Recht und Steuern

Von Abgaben bis zum Kindergeld: Das alles ändert sich für Sie ab jetzt

10.01.21 17:05 Uhr

Von Abgaben bis zum Kindergeld: Das alles ändert sich für Sie ab jetzt | finanzen.net

Die Pandemie belastet die Sozialkassen, die Grundrente startet nach jahrelangen Diskussionen, beim Wohnen gibt es viel Neues - und die Abgabenlast der Bürger sinkt.

von Martin Reim und Stefan Rullkötter, €uro am Sonntag

Corona strapaziert den Sozialstaat. Das gilt insbesondere für die Krankenversicherung, das viele Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit und für die Arbeitslosenversicherung. Ganz unabhängig von der Pandemie gibt es 2021 etliche Neuerungen, die für die Bundesbürger wichtig sind. So startet die Grundrente, das Kindergeld steigt, und beim Wohnen gibt es Neues, was teilweise schon seit Dezember 2020 gilt.

Zudem müssen sich Anleger, Berufstätige, Familien und Ruheständler auf neue Steuerspielregeln einstellen. Die meisten Bürger können sich über finanzielle Entlastungen freuen. Die spürbarste Erleichterung: Für 90 Prozent der Einkommensteuerpflichtigen entfällt der Solidaritätszuschlag. Auch der weitere Abbau der sogenannten kalten Progression (also die Mehrbelastung, wenn die Steuerprogression nicht an die Inflation angepasst wird) wird die Abgabenlast für viele Bürger reduzieren. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen bei Recht, Versicherungen und Steuern.

Sozialversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung I. Am 1. Juli, dem üblichen Termin für Rentenerhöhungen, ist voraussichtlich Schmalhans Küchenmeister. Grundsätzlich gibt es eine Nullrunde, wenn die Lohnsumme des Vorjahres gesunken ist. Genau dies ist 2020 wegen Corona der Fall. Allerdings winkt im Osten Deutschlands ein Plus von 0,72 Prozent, weil die innerdeutsche Angleichung der Renten trotz der Pandemie weitergeht.

Gesetzliche Rentenversicherung II. Die Grundrente für Geringverdiener startet Anfang 2021 nach jahrelangen Diskussionen. Sie soll die Bezüge von vielen Neu- und Bestandsrentnern aufbessern. Die Grundrente erhalten Rentner, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können - also beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Zeiten mit Leistungsbezug wegen Krankheit. Weitere Voraussetzung: Der Verdienst hat, bezogen auf das gesamte Berufsleben, im Durchschnitt zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdiensts in Deutschland betragen.

Der Zuschlag wird dann individuell berechnet und beträgt im Schnitt 75 Euro brutto im Monat; möglich sind maximal 418 Euro. Beantragt werden muss die Grundrente nicht: Sie wird als Bestandteil der gesetzlichen Rente automatisch berechnet und ausgezahlt. Das Finanzamt prüft anhand der Daten der Rentenversicherung, ob die Grundrente zusteht. Das nennt sich "automatische Einkommensprüfung". Grundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Die Einkommensprüfung wird häufig nicht möglich sein, da die meisten Geringverdiener selten eine Steuererklärung abgeben oder abgeben müssen.

Tipp: Wer möglicherweise für die Grundrente infrage kommt, sollte in jedem Fall die Steuererklärung für das Jahr 2019 abgeben.

Gesetzliche Krankenversicherung. Ein Milliardenloch unter anderem wegen Corona lässt bei vielen gesetzlichen Krankenkassen die Beiträge leicht steigen: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2021 wird von 1,1 auf 1,3 Prozent angehoben, davon trägt der Arbeitgeber die Hälfte. Die Erhöhung bedeutet nicht, dass die Beiträge tatsächlich bei jeder Kasse steigen. Finanzstarke Kassen können darauf verzichten.

Kurzarbeitergeld. Auch im nächsten Jahr bekommen Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit. Eine entsprechende Regelung für 2020 wird über den Jahreswechsel hinaus verlängert. Demnach wird Kurzarbeitergeld auch weiterhin ab dem vierten Monat, in dem Betroffene es beziehen, von seiner üblichen Höhe, nämlich 60 Prozent des Lohns, auf 70 Prozent des Lohns erhöht - für Berufstätige mit Kindern von 67 auf 77 Prozent. Ab dem siebten Monat in Kurzarbeit soll es weiterhin 80 beziehungsweise 87 Prozent des Lohns geben. Profitieren sollen davon alle Beschäftigten, die bis spätestens Ende März 2021 in Kurzarbeit geschickt werden. Minijobs bis 450 Euro bleiben zudem bis Ende 2021 generell anrechnungsfrei.

Wohnen

Maklerkosten. Wer ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung kauft, muss seit dem 23. Dezember 2020 nur noch maximal die Hälfte der Maklerkosten zahlen. Damit ist es künftig nicht mehr möglich, dass Verkäufer die volle Maklerprovision auf den Käufer abwälzen. Der Käufer muss seinen Anteil an der Provision auch erst dann zahlen, wenn der Verkäufer seine eigene Zahlung nachgewiesen hat. Beauftragen beide Vertragsseiten einvernehmlich einen Makler, werden die Kosten für diesen nach dem neuen Gesetzesbeschluss automatisch geteilt. Das heißt: Jeder zahlt die Hälfte. Neu ist auch, dass ein Maklervertrag künftig schriftlich festgehalten werden muss, also etwa per Mail. Eine mündliche Absprache reicht nicht mehr. Ziel des neuen Gesetzes ist es, private Immobilienkäufer von Kaufnebenkosten zu entlasten und so die Bildung von Wohneigentum zu erleichtern.

Baukindergeld. Die Frist für das Baukindergeld ist um drei Monate bis zum 31. März 2021 verlängert worden. Wer in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2021 einen Kaufvertrag unterzeichnet oder eine Baugenehmigung erhält, kann bei der Förderbank KfW einen Antrag auf Zahlung von Baukindergeld stellen. Das muss spätestens sechs Monate nach Einzug geschehen und ist unverändert bis 31. Dezember 2023 möglich. Mit dem Baukindergeld fördert der Staat den Bau oder Kauf von selbst genutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern. Diese können zehn Jahre lang jährlich 1.200 Euro Baukindergeld je Kind erhalten, sofern das jährlich zu versteuernde Haushaltseinkommen 75.000 Euro plus 15.000 Euro je Kind zum Zeitpunkt der Genehmigung durch die KfW nicht übersteigt.

Wohnungsbauprämie. Zum neuen Jahr gibt es eine verbesserte Wohnungsbauprämie: Die Förderung selbst sowie die Einkommensgrenzen werden ab 2021 deutlich erhöht. Somit profitieren künftig weit mehr Menschen von der staatlichen Prämie. Der maximal zulagenbegünstigte Sparbetrag steigt für Alleinstehende von 512 auf 700 Euro pro Jahr, bei Paaren erhöht sich dieser von 1.024 auf 1.400 Euro. Dieser Sparbetrag wird ab dem kommenden Jahr mit einem Zuschuss in Höhe von zehn Prozent gefördert (aktuell: 8,8 Prozent). Auch die Einkommensgrenzen verschieben sich deutlich nach oben: Alleinstehende haben dann bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro das Recht auf den Zuschuss, bei Ehepaaren liegt die Grenze bei 70.000 (zuvor 25.600 beziehungsweise 51.200 Euro).

Familie

Kindergeld. Es steigt zum Jahreswechsel um 15 Euro pro Monat und Kind. Damit gibt es für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte 225 Euro und ab dem vierten 250 Euro. Darüber hinaus klettert der Kinderfreibetrag bei der Steuer um mehr als 500 Euro auf 8.388 Euro.

Unterhalt. Unterhaltspflichtige müssen für ihre Kinder mehr Geld bezahlen. Grundlage dafür sind die Bedarfssätze in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die das Oberlandesgericht Düsseldorf für 2021 erhöht hat. Weiterhin gilt: Auf den Bedarf des Kindes wird das Kindergeld angerechnet - bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei Volljährigen in vollem Umfang. Gleichzeitig ist der Unterhaltsvorschuss gestiegen (jeweils Maximalwerte): Bei Kindern von null bis fünf Jahren auf 174 Euro (zuvor 165 Euro), von sechs bis elf Jahren auf 232 Euro (von 220 Euro) und von zwölf bis 17 Jahren auf 309 Euro (von 293 Euro).

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 9,35 auf 9,50 Euro pro Stunde. Die Mindestvergütung bei Ausbildungsverträgen, die außerhalb der Tarifbindung liegen und im neuen Jahr beginnen, erhöht sich auf 550 Euro.

Berufstätige

Homeoffice. Für jeden Tag am heimischen Arbeitsplatz können Arbeitnehmer fünf Euro steuermindernd geltend machen. Die Homeoffice-Pauschale wird bei 600 Euro pro Jahr gedeckelt. Das entspricht 120 Heimarbeitstagen. Sie wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.000 Euro) gewährt. Die Regelung gilt rückwirkend für 2020 und 2021. Wie mit dem Steuerjahr 2022 umgegangen wird, ist offen.

Corona-Prämien. Zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 gezahlte Corona-Prämien sind bis zur Höhe von 1.500 Euro für Arbeitnehmer steuerfrei. Durch die nun beschlossene Verlängerung um ein halbes Jahr können Arbeitgeber den Bonus noch bis Ende Juni 2021 auszahlen, ohne Steuern und Sozialabgaben darauf abzuführen.

Entfernungspauschale. Pendler mit langen Arbeitswegen werden durch eine Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer entlastet. Ab dem Veranlagungsjahr 2021 gilt: Für die ersten 20 Entfernungskilometer bleibt die Entfernungspauschale bei 0,30 Euro. Für alle darüber hinausgehenden Entfernungskilometer steigt die Pauschale auf 0,35 Euro. Im Jahr 2024 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,38 Euro erhöht.

Kalte Progression. Durch die Verschiebung des Einkommensteuertarifs um 1,52 Prozent "nach rechts" greifen wie schon in den Vorjahren höhere Steuersätze erst ab einem höheren zu versteuernden Einkommen. 2021 steigt das bei allen Steuerzahlern steuerfreie Existenzminimum von 9.408 auf 9.744 Euro, zusammen veranlagte Partner haben den doppelten Grundfreibetrag. Das soll verhindern, dass Lohnerhöhungen durch die steigende Steuerbelastung großteils aufgezehrt werden. Ein Alleinstehender kann so mit bis zu 1.000 Euro mehr netto für das Gesamtjahr rechnen, Familien können über bis zu 2.500 Euro zusätzlich verfügen.

Kfz-Steuer. Reine Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen wurden oder werden, bleiben weiter von der Kfz-Steuer befreit. Bisher galt dies nur für Zulassungen und Umrüstungen bis Ende 2020. Die Befreiung ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet, um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines Elektrofahrzeugs zu schaffen. Für alle Neuzulassungen von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor ändert sich ab 2021 die Berechnungsgrundlage. Die Kfz-Steuer wird künftig stärker nach dem CO2-Wert bemessen: Je höher der Wert, desto höher sind die Abgaben.

Solidaritätszuschlag. Der Soli wird ab Anfang 2021 für rund 90 Prozent der Arbeitnehmer wegfallen. Davon profitieren Einzelveranlagte, die nicht mehr als 16.956 Euro Einkommensteuer pro Jahr zahlen, bei Zusammenveranlagten sind es nicht mehr als 33.912 Euro. Oberhalb dieser Grenze steigt der Solisatz schrittweise an. Bezogen auf das Bruttojahres- einkommen sind in dieser "Gleitzone" ledige Steuerpflichtige, die zwischen 73.000 und 109.000 Euro verdienen. Die oberen 3,5 Prozent der Topverdiener ab einem Bruttojahresgehalt von 109.000 Euro (Alleinstehende) oder 226.730 (Zusammenveranlagte) müssen auch künftig den vollen Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Einkommensteuerschuld) entrichten. Bezogen auf das zu versteuernde Jahreseinkommen ist das der Fall, wenn dieses bei Alleinstehenden mehr als 96.822 Euro beträgt, bei Zusammenveranlagten sind es mehr als 193.644 Euro.

Umsatzsteuer. Ab 2021 gelten wieder die normalen Umsatzsteuersätze von 19 und sieben Prozent. Für Restaurants und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme von Getränken, gilt noch bis mindestens Ende Juni 2021 die Sonderregelung, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dieser kehrt am 1. Januar 2021 wieder von fünf auf sieben Prozent zurück. Für Getränke gilt ab Januar 2021 wieder der Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Zusatzleistungen. Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird 2021 von 44 auf 50 Euro angehoben. Auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers - oder auf seine Veranlassung hin von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung - für ausscheidende Arbeitnehmer sind ab kommendem Jahr steuerfrei.

Familien

Entlastungsbetrag. Alleinerziehende werden bei der Einkommensteuer besonders geschont. Ihnen hilft der Entlastungsbetrag, ein zusätzlicher Steuerfreibetrag von 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021. Dieser gilt ab 2022 unbefristet weiter. Damit soll der besonderen Belastung von Alleinerziehenden in der Corona-Pandemie Rechnung getragen werden. Für jedes weitere Kind erhöht sich die Summe um 240 Euro pro Jahr. Der reguläre Entlastungsbetrag wird über die Lohnsteuerklasse II (Alleinerziehende) automatisch eingerechnet.

Engagement im Verein. Die Übungsleiterpauschale wird von 2.400 auf 3.000 Euro erhöht, die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bei Spenden bis zu 300 Euro reichen Kontoauszüge als Beleg. Steuerbegünstigt sind ab 2021 auch gemeinnützige Organisationen, die sich für Klimaschutz, freie Funknetze und Ortsverschönerung engagieren.

Mietverträge. Wer Wohnimmobilien an Angehörige vermietet, muss nur noch 50 statt zuvor 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, um Werbungskosten für Vermietung und Verpachtung, beispielsweise Kreditzinsen und Renovierungsausgaben, vollständig absetzen zu können. Maßstab ist hier die für eine vergleichbare Wohnung erzielbare Kaltmiete zuzüglich der auf Mieter umlagefähigen Nebenkosten. Bei laufenden Verträgen für Mietverhältnisse mit Angehörigen ist allerdings Vorsicht geboten. Es ist nicht ratsam, bestehende Mietverträge so anzupassen, dass ab Januar 2021 nur noch 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete fällig werden. Derartige Mietpreissenkungen widersprechen einem vom Fiskus geforderten "Fremdvergleich", weil Vermieter ihre Tarife bei Nichtverwandten 2021 in der Regel nicht mindern werden.

Ruheständler

Rentensteuer I. Infolge der Einführung einer nachgelagerten Besteuerung sank der Satz für den Rentenfreibetrag - also den steuerfreien Anteil der gesetzlichen Rente - von 2005 bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte. Ab 2021 sinkt er nur noch um einen Prozentpunkt pro Jahr. Neurentner des Jahres 2021 müssen 81 Prozent der staatlichen Leistung versteuern, nur 19 Prozent bleiben steuerfrei. Ab dem Veranlagungsjahr 2040 werden die gesetzlichen Rentenbezüge für Neurentner voll steuerpflichtig sein.

Rentensteuer II. Wurden während des Erwerbslebens Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen in die Rentenversicherung eingezahlt und in der Auszahlungsphase erneut besteuert, kann eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegen. Eine Grundsatzentscheidung zu dieser Rechtsfrage wird vom Bundesfinanzhof voraussichtlich 2021 gefällt. Aktuell sind beim obersten Steuergericht dazu zwei Musterverfahren anhängig (Az. X R 20/19; X R 33/19).

Anleger

Börsenverluste. Mit Aktien, Anleihen und Zertifikaten erlittene Totalverluste sind rückwirkend für 2020 nur noch bis zur Höhe von 20 000 Euro jährlich mit Gewinnen verrechenbar. Gleiches gilt ab 2021 für realisierte Miese aus Termingeschäften. Zudem können Anleger Verluste aus dem Verfall von Optionen künftig nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgleichen.

Soli-Zuschlag. Anleger profitieren nicht von der Umgestaltung des Solidaritätszuschlags. Der Steuersatz für Kapital- erträge bleibt unverändert (5,5 Prozent der fälligen Abgeltungsteuer). Die Sonderabgabe wird damit auch künftig für Zinsen, Dividenden und realisierte Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren fällig, sofern kein gültiger Freistellungsauftrag für Kapitalerträge oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegen. Auch für Körperschaftsteuer- zahler gibt es keine Entlastung: GmbHs und AGs müssen weiter 15 Prozent Körperschaftsteuer zahlen, auf die zusätzlich der volle Soli erhoben wird.

Steuerhinterziehung. Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert, um "Cum-Ex"-Täter, die sich Steuern auf Dividenden mehrfach erstatten ließen, belangen zu können. Die bisherige Verjährungsfrist war oft nicht ausreichend, um die strafrechtlich relevanten Sachverhalte rechtzeitig aufzudecken und zu ermitteln.









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