Steuererklärung

Wer das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen kann

12.02.10 06:00 Uhr

Wer das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen kann | finanzen.net

Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten zu Hause. Immer mehr Finanzgerichte sind der Ansicht, dass die Kosten auch absetzbar sind. Worauf bei der Steuererklärung zu achten ist.

von Claudia Marwede-Dengg, Euro am Sonntag

Wer in diesen Tagen beginnt, die Belege für seine Steuererklärung zusammenzutragen, tut gut daran, auch an die Kosten fürs häusliche Arbeitszimmer zu denken. Das gilt für Handelsvertreter, Versicherungsvermittler, IT-Spezialisten oder andere Selbstständige ebenso wie für Lehrer, Richter, Professoren oder Dozenten. Denn das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die seit 2007 geltende, äußerst restriktive Regelung zum Abzug der Raumkosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben verfassungsgemäß ist (Az. 2 BvL 13/09). Experten halten es für durchaus möglich, dass die Richter in den roten Roben wie bei der Kilometerpauschale die Regelung kippen.

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Davon profitieren allerdings nur diejenigen, die dem Fiskus ihren finanziellen Aufwand für das häusliche Büro auch beziffert haben. "Man sollte die Kosten für sein Heimbüro auf jeden Fall in der Steuererklärung komplett geltend machen", empfiehlt Jörg Schwenker, Geschäftsführer der Bundessteuerberaterkammer (BSTBK). "Dann muss man nicht später die Kosten nachweisen, um von einer möglichen positiven Entscheidung zu profitieren."

Die Vorlage kam aus Münster. Das dortige Finanzgericht hält es für verfassungswidrig, dass seit 2007 die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wenn es Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist (Az. 1 K 2872/08 E). Es beschloss daher, die Frage abschließend in Karlsruhe klären zu lassen. Ähnlich beurteilte auch der Bundesfinanzhof (BFH) die Neuregelung.

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Die obersten deutschen Finanzrichter sehen in dem Abzugsverbot in bestimmten Fällen einen Verstoß gegen das sogenannte Nettoprinzip, weil es auch für solche Angestellten, Beamten und Selbstständigen gilt, die keinen auswärtigen Arbeitsplatz haben. Nach dem Nettoprinzip darf aber nur das Einkommen besteuert werden, das "nach Abzug der durch die Einkunftserzielung zwangsläufig anfallenden Kosten" übrig bleibt (Az. VI B 69/09). In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschied der BFH zugunsten eines Lehrers.

Zwar bringt das Arbeitszimmer Vater Staat jährlich 300 Millionen Euro Mehreinnahmen, dennoch wies das Bundesfinanzministerium die Finanzämter an, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung in bestimmten Fällen stattzugeben (BMF-Schreiben IV A 3 - S 0623/09/10001).

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Bei der Lohnsteuerermäßigung sowie bei der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen dürfen wieder bis zu 1250 Euro pro Jahr vorläufig abgesetzt werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Heimbüros mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ausmacht oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Steuerzahler, die im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung Raumkosten ansetzen, erhalten auf ihrem Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk. Das gilt für alle noch nicht abgeschlossenen Steuerdeklarationen ab 2007. Dieser sorgt dafür, dass nicht jeder betroffene Steuerzahler aktiv werden muss. Urteilt Karlsruhe im Sinn des Steuerzahlers, erhält dieser automatisch eine Steuerrückzahlung für die Zeiträume ab 2007. Ansonsten ist eine Steuernachzahlung fällig.

Es gibt aber formale Kriterien dafür, wann ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird. Wohnung oder Haus müssen zum Beispiel so geräumig sein, dass Privat- und Arbeitsbereich deutlich - und zwar durch Wand und Tür - voneinander getrennt sind. Andererseits darf der Wohnbereich nicht nur ein Anhängsel des Arbeitszimmers sein. Die Faustregel: Das Home-Office sollte nicht mehr als 30 Prozent der Gesamtwohnfläche beanspruchen.

Eine wichtige Rolle spielt auch die Anzahl der Zimmer. Eine Arbeitsecke im Einzimmerapartment lassen die Finanzbeamten grundsätzlich nicht als Arbeitszimmer gelten. Durchs Raster fällt auch ein Durchgangszimmer, das jedes Mal durchquert werden muss, um in den Wohnbereich zu kommen. Alleinstehende sollten daher mindestens eine Zweizimmerwohnung bewohnen, Ehepaare mit einem Kind mindestens eine Dreizimmerwohnung. Ist die Familie noch größer, muss die Wohnung noch mehr Zimmer haben.

Großzügiger ist der Fiskus bei der Ausstattung des Arbeitszimmers. Zwar ist Vorsicht geboten bei der Einrichtung mit Sofa, Sessel, Sitzecke und Liege - Möbeln also, die eher der privaten Nutzung zugeordnet werden. Andererseits sah der BFH selbst einen Kleiderschrank mit privater Kleidung nicht als Nachteil für die Anerkennung des Arbeitszimmers an (Az. VI R 144/86). Völlig unproblematisch sind die Kosten für PC oder Laptop, Schreibtisch, Bürostuhl, Regale oder Ähnliches.

Und welche Kosten kann man in der Steuererklärung ansetzen? "Zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gehören die anteiligen Nebenkosten und sonstige direkt zuzuordnenden Kosten", erläutert BSTBKGeschäftsführer Schwenker. Und: "Unabhängig vom Arbeitszimmer kann ich als Steuerpflichtiger immer die Aufwendungen für einzelne bewegliche Arbeitsmittel wie eine PCAnlage oder einen Schreibtisch geltend machen, wenn sie weit überwiegend beruflich genutzt werden."

Wer einem Streit mit dem Fiskus dagegen schon jetzt völlig aus dem Weg gehen möchte, der mietet am besten ein Arbeitszimmer außerhalb der eigenen vier Wände an. "Aufwendungen für ein außerhäusliches Büro können unbeschränkt abgezogen werden", weiß Steuerexperte Schwenker. Das gelte etwa für angemietete Räumlichkeiten, die in der Nachbarschaft zusätzlich zur Wohnung im Dachgeschoss (BFH, Az. VI R 39/04) oder in separaten Kellerräumen im gleichen Haus (BFH, Az. VI R 160/99) beruflich genutzt werden.

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