davon entfallen 5.172 Euro auf den allgemeinen Lebensunterhalt und 2.640 Euro auf den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ("BEA-Freibetrag"). Für die Ausbildung eines auswärts untergebrachten, volljährigen Kindes können Eltern 924 Euro pro Jahr zusätzlich abziehen. Ab einem zu versteuernden Familieneinkommen von rund 66.500 Euro jährlich wird das Kindergeld mit den Kinderfreibeträgen verrechnet.
13 | Kinderfreibetrag II
Im Gegensatz zum Kinderfreibetrag kann der BEA-Freibetrag für erwachsene Kinder nicht von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Az. III R 61/ 18). In dem Musterprozess hatte eine Mutter gefordert, beide Freibeträge vom Kindsvater auf sie übertragen zu lassen. Dies sei beim BEA-Freibetrag selbst dann nicht möglich, wenn der Vater seinen Unterhaltspflichten nicht nachkomme, urteilten die Finanzrichter.
14 | NV-Bescheinigung
Wer als Ruheständler 2020 weniger als den Grundfreibetrag (9.408 Euro) als zu versteuerndes Einkommen hat, kann sich per Nichtveranlagungsbescheinigung von der Abgeltungsteuer befreien lassen. Sie muss beim Finanzamt beantragt und der Hausbank vorgelegt werden, die dann Kapitalerträge steuerfrei gutschreibt. Ab diesem Jahr ist dafür die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer obligatorisch. Die NV-Bescheinigung gilt ab der Bewilligung in der Regel für drei Jahre.
15 | Steuerfreibeträge
Wer als Arbeitnehmer nächstes Jahr hohe Kinderbetreuungs- oder Unterhaltskosten erwartet oder weit zur Arbeit fährt, bezahlt bei Ausgaben von mindestens 600 Euro jährlich jeden Monat zu viel Lohnsteuer. Beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt kann man für 2021 entsprechende Freibeträge auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung reduziert sich die Steuerlast ab Januar 2021 entsprechend. Eine Bewilligung gilt auch für 2022.
16 | Unterhaltskosten
Geschiedene oder getrennt lebende Partner können ihre 2020 geleisteten Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 13.805 Euro absetzen. Ist der Expartner Privatpatient, kommen Basisbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung hinzu. Für andere Unterhaltsverpflichtungen sind Zahlungen bis zu 9.168 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Hat der Unterhaltsempfänger eigene Einkünfte von mehr als 624 Euro pro Jahr, sind diese allerdings steuerlich anzurechnen.
17 | Spenden
Wer dieses Jahr an gemeinnützige Organisationen spendet, kann die Beträge als Sonderausgaben absetzen. Abzugsfähig ist auch ein für Flugreisen freiwillig bezahlter CO2-Ausgleich. Bei Spendenbeiträgen bis zu 200 Euro reicht als Nachweis der Kontoauszug, falls das Finanzamt Belege anfordert. Parteispenden sind zu je 50 Prozent direkt von der Steuerschuld und als Sonderausgaben abziehbar, pro Jahr maximal 1.650 Euro für Singles und 3.300 Euro für zusammen veranlagte Partner.
_______________________________
Weitere News
Bildquellen: filmfoto / Shutterstock.com, Lisa S. / Shutterstock.com