Fiktive Quellensteuer

Geschenke vom Fiskus für Anleger

10.02.13 03:00 Uhr

Wer sein Geld in bestimmten Staaten anlegt, zahlt dort eine Art Phantomsteuer, bekommt dennoch hierzulande die Abgaben erstattet.

von Michael Schreiber

Es kommt selten vor, dass der Fiskus Steuergeschenke verteilt. Bei den fiktiven Quellensteuern handelt es sich aber tatsächlich um Geschenke, die Anleger nutzen sollten.

Der Hintergrund: Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einigen Staaten besondere Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, die als Bonbon für deutsche Kapitalanleger die Anrechnung fiktiver Quellensteuern auf Aktien und Anleihen vorsehen. Mit dieser niemals bezahlten Phantomsteuer können Anleger ihre fällige Abgeltungsteuer­last massiv drücken.

Ursprünglich war dieser Kniff als eine Form der Entwicklungshilfe gedacht. Denn deutsches Geld sollte gezielt in bestimmte Staaten fließen, um die dortige Wirtschaft zu unterstützen. Interessant: Bei den Ländern, bei denen diese Regelungen greifen, handelt es sich nicht nur um Staaten, die über keinerlei nennenswerte börsennotierte Gesellschaften oder eine schlechte Bonität verfügen, sondern auch um solide Schuldner wie etwa die Volksrepu­blik China oder aufstrebende Staaten wie die Türkei.

Aber auch Länder mit eher schlechter Bonität wie Portugal, Jamaika, Tunesien, Uruguay oder die Philippinen sind begünstigt. Die Anleihen dieser Staaten bieten eine fiktive Steuergutschrift zwischen zehn und 20 Prozent.

Dabei gilt die Devise: je höher das Bonitätsrisiko, desto höher die Steuergutschrift. Diesen Zusammenhang sollten Anleger immer im Blick haben. Denn bleiben die Zins- und Tilgungszahlungen aus — wie nach dem Staatsbankrott Argentiniens im Jahr 2002 oder dem gerade voll­zogenen Schuldenschnitt Griechenlands  — , nutzt schließlich auch der schönste Steuervorteil nichts mehr.

Wird die Auslandsanleihe in einem inländischen Depot verwahrt, erhält man die Steuergutschrift ohne Aufwand direkt von der eigenen Depotbank. Sie verrechnet die Phantomsteuer automatisch bei Fälligkeit des Zinskupons mit der deutschen Steuer. Gleiches gilt für Dividenden. Beispiel: Ein Anleger kassiert am 28. Oktober 2012 aus der 4,25-Prozent-Euroanleihe der Volksrepublik China (ISIN: XS0203685788) einen Bruttozinsertrag von umgerechnet 1000 Euro. Darauf werden theoretisch 25 Prozent oder 250 Euro deutsche Abgeltungsteuer fällig. Die inländische Depotbank rechnet aber bei Zinsgutschrift gleich 15 Prozent (150 Euro) fiktive Quellensteuer gegen und reduziert den effektiven Steuerabzug auf nur noch zehn Prozent (25 Prozent Abgeltungsteuer minus 15 Prozent fiktive chinesische Quellensteuer). Damit bleibt der Zinsertrag aus dem Reich der Mitte zu 90 Prozent steuerfrei — der Fiskus geht mit nur 100 Euro Steuern nahezu leer aus.

Nur wenn die Anleihe in einem Auslandsdepot verwahrt wird oder für die Gutschrift der fiktiven Quellensteuer besondere Nachweise gefordert werden, müssen Anleger den Vorteil weiter über die Jahreserklärung einfordern. So steht es in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 31. Juli 2008 (Az. IV C 1 – S 2000/07/0009). Den Steuervorteil gibt es übrigens auch für Fremdwährungsanleihen.

Der Bund rudert zurück
Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble sind die Steuereinbußen aufgrund der Anrechnung nie bezahlter Quellensteuern seit Langem ein Dorn im Auge. Seine Ministerialbeamten sind daher angewiesen, bei jedem Doppelbesteuerungsabkommen, das mit einem ausländischen Staat neu verhandelt wird, für deutsche Anleger lukrative Klauseln wie die fiktive Quellensteuer streichen zu lassen. Für Staatsanleihen von Brasilien, Venezuela, Vietnam, Indien und die Türkei gibt es daher schon jetzt keinen Bonus mehr.

Die jüngsten Leidtragenden sind Investoren, die ihr Geld in Staats­anleihen der Republik Zypern angelegt haben. Das Bundesfinanzministerium hat das bisher bestehende DBA mit Zypern mit Wirkung ab 2012 neu verhandelt. Die bisherige Steuergutschrift von zehn Prozent wird es deshalb letztmals für Erträge geben, die im Jahr 2011 auf dem Konto des Anlegers gelandet sind. 
tabelle_zu_fiktiven_quellensteuern.pdf