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Steuererklärung: So holen Sie sich 900 Euro zurück

29.03.14 03:00 Uhr

Steuererklärung: So holen Sie sich 900 Euro zurück | finanzen.net

Wer früher abgibt, bekommt schneller Geld vom Finanzamt zurück. 23 geldwerte Tipps für Arbeitnehmer, Anleger, Familien, Rentner und Selbstständige.

von S. Rullkötter u. M. H. Schulz, Euro am Sonntag

Zum ersten Mal seit 1969 will ein Bundesfinanzminister 2015 mit dem Geld auskommen, das er einnimmt, und keine neuen Schulden machen. Das heißt aber noch lange nicht, dass Sie als Steuerzahler dem Fiskus Geld schenken müssen, nur weil Sie nicht alle Kniffe für eine Steuererstattung beherrschen. Über Ihre Steuererklärung können Sie sich im Schnitt 900 Euro zurückholen. Alle, die keinen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nehmen, haben diesmal bis zum 2. Juni Zeit, ihre Steuererklärung abzugeben, da der 31. Mai als Stichtag für die Abgabe in diesem Jahr auf einen Samstag fällt. Im Zweifel lieber alles angeben, auch wenn es strittig ist. In vielen Fällen laufen Musterprozesse, von denen Steuerzahler bei positivem Ausgang profitieren können.

Abgeltungsteuer
Anlage KAP, Zeile 4 Ist unklar, ob für die Veranlagung von Kapitalerträgen die Abgeltungsteuer (25 Prozent plus Soli-Zuschlag und eventuell Kirchensteuer) oder der persönliche Grenzsteuersatz günstiger ist, prüft der Fiskus auf Antrag, welche Alternative für den Steuerzahler von Vorteil ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, ob die Günstigerprüfung auch nach Ablauf der Einspruchsfrist möglich ist (Az. VIII R 18/12).

Ansparabschreibung
Anlage EÜR, Zeile 73, Anlage S, Zeile 34 Wer als Selbstständiger wegen nicht ge­tä­tig­ter Investitionen alte Ansparabschreibungen auflösen musste und dadurch die Gewinngrenze von 100.000 Euro überschritt, kann beantragen, die Summe steuersparend in den neuen Investitionsabzugsbetrag zu überführen. Beim Bundesfinanzhof ist dazu ein Musterverfahren anhängig (Az. VIII R 29/13).

Altersvorsorge
Anlage Vorsorge, Zeile 71 Für das Jahr 2013 dürfen Selbstständige 76 Prozent ihrer Vorsorgeaufwendungen absetzen, maximal aber 18.240 Euro (Singles) oder 36.480 Euro (zusammen veranlagte Paare). Zu beachten: Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Vorsorgewerken werden auf den abzugsfähigen Altersvorsorge-Steuerbonus angerechnet.

Arbeitsweg
Anlage N, Zeile 31-38 Berufspendler können für jeden Entfernungskilometer, den sie vergangenes Jahr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegten, verkehrsmittelunabhängig 30 Cent absetzen. Auch bei Fahrgemeinschaften kann jeder Mitfahrer die volle Entfernungspauschale für die einfache Wegstrecke geltend machen. Ob er sich 2013 an den Fahrtkosten finanziell be­teiligte, spielt für das Finanzamt keine Rolle.

Arbeitszimmer
Anlage N, Zeile 42 Miet- und Ausstattungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis maximal 1.250 Euro absetzbar, sofern der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Der Bundesfinanzhof wird demnächst entscheiden, ob Berufstätige Kosten für Räumlichkeiten, die sie anteilig privat nutzen, ebenso absetzen dürfen (Az. X R 31/11). Auch die steuerliche An­erkennung von häuslichen Telearbeitsplätzen, die Arbeitnehmer nicht an allen Wochentagen nutzen, wird geprüft (Az. VI R 40/12).

Auswärtstätigkeiten
Anlage N, Zeile 49 Wer 2013 befris­tet ­beschäftigt war, sollte für den Arbeitsweg die tatsächlichen Reisekosten und nicht die ­Entfernungspauschale (30 Cent pro Entfernungskilometer) geltend machen. Der Bundesfinanzhof wird demnächst entscheiden, ob diese Gruppe unter den Berufspendlern mehr als die einfache Wegstrecke zwischen Wohn- und Arbeitsort als Werbungskosten absetzen kann (Az. VI R 74/13).

Doppelte Haushaltsführung
Anlage N, Zeile 61-67 Wer 2013 berufsbedingt von seinem bisherigen Arbeitsort weggezogen ist, dort aber noch eine Wohnung unterhält und seinen Lebensmittelpunkt hat, sollte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auch seine Verpflegungsaufwendungen für die ers­ten drei Monate nach dem Umzug ­als Werbungskosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof wird demnächst entscheiden, ob diese Ausgaben zusätzlich absetzbar sind (Az. VI R 7/ 13).

Ehrenämter
Anlage N, Zeile 26 Übungsleiter, die im vergangenen Jahr ehrenamtlich tätig waren, müssen Aufwandsentschädigungen nur deklarieren, wenn diese insgesamt höher als 2.400 Euro waren. Für nebenberufliche Trainer, Ausbilder und Chorleiter bleiben Monatszahlungen bis zu 650 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

Einzelveranlagung
Mantelbogen, Zeile 24 Ehepaare und gesetz­liche Lebenspartner können für 2013 erstmals die Form der Einzelveranlagung wählen. Sie ersetzt die bisherige getrennte Veranlagung. Die Einzelveranlagung ist oft günstiger, wenn nur ein Partner Rentner ist und keine Versicherungsausgaben absetzen kann. Gleiches gilt, wenn nur ein Gatte 2013 hohe Gesundheitsausgaben hatte, aber deutlich weniger verdiente als sein Partner. Zudem kann die Veranlagungsform vorteilhaft sein, wenn nur ein Gatte oder Lebenspartner vergangenes Jahr Elterngeld bezogen oder Kirchensteuer gezahlt hat.

Firmenwagen
Anlage N, Zeile 35-38 Wer als Angestellter vergan­genes Jahr einen Firmenwagen zur Verfügung hatte, ihn aber nur wenig privat nutzte, fährt bei der Ermittlung des steuerpflichtigen "geldwerten Vorteils" oft mit der Fahrtenbuch-Methode besser. Selbst wenn die Fahrten nur für einen Teil des Jahres ­dokumentiert sind, muss es nicht zwangsläufig zur Pauschalbesteuerung (monatlich ein Prozent des Fahrzeuglistenpreises plus 0,03 Prozent je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) kommen: Der Bundesfinanzhof prüft ­derzeit, ob ein Fahrtenbuch auch dann "ordnungsmäßig" ist, wenn Firmenwagennutzer es nicht ganzjährig führen (Az. VI R 35/12).

Gesundheitskosten
Mantelbogen, Zeile 67 Berufs­tä­tige und Rentner sollten alle 2013 selbst ­gezahlten Gesundheitskosten - etwa für Arztbehandlungen, Brillen, Kuren, Zahn­im­plantate und Medikamente - in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belas­tung angeben. Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung. Der spätere Steuerbescheid bleibt in diesem Punkt vorläufig und wird im Fall eines steuerzahlerfreundlichen Urteils automatisch zu deren Gunsten korrigiert. Zudem wird der Bundesfinanzhof dieses Jahr entscheiden, ob Behandlungskosten für Burn-out-Erkrankungen als typische Berufskrankheit absetzbar sind (Az. VI R 36/13).

Handwerkerkosten
Mantelbogen, Zeile 74 Rechnungen für Handwerkerarbeiten können Eigenheim­besitzer und Mieter zu 20 Prozent pro Jahr, maximal aber 1.200 Euro, direkt von der Steuerschuld absetzen. Auch Handwerkerkosten für Neu- und Umbauten sind nach einem Urteil des Bundes­finanzhofs abziehbar (Az. Ix R 36/12). Offen ist noch, ob auch die Arbeitskosten für den Zwangsanschluss eines Hauses an die zentrale Wasserversorgung absetzbar sind (Az. VI R 56/12). Als Nachweis sind bei sämtlichen Handwerkerkosten der Steuererklärung 2013 in jedem Fall die Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer sowie die entsprechenden Bankquittungen beizulegen. Das Finanzamt akzeptiert hier keine Barzahlungen.

Haushaltshilfen
Mantelbogen, Zeile 71-73 Für haushaltsnahe Dienste können Steuerpflichtige 20 Prozent von 20.000 Euro (max. 4000 Euro) direkt von der Steuerschuld ­abziehen. Absetzbar sind nur mit Rechnungen belegbare Ausgaben für Reinigungs­arbeiten und Gartenpflege, bei Ruheständlern zudem Pflege- und Betreuungsleis­tun­gen im Haushalt oder der Seniorenresidenz. Auch ge­tätigte ­Ausgaben für Winterdienst und Straßenreinigung sollten deklariert werden. Der Bundesfinanzhof wird über die ­Absetzbarkeit entscheiden (Az. VI R 55/12).

Kinderbetreuungskosten
Anlage K, Zeile 68-74 Eltern können unabhängig von einer Berufstätigkeit Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre als Sonderausgaben absetzen. Abzugsfähig sind zwei Drittel der nachgewiesenen Aufwendungen (maximal 4.000 Euro pro Kind).

Kindergeld I
Anlage K, Zeile 15-28 Wer Kinder hat, die 2013 jünger als 25 Jahre und in einer ­Erstausbildung waren, kann ­Kindergeld oder al­ter­nativ den Kinderfreibetrag beanspruchen. Das gilt auch dann, wenn der Nachwuchs vergangenes Jahr schon verheiratet war.

Kindergeld II
Anlage K, Zeile 15-28 Wenn Kinder in einem Nebenjob mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, entfällt das Kindergeld. Der BFH wird aber bald entscheiden, ob es die Leistung auch bei einem dualen Studium mit ­integrierter Berufsausbildung für Eltern gibt, wenn der Nachwuchs nebenher trotzdem länger arbeitet (Az. III R 52/13).

Kirchensteuer
Anlage KAP, Zeilen 6, 52 Anleger, die einer Kirche angehören, müssen trotz Ab­geltung­steuer ihre Kapitalerträge weiterhin dekla­rieren, wenn sie ihrer Bank nicht mit­geteilt haben, welche Konfession sie haben. Für das laufende Jahr können sie bei den Instituten noch einen Antrag auf automatischen Einbehalt stellen. Ab 2015 muss die Abgabe von Banken stets direkt abgeführt werden.

Pflegepauschbetrag
Mantelbogen, Zeile 66 Wer einen Schwerbehinderten in dessen oder der eigenen Wohnung unentgeltlich pflegt, kann dafür einen Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro als außergewöhnliche Belas­tung absetzen. Der Fiskus muss den Steuerbonus auch dann gewähren, wenn die Pflegeleis­tung im europäischen Ausland erfolgt. Da es sich um einen Pauschbetrag handelt, muss man die tatsächlichen Kosten nicht nachweisen.

Rentenbeiträge
Anlage Vorsorge, Zeile 4-10 Berufstätige sollten ihre 2013 gezahlten Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat zwar den begrenzten Abzug als Sonderausgaben abgesegnet, doch das Bundesverfassungsgericht wird bald endgültig Klarheit schaffen (Az. 2 BVR 288/2 und 2 BvR 289/10). Im Mantelbogen auf Seite 2 kreuzen Steuerpflichtige dann unter "Sonderausgaben" das Feld für Vorsorgeaufwendungen an.

Rentennachzahlungen
Anlage KAP, Zeile 16 Wer als steuerpflichtiger Ruheständler eine Rentennachzahlung erhalten hat, sollte die Zinsen als ­Kapitaleinkünfte deklarieren, die dem Sparerpauschbetrag (801 Euro Singles, 1602 zusammen veranlagte Paare) unterliegen. Beim BFH ist ein Musterprozess anhängig. Die obersten Finanzrichter müssen entscheiden, ob die Zinsen Teil der Rentenleistung oder Kapitaleinkünfte sind (Az. VIII R 18/12).

Schuldzinsen
Anlage V, Zeile 33-50 Wer 2013 eine auf Kredit gekaufte Mietwohnung veräußert hat, sollte die verbleibenden Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten für Miet­einkünfte deklarieren - selbst wenn die zehnjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist. Der Bundesfinanzhof wird demnächst entscheiden, ob die Schuldzinsen entsprechend absetzbar sind (Az. IX R 45/13).

Spenden
Mantelbogen, Zeile 45-56 Spenden und Mitgliedsbeiträge, die 2013 an ­Organisationen zur Förderung mildtätiger, reli­giö­ser, wissenschaftlicher, kultureller oder anderer gemeinnütziger Zwecke ge­flossen sind, muss der Fiskus bis zur Höhe von 20 Prozent der Gesamteinkünfte als Sonderausgaben berücksichtigen. Damit Spenden anerkannt werden, muss eine Spenden­bescheinigung des Begünstigten auf amtlichem Vordruck beigelegt werden. Ist die Spendensumme niedriger als 200 Euro, ­genügt auch der Banküberweisungsbeleg als Nachweis beim Finanzamt. Wichtig: Für Vereinsmeierei hat der Fiskus wenig übrig. Spenden an Vereine oder Interessengruppen, die nicht als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt sind, können in der Erklärung nicht geltend gemacht werden.

Umzugskosten
Anlage N, Zeile 46-48 Wer aus beruflichen Gründen im vergangenen Jahr umgezogen ist, etwa um mehr als eine Stunde Zeit auf dem Weg zur Arbeit zu sparen, kann dafür einen Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen (1.283 Euro Verheiratete, 641 Euro Singles) absetzen. Der Betrag erhöht sich für jede Person, die im Haushalt lebt, um 283 Euro. Wer höhere ­Umzugskosten hatte, kann diese Ausgaben ­alternativ mit Vorlage entsprechender Zahlungs­belege in voller Höhe absetzen. Auch an den Aufwendungen für einen Umzug aus privaten Gründen beteiligt sich der Fiskus im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen. Zusammen mit anderen Kosten, etwa für eine Haushaltshilfe (siehe Mantelbogen, Zeile 71-73), sind 20 Prozent der Ausgaben, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr absetzbar.

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