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Steuern: Im Fadenkreuz des Finanzamts

06.09.18 01:00 Uhr

Steuern: Im Fadenkreuz des Finanzamts | finanzen.net

Ab September sind Steueroasen Geschichte. Denn 102 Staaten wollen ab jetzt Daten von Bankkunden austauschen. Wo der Fiskus sonst noch genau hinschaut.

von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag

Der 30. September 2018 ist für Bankkunden auf der ganzen Welt ein einschneidendes Datum. Ab diesem Tag kommt der automatische Informationsaustausch (AIA) richtig ins Rollen. Er erlaubt den aktuell 102 Vertragsstaaten, auf umfangreiche Daten von Auslandskonten ihrer Staatsbürger zuzugreifen.



Das multinationale Abkommen wurde 2014 von der Staatengemeinschaft OECD und den G-20-Mitgliedsländern verabschiedet. Ziel ist es, die Bankenwelt transparenter und Steuerhinterziehung unmöglich zu machen.

Seit Ende September 2017 melden bereits Liechtenstein, Luxemburg, Frankreich, Spanien und Italien für das Steuerjahr 2016 Daten nach Deutschland. Zu den insgesamt 49 Ländern, mit denen die Bundesrepublik schon Finanzinformationen austauscht, kommen nun 53 Staaten dazu. Künftig sind als wichtige Finanzplätze auch die Schweiz, Österreich, Monaco, Andorra, Brasilien, Hongkong, Panama, Singapur und die Vereinigten Arabischen Emirate mit von der Partie.

Umfangreiche Auskunftspflichten

Die Auskünfte, die Finanzbeamte anfordern können, sind umfangreich: Banken sind verpflichtet, jährlich die persönlichen Stammdaten von sogenannten Steuerausländern automatisch der zuständigen Finanzverwaltung zu melden. Darunter fallen Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steueridentifikations- und Kontonummern. Zudem müssen Banken auch die Jahresendsalden der Konten, Zins- und Dividendeneinnahmen sowie Erlöse aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien und anderen Wertpapieren bereitstellen.

Die Informationen bekommt der deutsche Fiskus mittelbar nicht nur von Kreditinstituten, sondern auch von Versicherungen, Depotverwahrstellen, Stiftungen und Trusts im Ausland. Denn meldepflichtig sind auch Einnahmen aus rückkaufsfähigen Lebens- und Rentenversicherungen sowie deren Barwert oder Rückkaufswert.



Diese Angaben laufen zunächst bei den nationalen Steuerverwaltungsstellen - in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - auf. Dieses Amt übermittelt die so gesammelten Daten an die zuständigen Landesfinanzbehörden und, in einem weiteren Schritt, an die Finanzämter, die das Besteuerungsverfahren durchführen.

"Durch den automatischen Informationsaustausch wird es immer schwieriger, unversteuerte Einkünfte rechtzeitig offenzulegen", sagt die Münchner Rechtsanwältin Alexandra Kindshofer, die auf Steuerstrafrecht spezialisiert ist.

Neuer Rekord bei Datenabfragen

Dass deutsche Finanzbeamte den AIA bald intensiv nutzen werden, lässt sich auch an einer neuen Statistik ablesen. Im September vergangenen Jahres sind von ausländischen Behörden bereits 1,5 Millionen Datensätze nach Deutschland übermittelt worden. Zum Vergleich: Vor dem Inkrafttreten des AIA erhielten deutsche Finanzämter im Jahr 2016 auf Antrag nur in 113.000 Fällen Informationen über Kapitalerträge von Deutschen im Ausland. Und der am 30. September erneut anstehende Datenabgleich mit dann 101 Staaten dürfte dem deutschen Fiskus noch deutlich mehr Informationen liefern.

Die Bundesregierung ist schon heute sehr zufrieden, was die Zuordnung der übermittelten Daten zu den jeweiligen Steuerpflichtigen durch das Bundeszentralamt für Steuern angeht: "Die Ergebnisse liegen weit über dem Durchschnitt sonst üblicher Ergebnisse bei automatisierten Zuordnungsläufen", so ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums. In den Datensätzen sei ein Volumen von Einkünften in Höhe von 58 Milliarden Euro und von Kontoständen in Höhe von 85 Milliarden Euro enthalten.

Wichtig: Die via AIA übermittelten Daten sind keine Bemessungsgrundlage für die Besteuerung in Deutschland, sondern geben den Finanzämtern zunächst nur Anhaltspunkte, um Kapitalerträge aus dem Ausland veranlagen zu können und für weitere Prüfungen.

Thomas Eigenthaler, als Chef der Deutschen Steuer-Gewerkschaft oberster Vertreter der Finanzbeamten, verteidigt die stark steigenden Zahl der Datenabfragen: "Steuern zu zahlen ist nicht nur etwas für Ehrliche und Dumme - für mich geht der Kontenabruf und sein Anstieg über die Jahre hinweg völlig in Ordnung."

Nicht ohne Hintergedanken weist auch die Bundesregierung darauf hin, "dass künftig ein hohes Entdeckungsrisiko für Steuerpflichtige, die nicht alle entsprechenden Einkünfte in ihrer Steuererklärung angeben, besteht".

Aktuell bringt diese Drohung Deutsche mit Konto in Österreich unter Druck. Denn nachdem die Schweiz als sicherer Hafen für Schwarzgeld nicht mehr angelaufen werden kann, verlagerten deutsche Anleger in den vergangenen Jahren ihre schwarzen Konten verstärkt ins südöstliche Nachbarland. Eidgenössische Institute hatten nach massivem Druck aus dem Ausland ihre ausländischen Kunden bereits 2014 aufgefordert, "reinen Tisch zu machen" und ihr unversteuertes Vermögen auf Schweizer Konten und Depots dem Finanzamt zu melden.

Österreich ist im Fokus der Fahnder

Nach Erhebungen der Österreichischen Nationalbank lagen zuletzt noch rund 15 Milliarden Euro "deutscher Herkunft" auf Konten zwischen Vorarlberg und Burgenland. Eine Summe, die jetzt verstärkt Steuerfahnder auf den Plan rufen dürfte. Denn mit der "Diskretion made in Austria" ist es für deutsche Bankkunden bald vorbei - und das nach einem abgestuften Zeitplan.

Die Vorbereitungen für den Datenaustausch zwischen Österreich und der Bundesrepublik laufen bereits seit zwei Jahren. Dafür stellen österreichische Banken seit dem 30. September 2016 sämtliche Daten zusammen, die nach dem "Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz" (GMSG) weiterzugeben sind.

Dieser Stichtag ist aber nur für Neukonten relevant, die nach diesem Datum eröffnet worden sind. Die entsprechenden Daten mussten erstmals für das vierte Quartal 2016 von österreichischen Banken erfasst werden und waren spätestens bis zum Stichtag 30. September 2017 weiterzuleiten.

Auch Erben stehen unter Zugzwang

Für alle Konten von in Deutschland Steuerpflichtigen, die schon vor Oktober 2016 eingerichtet worden waren, sind andere Stichtage maßgeblich: Bei Konten, Wertpapier- und Lebensversicherungsdepots mit mehr als einer Million US-Dollar Guthaben meldet Österreich erstmals zum 30. September 2018. Setzen sich diese Anlagen teilweise oder ganz aus unversteuertem Vermögen zusammen, wird es schwer, noch eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben.

Aufgrund der knappen Zeit ist Eile geboten: "Anleger mit Vermögen von mehr als einer Million US-Dollar können die Selbstanzeige nicht über den 30. September hinauszögern", warnt der Rosenheimer Steuerberater Anton Götzenberger, der auf die Legalisierung von Auslandsvermögen spezialisiert ist.

Unter Zugzwang stehen auch Erben von unversteuerten Österreich-Depots."Sie dürfen vor Abgabe einer Selbstanzeige nicht vergessen, die exakte Höhe von Schenkungen und Erbschaften, die dem Finanzamt bisher nicht bekannt gegeben wurden, zu ermitteln und deren aktuellen Wert zu beziffern", warnt Rechtsexpertin Kindshofer. Denn besonders der Gesamtwert von langjährig laufenden - und in der Zwischenzeit nicht umgeschichteten - Aktiendepots kann durch die gute Börsenentwicklung der vergangenen Jahre in vielen Fällen die Millionengrenze locker überschritten haben.

Voraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige ist unter anderem, dass kein sogenannter Sperrgrund vorliegt. Ein solcher wäre gegeben, wenn die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wäre. Im Zuge des AIA ist es für die deutschen Behörden ein Leichtes herauszufinden, ob die Daten aus dem Ausland mit den bereits vorliegenden übereinstimmen.

Viele Fallen bei einer Selbstanzeige

Dass die Steuerhinterziehung auffliegt, ist aber auch schon vor einem Abgleich mit der Steuerakte möglich. "Derzeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanz- und Strafverfolgungsbehörden als Zeitpunkt dafür bereits die Übertragung der Datensätze an das BZSt, im Fall der Schweiz und Österreich also den 30. September 2018, ansehen werden", warnt Rechtsanwalt Marco Dorneck, Steuerexperte bei der Münchner Sozietät Acconsis.

Eine wirksame Selbstanzeige bis Ende September kann zudem daran scheitern, dass die notwendigen Bankbescheinigungen über Wertpapiertransaktionen und Kapitalerträge der vergangenen zehn Jahre nicht rechtzeitig vorgelegt werden können.

Fundierte Schätzungen als Ausweg

Ein Ausweg kann in dieser Konstellation eine "Selbstanzeige in Stufen" sein. Das Prozedere: In einem ersten Schritt werden die nachzuerklärenden Beträge mit einem Zuschlag geschätzt und der Finanzverwaltung mitgeteilt. In einem zweiten Schritt übermittelt der Steuerpflichtige der Finanzverwaltung die konkreten Zahlen zu den geschätzten Beträgen. "Dabei kommt es entscheidend darauf an, dass auf der ersten Stufe die Werte richtig oder höher geschätzt werden - eine zu niedrige Schätzung kann zur Unwirksamkeit der abgestuften Selbstanzeige führen", erklärt Rechtsanwältin Kindshofer.

Auch aus dem Grund erwarten viele Experten, dass die zuletzt stark rückläufige Zahl von Selbstanzeigen in diesem und im nächsten Jahr wieder deutlich ansteigen wird.

Etwas entspannter ist die Rechtslage für Inhaber unversteuerter Österreich-Konten mit weniger als einer Million Dollar Guthaben. Diese melden die Kreditinstitute erstmals zum 30. September 2019. Entsprechend länger läuft die Frist für die Abgabe einer Selbstanzeige. Dabei ist zu beachten: Stichtag für die Wertermittlung der Guthaben war auch bei "Altkonten" der 30. September 2016.

Noch weitere Entdeckungsrisiken

Aber: "Da im Rahmen des AIA auch Kontostände mitgeteilt werden, besteht ein nicht zu unterschätzendes Risikopotenzial, dass bereits ‚hohe‘ Kontostände aus bisher nicht deklarierten sonstigen Einkunftsquellen Anlass für weitere Ermittlungen der Steuerbehörden sein können", meint etwa Rechtsanwalt Björn Altenberend aus Hameln. "Da auch Kontostände ein Teil der übermittelten Daten sind, können diese bei entsprechenden Beträgen Anknüpfungspunkt für weitergehende Ermittlungen sein."

Unerwartete Schwierigkeiten könnte reuigen Schwarzgeldbesitzern auch die am 25. Mai in Kraft getretene EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) bereiten. Denn in der österreichischen Bankenbranche verfestigt sich zuletzt die Auffassung, dass Konteninformationen wegen der neuen EU-DSGVO rückwirkend nur noch für sieben Jahre herausgegeben werden dürfen.

Dieser Auffassung schließen sich immer mehr Banken an, weil die gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Bankdokumente in Österreich exakt besagte sieben Jahre beträgt.

Probleme durch den Datenschutz

Bisher gab es für Kunden kein Hindernis, die Daten für elf Jahre zurück anzufordern. Obwohl die Daten bis 2007 vorhanden sind, planen die Banken, künftig nur noch solche ab 2011 auszuliefern. Diese Verweigerungshaltung könnte allerdings zum Problem für viele in Deutschland steuerpflichtige Konteninhaber werden: Damit eine Selbstanzeige als wirksam anerkannt wird, verlangen Finanzämter die vollständigen Bankunterlagen rückwirkend für einen Zeitraum von zehn Veranlagungsjahren.

Zusätzlichen zeitlichen Spielraum bei der Selbstanzeige könnte es noch aus einem anderen Grund geben: Derzeit behindern massive IT-Probleme zwischen den Finanzbehörden von Bund und Ländern die Auswertung der aus dem Ausland erhaltenen Daten.

Unverhoffter Zeitgewinn

Die Ursache für die Verzögerung sind vor allem nicht kompatible Software der Länderfinanzverwaltungen, die nicht kurzfristig auf einen einheitlichen Stand gebracht werden können. Davon betroffen sind aktuell rund 900 000 in Deutschland Steuerpflichtige, auf deren Auslandskonten Guthaben im Gesamtwert von 71 Milliarden Euro liegen.

Aber selbst wenn die Meldedaten voraussichtlich erst 2019 oder 2020 von den örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzämtern ausgewertet werden können - der fix vereinbarte Meldetermin 30. September 2018 der österreichischen Banken wird dadurch nicht hinausgeschoben werden.

Weitere aktuelle Brennpunkte der Steuerfahndung:

Vermietungsportale

In Städten und Ferienregionen ist es mittlerweile Usus, die eigene Wohnung über Internetportale wie Airbnb zu vermieten. Aber nur wenige Vermieter geben ihre Einnahmen auch später in der Steuererklärung an. Daher nehmen Finanzbehörden sie wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung nun verstärkt ins Visier.

Kassenprüfung

Seit Jahresanfang dürfen Finanzbeamte eine "Kassennachschau" durchführen. Dazu kommen sie während der normalen Geschäftszeiten unangekündigt in bargeldintensive Gewerbebetriebe wie Gaststätten, Hotels, Einzelhändler und Friseurläden. Dort kon- trollieren sie Bargeldbestände, Kassenbücher und -systeme.

Immobiliengeschäfte

Von 2007 bis 2016 wechselten hierzulan- de Immobilien im Wert von 1,75 Billionen Euro den Eigentümer. Das Bundesinnenministerium geht dem Verdacht nach, dass der Immobiliensektor wegen seiner Wertstabilität in großem Stil für Geldwäsche genutzt wird - indem sehr hohe Bargeldsummen platziert werden.

Umsatzsteuer-Karussells

Jedes Jahr verliert der Fiskus Milliarden Euro durch Umsatzsteuerbetrug. Kriminelle Netzwerker lassen sich die 19-prozentige Vorsteuer mehrfach erstatten, die sie nur zum Schein entrichtet haben. Die Masche ist sehr effektiv, wenn sie international mit mehreren Firmen und vielen Rechnungen läuft.

Cum-Ex-Geschäfte

Banken und ihre Kunden haben den Fiskus mit Aktiengeschäften rund um die Dividendenstichtage zur Mehrfacherstattung nicht gezahlter Abgeltungsteuer gebracht. Staatsanwälte und Steuerfahnder ermittelten derzeit in 417 Fällen, in denen es um Steuerhinterziehung in Höhe von rund 5,3 Milliarden Euro geht.

P & R-Pleite

54.000 Anleger, die 3,5 Milliarden Euro beim insolventen Containeranbieter P & R investiert haben, droht Ärger vom Fiskus. Sie wurden nie Eigentümer der Container, machten aber entsprechende Steuervorteile geltend. Weil ihre Steuererklärungen möglicherweise falsch sind, kann wegen Steuerhinterziehung ermittelt werden.

Checkliste für die Straffreiheit:

Keine Vorabankündigung

Steuerpflichtige sollten eine Selbstanzeige nicht vorab telefonisch, per Fax oder E-Mail beim Finanzamt ankündigen. Später nachgereichte Erklärungen und Dokumente wirken dann - unter ungünstigen Umständen - nicht strafbefreiend.

Anschreiben mit Bedacht

In der Betreffzeile des Anschreibens an das Finanzamt sollte statt "Selbstanzeige" als Überschrift besser "Berichtigung meiner Steuererklärung(en)" stehen. Andernfalls könnten die Unterlagen sofort an die Straf- und Bußgeldsachenstelle gehen.

Offenlegung aller Details

Eine Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn der Steuerpflichtige falsche Angaben vollständig berichtigt oder von ihm unterlassene Angaben nachholt. Der Fiskus muss auf Basis der Selbstanzeige korrekt veranlagen können. Sind unversteuerte Einkünfte vorläufig nicht exakt zu beziffern, sollte man eine fundierte Schätzung vorlegen - und diese im Anschluss konkretisieren.

Getrennte Selbstanzeigen

Zusammen veranlagte Ehegatten und amtliche Lebenspartner sollten ihre Selbstanzeigen zeitgleich, aber getrennt bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt abgeben. Eine Selbst- anzeige kann nur strafbefreiend wirken, wenn jeder Steuerpflichtige sie persönlich abgibt.

Finanzielle Obergrenzen

Seit 2015 sind strafbefreiende Selbstanzeigen auf 25 000 Euro pro Steuerjahr beschränkt, für höhere Hinterziehungsbeträge gelten Sonderregelungen, die unter dem Strich teurer sind. Das Strafverfahren endet nur, wenn nachgezahlt wird - zunächst die fälligen Abgaben, unter Umständen Verzugszinsen und weitere fünf Prozent als "Strafzahlung" auf die insgesamt hinterzogene Steuerschuld.

Ausschlussgründe

Müssen Steuerhinterzieher damit rechnen, dass ihre Straftat bereits entdeckt worden ist, bleibt eine Selbstanzeige wirkungslos. Zu spät kommt sie in jedem Fall, wenn Betroffene bereits wissen, dass es eine sogenannte Prüfungsanordnung der Finanzbehörden gibt, oder ihnen die Einleitung eines Strafverfahrens amtlich bekannt gegeben worden ist. Gleiches gilt, wenn Finanzbeamte schon mit dem Durchsuchungsbeschluss vor Wohnung oder Betrieb stehen.

Strafrecht-Verjährung

Eine Selbstanzeige erübrigt sich, wenn die Steuerstraftat verjährt ist. Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt grundsätzlich fünf Jahre, in besonders schweren Fällen zehn Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des falschen Steuerbescheids zu laufen.

Steuerrecht-Verjährung

Die Frist für die steuerrechtliche Verjährung beträgt - abweichend von den strafrechtlichen Bestimmungen - grundsätzlich zehn Jahre ab der Bekanntgabe des falschen Steuer- bescheids. Wurde überhaupt keine Steuererklärung abgegeben, kann das Finanzamt nicht gezahlte Abgaben sogar rückwirkend für bis zu 13 Veran- lagungsjahre nachfordern.


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