Steuern: Neue Regeln für Währungskonten
Gut zweieinhalb Jahre lang blieb die neue Vorschrift nahezu unbemerkt. Doch seit Januar 2025 teilen immer mehr Banken ihren Kunden mit, dass sie ab sofort Kapitalertragsteuer auf Währungsgewinne an den Fiskus abführen müssen - eine kurze Randziffer 131 eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. Mai 2022 zeigt hier nun seine Wirkung.
Anders als bisher müssen sich deutsche Inhaber von Fremdwährungskonten bei inländischen Banken um die Versteuerung erzielter Devisengewinne künftig nicht mehr selbst kümmern. Zudem fällt darauf Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent an, gegebenenfalls plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bislang wurden Erträge dieser Art mit dem meist höheren persönlichen Einkommensteuersatz belegt.
So weit, so gut. Doch die Regelung gilt auch rückwirkend. Es ist für alle Jahre relevant, für die die Finanzämter bis zum 19. Mai 2022 noch keine Bescheide erlassen haben. Auch Steuerbescheide, die noch per Einspruch angefochten werden können, sind betroffen. Wer seine Devisengewinne dem Fiskus in der Vergangenheit immer brav gemeldet hat, braucht nichts zu befürchten. Anlegern, die dieser Pflicht - möglicherweise in Unkenntnis der Sachlage - jedoch nicht nachgekommen sind, droht möglicherweise Ungemach.
Die Finanzverwaltung zählte Fremdwährungsgeschäfte über Jahrzehnte hinweg zu den privaten Veräußerungsgeschäften. Hielt ein Anleger seine Devisen kürzer als zwölf Monate, hatte er dem Finanzamt in der Anlage SO seiner Steuererklärung einen Währungsgewinn anzuzeigen und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Nach einer einjährigen Spekulationsfrist durften Devisengewinne steuerfrei vereinnahmt werden.
Das ändert sich im kommenden Jahr: Die zwölfmonatige Spekulationsfrist entfällt. Das BMF-Papier stuft Gewinne aus der Veräußerung von Fremdwährungen zukünftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen ein. Dies gilt zumindest dann, wenn sie aus Guthaben auf verzinslichen Devisenkonten wie Tages- oder Festgeldkonten resultieren. Überführt ein Anleger Summen von solchen Konten auf ein in Euro lautendes Giro- oder Verrechnungskonto und erzielt er dabei einen Währungsgewinn, übernimmt die Bank in Zukunft die Zahlung der Abgeltungsteuer und die Bescheinigung für das zuständige Finanzamt.
Bislang war der Fiskus auf die Ehrlichkeit der Steuerpflichtigen angewiesen, denn Fremdwährungsgewinne ließen sich im Grunde nicht entdecken. Da künftig aber die Banken solche Erträge bescheinigen, wird es für die Finanzämter erkennbar, dass ein Bundesbürger ein Devisenkonto unterhält. Dann ist es durchaus möglich, dass die Beamten vermuten, ein Anleger könnte bereits in der Vergangenheit Gewinne dieser Art erzielt, sie aber verschwiegen haben. In diesem Fall können sie der Sache auf den Grund gehen - und zwar bis zu zehn Jahre zurück. Stellt sich die Vermutung als zutreffend heraus, steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum. Im Zweifel bespricht man dann die weitere Vorgehensweise mit seinem Steuerberater des Vertrauens.
Unser Rat: Jeder Anleger sollte prüfen, inwieweit die Fortführung eines Fremdwährungskontos noch Sinn macht, denn der Aufwand für die zeitliche Abgrenzung von Währungsgewinnen kann sehr aufwendig sein. In der Vergangenheit gab es oft einen attraktiven Zinsunterschied zu Euro-Konten, aber auch das hat sich vielfach relativiert. Wer die Fremdwährung nicht unbedingt zum Beispiel für ein Feriendomizil benötigt, ist gegebenfalls besser bedient, das Fremdwährungskonto einfach aufzulösen.
von Dr. Marc-Oliver Lux von Dr. Lux & Präuner GmbH & Co. KG in München
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