Vorschau: Was 2019 auf Sie zukommt
Das kommende Jahr bringt für viele Bürger Erfreuliches. Was sich konkret für Arbeitnehmer, Rentner, Anleger, Mieter und Steuerzahler ändert.
von B. Bomke, M. Hinterberger,
M. Reim und S. Rullkötter, Euro am Sonntag
Die wohl teuerste Änderung, die 2019 greift, werden die Bundesbürger erst einmal nicht spüren: das sogenannte Rentenpaket, das bis 2025 gilt und 40 Milliarden Euro kosten soll. Es schreibt das Rentenniveau bei mindestens 48 Prozent des Durchschnittseinkommens fest. Zum Vergleich: 2018 beträgt der Wert voraussichtlich 47,6 Prozent. Zugleich soll der Rentenbeitrag bei maximal 20 Prozent gehalten werden, derzeit beträgt er 18,6 Prozent. Für die Zeit nach 2025 will die Bundesregierung Vorschläge einer vor Kurzem gegründeten Rentenkommission umsetzen.
Weitere wichtige Änderungen im neuen Jahr sind:
Sozialbeiträge
Gesetzliche Rente Die Mütterrente steigt durch die stärkere Anrechnung von Erziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Die Auszahlungen in Ostdeutschland erhöhen sich pro Kind und Monat um 15,35 Euro, im Westen sind es 16,02 Euro. Über rund 70 Euro mehr im Monat dürfen sich Menschen freuen, die ab Januar wegen Erwerbsunfähigkeit in Rente gehen. Ihre Altersbezüge werden nun so berechnet, als hätten sie bis zum regulären Renteneintrittsalter gearbeitet. Für diejenigen, die schon vorher Erwerbsminderungsrente bezogen, ändert sich allerdings nichts.
Am 1. Juli werden alle gesetzlichen Renten voraussichtlich kräftig angehoben. Laut aktueller Hochrechnung beträgt das Plus im Westen Deutschlands 3,18 Prozent und im Osten sogar 3,91 Prozent. Hintergrund ist der starke Anstieg von Löhnen und Gehältern.
Andere Sozialbeiträge: Gesetzlich Krankenversicherte zahlen künftig weniger: Die Arbeitgeber müssen den 2015 eingeführten Zusatzbeitrag ab Januar des kommenden Jahres zur Hälfte mittragen. Bislang zahlten ihn einzig die Versicherten. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag sinkt zugleich um 0,1 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent. Den allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent bezahlen Arbeitgeber und -nehmer schon jetzt zu gleichen Teilen. Der allgemeine Beitrag zur Pflegeversicherung steigt um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent. Der Zuschlag für Kinderlose von 0,25 Prozentpunkten bleibt bestehen. Gleichzeitig sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von drei auf 2,5 Prozent. Gesetzlich versicherte Selbstständige mit geringen Einkünften zahlen fortan weniger Beitrag an ihre Kranken- und Pflegekasse. Die Kassen setzen bislang ein fiktives Monatseinkommen von 2284 Euro an. Ab Januar soll der Wert auf 1038,33 Euro sinken. Damit fällt der monatliche Mindestbeitrag von rund 400 auf etwa 190 Euro.
Beitragsbemessungsgrenzen: Sie legen die Höhe des Gehalts fest, bis zu dem die in Prozent berechneten Beiträge in die Sozialversicherung ansteigen. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich. Sie lag für die Kranken- und Pflegeversicherung 2018 bei 4.425 Euro im Monat und steigt im kommenden Jahr auf 4.537,50 Euro an. Die Grenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt 2019 in den alten Bundesländern auf 6.700 Euro und in den neuen auf 6.150 Euro im Monat.
Versicherungspflichtgrenze: Gut verdienende Arbeitnehmer können sich privat krankenversichern: Die Grenze durchbricht erstmals die 5000-Euro-Schallmauer für Monatsverdienste. Wer mehr als 5062,50 Euro brutto verdient, kann in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Liegt der Verdienst eines Privatversicherten unter 5062,50 Euro pro Monat und somit unterhalb dieser Grenze, so rutscht der Versicherte in die gesetzliche Krankenversicherung. Es sei denn, er lässt sich von der Versicherungspflicht befreien, um in der PKV zu bleiben.
Betriebsrente
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung hat direkte Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung. Denn grundsätzlich gilt: Bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze können Arbeitnehmer ohne Abzug von Sozialabgaben und acht Prozent ohne Abzug von Steuern via Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren. Der maximale sozialabgabenfreie Anteil erhöht sich 2019 damit von 260 auf 268 Euro monatlich, der steuerfreie von 520 auf 536 Euro.
Gleichzeitig ändert sich noch etwas bei der Entgeltumwandlung: Es liegt nicht mehr im Belieben der Firmen, wie sie mit den von ihnen eingesparten Sozialversicherungsbeiträgen umgehen. Bei Verträgen, die ab Jahresbeginn geschlossen werden, muss der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent der Beiträge an die Beschäftigten weitergeben, von 2022 an gilt das auch für Bestandsverträge. Allerdings können in Tarifverträgen andere Regelungen vereinbart sein.
Kindergeld
Es steigt ab Juli um zehn Euro pro Kind. Auch der Kinderfreibetrag wird angehoben: ab Januar 2019 pro Kind von 7.428 Euro auf 7.620 Euro und ab Januar 2020 auf 7.812 Euro.
Brückenteilzeit
Arbeitnehmer bekommen ab Januar das Recht, erst in Teilzeit und dann wieder voll zu arbeiten. In kleinen Betrieben gilt die sogenannte Brückenteilzeit jedoch nicht. Erst in Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern haben Beschäftigte Anspruch auf eine befristete Teilzeitphase, die zwischen einem und fünf Jahren dauern kann. Unternehmen, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer haben, müssen allerdings je 15 Arbeitnehmer nur einem den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.
Arbeitnehmer können dann einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen, wenn sie länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Bestimmte Gründe für die Reduzierung, etwa die Pflege von Angehörigen oder die Erziehung von Kindern, müssen sie dabei nicht angeben.
Midijobber
Verbesserungen gibt es für alle, die mehr als 450 Euro und weniger als 1.300 Euro brutto im Monat verdienen. Sie zahlen schon jetzt verminderte Sozialbeiträge bis zu einer Höchstgrenze von 850 Euro, ohne dass die Rentenansprüche aufgestockt werden. Ab Januar werden die Rentenansprüche für alle Midijobber so angehoben, als hätte der Arbeitnehmer den vollen Beitrag gezahlt.
Unterhaltszahlungen
Unterhaltspflichtige müssen für ihre minderjährigen Kinder im nächsten Jahr mehr Geld bezahlen. Grundlage dafür sind die Bedarfssätze in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die das Oberlandesgericht Düsseldorf für 2019 erhöht hat. Der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zu fünf Jahre) steigt um sechs auf 354 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (sechs bis elf Jahre) um sieben auf 406 Euro und für Kinder der dritten Stufe (zwölf bis 17 Jahre) um neun auf 476 Euro. Für volljährige Kinder, die unterhaltsberechtigt sind, bleiben die Sätze unverändert. Weil die Unterhaltspflichtigen, also zumeist die Väter, die Hälfte des Kindergeldes von den Bedarfssätzen abziehen dürfen, ergeben sich aus der neuen Tabelle entsprechend reduzierte Zahlbeträge. Sie liegen bei mindestens 257 Euro (Altersstufe 1), 309 Euro (Altersstufe 2) und 379 Euro (Altersstufe 3). Wenn das Kindergeld Mitte 2019 um monatlich zehn Euro erhöht wird, verringern sich die Zahlbeträge folglich um fünf Euro.
Die Düsseldorfer Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, Jugendämter und Gerichte orientieren sich jedoch daran. Sie wird seit 1979 herausgegeben.
Finanzanalyse
Stecker, Papier, Schraube: Fast alle Alltagsgegenstände entsprechen einem bestimmten Standard des Deutschen Instituts für Normung (DIN). Voraussichtlich im Januar wird erstmals eine solche Norm für die Finanzbranche gültig. Konkret geht es um die Finanzanalyse von Privathaushalten - etwa zur Frage, welche Versicherungen gegen existenzielle Risiken bestehen, welche Rücklagen existieren und wie hoch die Rentenansprüche sind.
Beschlossen hat die DIN mit der Nummer 77 230 ein Ausschuss, dem unter anderem Vertreter von Deutscher Bank, Commerzbank, Allianz, Stiftung Warentest sowie der Ludwigshafener Betriebswirtschaftsprofessor Hermann Weinmann angehören. Nicht dabei sind die Verbände von Sparkassen und Genossenschaftsbanken. DIN-Standards sind keine Gesetze, sondern branchenweite Übereinkünfte. Sie haben allerdings, so sagen Fachleute, einen gesetzesergänzenden Charakter. Wenn es vor Gericht zum Streit darüber kommt, ob eine Beratung korrekt war, kann das Gericht untersuchen, ob normengerecht vorgegangen wurde.
"Die Analyse des Status quo muss - unabhängig vom Anwender - bei gleicher Ausgangssituation gleiche und richtige Ergebnisse liefern", sagt Holger Rohde, wissenschaftlicher Leiter Versicherungen und Recht bei der Stiftung Warentest. Die konkreten Empfehlungen, die aus der Analyse folgen, sind allerdings nicht vorgegeben. Ob also Fonds, Versicherungen oder Bausparverträge verkauft werden, ist offen. Dennoch betont Klaus Möller, Initiator und Obmann des Normenausschusses: "Mit einer normgerechten Finanzanalyse lassen sich messbare, objektive und am individuellen Bedarf ausgerichtete Empfehlungen geben."
Dass dies auch tatsächlich umgesetzt wird, bezweifelt allerdings Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Seiner Ansicht nach dient die DIN letztlich nur dem Verkauf von Produkten. "Dem Kunden wird eine Reihe von Lücken aufgezeigt mit dem Ziel, diese Punkte nach und nach abzuhaken", sagt Nauhauser. Ob sich die Produkte dann tatsächlich für den Einzelnen eignen, sei daher nicht gesichert. "Am Ende werden die hauseigenen Versicherungen und Verträge verkauft", fürchtet der Experte. Sein genereller Rat: vor dem Abschluss andere Angebote einholen und vergleichen.
Weiteres Problem: Zwar können Finanzberater damit werben, dass sie sich an die Norm halten. Allerdings wird das nicht von staatlichen Stellen oder dem DIN überprüft. Es gibt auch keine Pflicht, sich von privater Seite zertifizieren zu lassen. Und selbst dann, wenn eine Zertifizierung erfolgt, existieren dafür keine rechtlichen Standards.
Immobilien
Obwohl sich gesetzlich einiges tut - die Gesamtsituation auf den Wohnungsmärkten wird sich auch 2019 kaum ändern. Noch immer wird in gefragten Städten zu wenig gebaut. Neben den wenigen verfügbaren Grundstücken fehlt es den Baufirmen immer mehr an ausgebildetem Personal. Ihre Auftragsbücher sind oft voll, wer dennoch ein Gebäude hochziehen will, muss lange warten oder mit höherem Salär locken. Das treibt die Preise weiter - zwar nicht ins Unendliche, doch etwas Luft nach oben gibt es noch. Die Mieten in begehrten Städten werden nachziehen, auch wenn die Bundesregierung die bestehenden Regelwerke nachjustiert hat.
Mietpreisbremse:
Neues gibt es für Vermieter eines Objekts, das in jenen mehr als 300 Städten und Gemeinden liegt, in denen die Mietpreisbremse gilt. Wer eine Miete verlangt, die mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, muss sich gegenüber dem Mieter unaufgefordert erklären. Das sieht das Mietpreisanpassungsgesetz vor.
Modernisierungsumlage: Das Mietrechtsanpassungsgesetz regelt ferner, dass Vermieter ab 2019 nur noch acht statt bisher elf Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen dürfen. Bei Modernisierungen gilt außerdem bundesweit ein gestaffelter Erhöhungsdeckel. Für Monatsmieten ab sieben Euro pro Quadratmeter liegt er bei plus drei Euro binnen sechs Jahren. Beträgt die Miete unter sieben Euro, darf sie um höchstens zwei Euro steigen.
Grundsteuer: Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) treibt die Diskussion um die Grundsteuer voran. Die Zeit läuft, denn das Bundesverfassungsgericht hat Bund und Länder aufgefordert, bis Ende 2019 die Grundsteuer für die hierzulande rund 35 Millionen Gebäude zu reformieren.
Scholz hat zwei Vorschläge zur Debatte gestellt: Beim Flächenmodell würde die Grundsteuer auf der Basis der Flächen von Grundstück und Gebäuden berechnet. Die Frage, welchen Wert Grund und Immobilie haben, spielt hier keine Rolle. Das Ertragswertmodell
ist da genauer. Hier werden Baujahr, Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Wohnfläche und Kaltmiete herangezogen. Für selbst genutzte Gebäude wird eine fiktive Miete angesetzt. Dieses Modell gilt als gerechter, aber als ungleich aufwendiger. Scholz tendiert dennoch zu dieser Variante.
Unterm Strich soll das gesamte Grundsteueraufkommen gleich bleiben. Es wird aber wohl anders verteilt als bislang. Kommunen, in denen Preise und Mieten zuletzt stark gestiegen sind, würden mehr einnehmen als solche, in denen die Preise gefallen oder kaum gestiegen sind. Mietervereine warnen, dass Wohnen in teuren Gegenden noch teurer wird, denn die Grundsteuer kann auf die Miete umgelegt werden.
Steuern
Steuererklärung: Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung gelten ab 2019 neue Stichtage: Wer die jährliche Pflichtaufgabe des Fiskus allein erledigt, kann sich dafür bis 31. Juli 2019 - und damit zwei Monate länger als zuvor - Zeit lassen. Wird ein Steuerberater beauftragt, läuft die Frist sogar erst Ende Februar 2020 ab. Danach drohen Verspätungszuschläge.
Kalte Progression: Rund 32 Millionen Steuerzahler werden durch die "kalte Progression" 2019 mit 3,81 Milliarden Euro belastet. Durch die Verschiebung des Steuertarifs "nach rechts" greifen 2019 höhere Steuerstufen erst später. Dies soll verhindern, dass Lohnerhöhungen durch die steigende Steuerbelastung großteils aufgezehrt werden. Im Jahr 2019 steigt das bei allen Steuerzahlern steuerfrei zu belassende Existenzminimum von 9.000 auf 9.168 Euro.
Elektro- und Hybridautos: Nutzt ein Arbeitnehmer einen Elektro- oder Hybrid- Dienstwagen, der zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 gekauft wird, muss der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nur mit 0,5 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises versteuert werden.
Dienstfahrräder: Spendiert der Chef Mitarbeitern Fahrräder oder E-Bikes als Dienstfahrzeuge, ist deren private Nutzung ab 2019 steuerfrei. Voraussetzung: Der Arbeitgeber übernimmt die anfallenden Kosten für die Diensträder zusätzlich zum Gehalt.
Gesundheitsförderung: Damit Arbeitnehmer in den Genuss steuerfreier Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung (maximal 500 Euro pro Jahr) kommen, muss künftig eine Zertifizierung dieser Leistung vorliegen. Für laufende, nicht zertifizierte Maßnahmen gilt eine Schonfrist bis 2020.
Umsatzsteuer: Betreiber von Online- Marktplätzen müssen künftig die Stammdaten ihrer Nutzer aufzeichnen. Wenn sie das nicht tun, sollen sie für nicht gezahlte Umsatzsteuer haften. Die Haftung greift bei Drittlandanbietern für Verkäufe ab dem 1. März 2019, für alle anderen ab dem 1. Oktober 2019. Davon können sich Plattformbetreiber befreien, indem sie die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten erfüllen und steuerunehrliche Händler von Online- Marktplätzen ausschließen.
Vorabpauschale: Anfang 2019 werden viele Anleger auf ihrem Verrechnungskonto eine Abbuchung wegen "Fondsbesteuerung" vorfinden. Erstmals wird dann die neue "Vorabpauschale" abgezogen. Betroffen davon sind Investmentfonds, die keine oder nur geringe Erträge ausschütten. Der Fiskus will damit einen "Mindestbetrag" besteuern.
Die Vorabpauschale errechnet sich aus dem Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn 2018, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Für 2018 sind das 0,87 Prozent. Ist auch die steuerliche Teilfreistellung des Fonds berücksichtigt, fallen auf den Endbetrag 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Die Vorabpauschale kann aber maximal so hoch sein wie die tatsächliche im Kalenderjahr ausgefallene Wertsteigerung eines Fonds - zuzüglich der Summe der Ausschüttungen.
Sollte das Konto keine Deckung aufweisen, dürfen Banken für den Steuereinzug auch den Dispokredit nutzen - sofern der Anleger im Vorfeld nicht widersprochen hat. Sobald der Bankkunde den Fondsanteil tatsächlich verkauft, verrechnet die depotführende Stelle die bereits gezahlte Steuer auf die Vorabpauschale mit der beim Anteilsverkauf fälligen Abgeltungsteuer.
Eine Möglichkeit, um den Steuerabzug zu verhindern: ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe. Solange der Sparerpauschbetrag (801 Euro Singles, 1.602 Euro zusammen Veranlagte) nicht ausgeschöpft ist, führen Depotbanken als Zahlstellen des Fiskus die Vorabpauschale nicht ab.
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