Steuern: Mengenlehre für Aktionäre
Fusionen, Übernahmen, Abspaltungen und Sonderaktien. Wenn Unternehmen sich verändern, müssen Anleger auf der Hut sein. Die wichtigsten Steuertipps.
von Michael Schreiber, Euro am Sonntag
Fusionieren, abspalten und überdecken: Ist Mengenlehre in der Mathematik meist graue Theorie, so lässt sich diese im Wirtschaftsleben in der Praxis anwenden. Meist zum Ärger von Aktionären. Denn anders als bei Konzernen macht der deutsche Fiskus bei Unternehmensumwandlungen und anderen Kapitalmaßnahmen den Anlegern in der Regel keine Geschenke. Die oftmals unklaren steuerlichen Folgen von Fusionen, Abspaltungen und anderen Kapitalmaßnahmen bieten reichlich Stoff für Konflikte mit dem Finanzamt. Hier die wichtigsten:
Spin-off
Hierbei werden Unternehmensteile abgespalten und als eigene Gesellschaft an die Börse gebracht. Die gute Nachricht: Aufgrund einer speziellen Regelung im deutschen Umwandlungssteuergesetz müssen Aktionäre die Aktien der Abspaltung nicht als Sachdividende versteuern. Der Fiskus schreibt vor, dass der steuerpflichtige Ertrag und die Anschaffungskosten der Aktien mit einem Wert von null Euro angesetzt werden. Aber gänzlich ungeschoren kommt der Anleger nicht davon. Verkauft er die Aktien, zieht die Depotbank von dem kompletten Verkaufserlös Abgeltungsteuer ab.
Ein Spin-off im Ausland beschert dem deutschen Fiskus immer Steuern. Die zugeteilten Aktien des neuen Unternehmens gelten in der Regel als steuerpflichtige Sachdividende, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Az. I R 117/08). Betroffene Kapitalanleger müssen den Kapitalertrag daher wie eine normale Dividende versteuern. Zudem fällt bei Deals im Ausland zusätzlich Quellensteuer an. Ein erster Versuch, die Schieflage bei Auslandinvestments der deutschen Aktionäre zu beseitigen, scheiterte im Januar 2013. Die Länder und der Bund konnten sich nicht auf die Verteilung der Steuerausfälle einigen. Wäre das Gesetz zustande gekommen, wären die meisten Spin-offs rückwirkend seit 1. Januar 2012 steuerfrei geblieben.
Stockdividenden
In einigen Ländern wie in den Niederlanden, den USA, in Großbritannien und Spanien haben Aktionäre häufig die Möglichkeit, die Dividende entweder in bar oder in Form von Aktien zu beziehen. So geschehen beim spanischen Telekommunikationskonzern Telefónica. Diese Aktien werden Stockdividenden genannt. Für den deutschen Fiskus spielt es aber keine Rolle, ob der Anleger die Dividende bar oder in Form neuer Aktien bezieht, da der Aktionär den gesamten Betrag als Kapitalertrag versteuern muss (Schreiben des Bundesfinanzministeriums, BMF, vom 9. Oktober 2012, Rz. 111). Wertmäßig schlägt die Wertpapierdividende bei der Steuer mit dem gleichen Betrag zu Buche wie Bares, entschied der BFH (Az. VIII R 49/03).
Manchmal kann sich die Stockdividende aber lohnen, da keine ausländische Quellensteuer auf die Transaktion anfällt. Das zahlt sich vor allem für spanische Werte aus, da Anleger sonst jahrelang hinter der zu viel bezahlten Quellensteuer hinterherlaufen müssen. Doch Vorsicht: In den Jahressteuerbescheinigungen der Banken sind Stockdividenden oft nicht aufgeführt. Anleger müssen den abgeltungsteuerpflichtigen Ertrag in der Steuererklärung selbst ermitteln.
Gratis- oder
Berichtigungsaktien
Split und Reverse Split
Mit dem Aktiensplit teilen börsennotierte Unternehmen ihr Grundkapital neu auf. Beispiel: Der Düngemittelhersteller K + S nahm 2008 einen Aktiensplit im Verhältnis vier zu eins vor. Wer den Titel vorher schon im Depot hatte, erhielt für eine Aktie drei weitere Papiere ins Depot gebucht. Für Altaktionäre hatte der Vorgang weder finanzielle noch steuerliche Risiken. Es entsteht kein steuerpflichtiger Kapitalertrag, weil sich rein rechnerisch an der Vermögensposition nichts verändert.
Der umgekehrte Fall eines Splits wird an der Börse als Reverse Split bezeichnet. Dabei werden mehrere alte Aktien zu einer neuen zusammengefasst. So geschehen bei der Commerzbank. Hier wurden zehn Aktien zu einer zusammengefasst. Diese Form der Kurskosmetik ist für Anleger laut BMF steuerfrei (Schreiben vom 9. Oktober 2012, Rz. 89a). Steuern werden nur dann fällig, wenn die Depotbank rechnerisch entstehende Bruchstücke veräußern muss. Ein Beispiel: Aus 379 alten Commerzbank-Aktien wurden 37,9 neue. Die Bruchstücke werden dann zwangsweise zu Bargeld gemacht.
Bonus Shares
In jüngerer Zeit geben ausländische Großunternehmen immer wieder sogenannte Bonus Shares aus und bereiten gerade deutschen Anlegern damit Kummer. So hatte 2009 der indische Chemiekonzern Reliance Industries an seine Aktionäre als Bonus Shares bezeichnete Aktien (ISIN: US 759 470 107 7) im Bezugsverhältnis eins zu eins ausgegeben. Kaum waren diese eingebucht, ging der Streit mit dem Fiskus los.
Die meisten Depotbanken stuften die Bonus Shares als steuerpflichtige Sachausschüttung (Bonusaktien) ein und buchten ihren Kunden 25 Prozent Abgeltungsteuer ab. Ob eine Depotbank den Steuerabzug für Bonus Shares vornimmt, wird technisch über die Wertpapierkennnummer gesteuert. Die Banken behalten im Zweifelsfall lieber erst einmal Abgeltungsteuer ein. Wie die Reliance-Aktien behandelt werden, ist bis heute nicht geklärt. Betroffene Anleger sind deshalb gut beraten, sich zu informieren und unnötige Steuerabzüge über die Steuererklärung zurückzufordern.
Kapitalerhöhungen und Bezugsrechte
Bei einer Kapitalerhöhung sorgen Bezugsrechte dafür, dass Altaktionäre neue Aktien in einem bestimmten Tauschverhältnis bekommen. Die Bezugsrechte sind an der Börse als selbstständige Wertpapiere handelbar.
Seit der Einführung der Abgeltungsteuer gilt jetzt Folgendes: Erhält ein Aktionär im Rahmen einer Kapitalerhöhung Bezugsrechte ins Depot gebucht und verkauft er diese über die Börse, ist der Gewinn abgeltungsteuerpflichtig, sofern die Altanteile nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden. Lagen die Altanteile bereits vor 2009 im Depot, sind spätere Bezugsrechtserlöse außerhalb der alten einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei (BMF-Erlass vom 9. Oktober 2012, Rz. 109).
Übt ein Altaktionär im Rahmen einer Kapitalerhöhung sein Bezugsrecht aus und kauft junge Aktien des Unternehmens, gelten diese als zu diesem Zeitpunkt angeschafft. Für die im Rahmen der Kapitalerhöhung bezogenen jungen Aktien gilt definitiv das neue Recht der Abgeltungsteuer. Somit sind Kursgewinne seit 2009 zeitlich unbefristet steuerpflichtig. Um junge und alte Aktien nicht miteinander zu vermengen lohnt sich ein Zweitdepot.
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Bildquellen: istock/Ulf Gähme