Steuerbescheid: So bekommen Sie Ihr Geld zurück!
Untersuchungen belegen, dass jeder dritte Steuerbescheid falsch ist. Die Gründe sind vielfältig. Wie sich betroffene Steuerzahler wehren und selbst nach Ende der Einspruchsfrist Abgaben zurückholen können.
von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
Die Post vom Finanzamt sorgt in diesen Wochen nicht nur für ungetrübte Freude. Wird der Steuerbescheid für 2016 zugestellt, fällt die Steuererstattung häufig viel niedriger aus als erhofft. Im Schnitt gibt es vom Fiskus 902 Euro zurück.
Nicht nur Steuerzahler können irren, auch der Finanzverwaltung selbst unterlaufen zahlreiche Fehler. Aktuelle Stichproben zeigen, dass fast jeder dritte Bescheid falsch ist. Nicht zuletzt, weil immer mehr Steuererklärungen nur noch maschinell bearbeitet werden.
Sobald das Dokument vorliegt, sollte man es auf mögliche Makel überprüfen. Die Mühe lohnt sich: Vergangenes Jahr haben Finanzämter 3,3 Millionen Einsprüche bearbeitet. In 65 Prozent der Verfahren fiel die Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen aus. Elf Ansatzpunkte, um zu viel gezahlte Abgaben vom Finanzamt zurückzuholen:
Fristen und Formalitäten
Nur innerhalb eines Monats nach "Bekanntgabe" des Steuerbescheids ist ein Einspruch möglich. Die Frist läuft ab dem vierten Tag, nachdem das Finanzamt den Bescheid in die Post gegeben hat. Ein Einspruch kann per Brief, Fax oder E-Mail eingelegt werden. Eine präzise Begründung ist sinnvoll, nötige Belege sind auch nach Fristablauf einreichbar. Zu beachten ist dabei neuerdings: Seit diesem Jahr dürfen Finanzämter sämtlichen Nutzern der elektronischen Steuererklärung (Elster) Einkommensteuerbescheide in elektronischer Form bekannt geben. Die einmonatige Einspruchsfrist läuft ab dem Tag, an dem das Finanzamt die Benachrichtigung mailt. Das Zustellungsdatum des Papiersteuerbescheids ist für den Fristbeginn dann irrelevant.
Eigene Flüchtigkeitsfehler
Sind Steuerpflichtigen beim Anfertigen ihrer Erklärung Schreib- oder auch Rechenfehler unterlaufen, müssen die Finanzämter seit 2017 die Bescheide auch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist aufheben oder abändern. Zu den korrigierbaren Makeln gehören auch in den Formularen eingetragene irrtümliche Zahlendreher, die von der amtlichen Prüfsoftware oder den Sachbearbeitern nicht erkannt wurden.
Datenabweichungen
Weichen die im Steuerbescheid festgestellten Daten zu Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen von den Angaben der Erklärung ab, muss in den Erläuterungen darauf hingewiesen werden. Fehlen entsprechende Begründungen im Bescheid, sollten Steuerzahler in jedem Fall Einspruch einlegen.
Datenübertragungsfehler
Fehlerhafte Daten von Dritten, die der Fiskus für die automatische Erstellung von Steuerbescheiden nutzt, müssen Finanzämter seit diesem Jahr auch nach Ablauf der Einspruchsfrist korrigieren. Darunter fallen alle Daten von Arbeitgebern, Versicherungsträgern und Behörden wie der Bundesagentur für Arbeit, die elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Bemerkt ein Steuerzahler dagegen, dass sich das Finanzamt zu seinen Gunsten geirrt hat, muss er grundsätzlich nicht handeln. Waren seine Angaben korrekt, liegt auch keine Steuerhinterziehung vor, entschied der Bundesfinanzhof im Jahr 2013 (Az .VIII R 50/10). In dem Musterprozess ging es um einen fehlerhaft festgestellten Verlustvortrag.
Neue Fakten
Bemerken Steuerzahler erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist, dass sie abgabenmindernde Sachverhalte in der Erklärung nicht aufgeführt haben, können sie unter einer Voraussetzung eine Berichtigung des Steuerbescheids erreichen: Es müssen für das Finanzamt "neue Tatsachen oder Beweismittel" sein - etwa zuvor nicht deklarierte Sonderausgaben. Finanzämter korrigieren Bescheide bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach Ablauf der Einspruchsfrist angeführt werden, aber nur, wenn den Steuerzahler kein "grobes Verschulden" trifft. Daher sollten Betroffene in diesem Fall präzise und glaubhaft begründen, warum sie entsprechende Sachverhalte in der ursprünglichen Steuererklärung nicht aufgeführt haben.
Steuersoftware
Wer seine Erklärung mithilfe eines kommerziellen Steuerprogramms erstellt hat, kann auch mögliche Einsprüche direkt aus der Software an sein Finanzamt versenden. In der Regel haben die Programme eine Funktion, die es erlaubt, Unstimmigkeiten automatisch zu ermitteln - die sogenannte Bescheidprüfung. Ansatzpunkt ist die Elster-Schnittstelle. Dabei vergleichen marktgängige Softwareprodukte die Daten aus dem elektronisch übermittelten Bescheid mit den Angaben der Erklärung - und erstellen selbstständig ein individualisiertes Musterschreiben für den Einspruch.
Änderungsantrag
Findet man im Steuerbescheid lediglich einen kleinen Fehler, gibt es eine Alternative zum Einspruch: Durch einen "Antrag auf Änderung des Steuerbescheids" kann man formlos - auch telefonisch oder per Mail - den entdeckten Makel monieren. Da ausschließlich im Einspruchsverfahren nochmals die gesamte Steuererklärung überprüft wird, läuft man auch nicht Gefahr, durch eine Änderung des Bescheids unterm Strich schlechter dazustehen als zuvor.
Musterverfahren
Tragen Steuerbescheide einen Vorläufigkeitsvermerk, weil beim Bundesfinanzhof Musterverfahren anhängig sind, korrigieren Finanzämter bei steuerzahlerfreundlichen Urteilen automatisch, derzeit etwa bei Bonuszahlungen von Krankenkassen (Az. X R 17/15). Andernfalls kann man sich selbst via Einspruch auf Musterprozesse berufen (Liste siehe www.bundesfinanzhof.de).
Antragsveranlagung
Wer 2013 oder in den Folgejahren nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war, aber mit einer Erstattung rechnet, kann diese noch bis Jahresende beim Finanzamt einreichen. Die Frist für Antragsveranlagungen läuft jeweils vier Jahre. Setzt das Finanzamt im Bescheid eine Nachzahlung fest, kann man die Steuerklärung per Einspruch ganz einfach zurückziehen.
Antrag auf Aussetzung
Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die im Bescheid festgesetzte Steuerschuld zunächst bezahlt werden muss, auch wenn Einspruch eingelegt wurde. Um dies zu verhindern, kann man eine "Aussetzung der Vollziehung" beantragen. Doch Vorsicht: Geht das Einspruchsverfahren nicht zugunsten des Steuerzahlers aus, sind auf Nachzahlungen sechs Prozent Zinsen pro Jahr fällig.
Klage zum Finanzgericht
Wird der Steuerbescheid im kostenlosen Einspruchsverfahren nicht wie erhofft geändert, kann man danach vors Finanzgericht ziehen. Die Klage ist stets gegen das zuständige Wohnsitzfinanzamt zu richten. Dieses Rechtsmittel müssen Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Einspruchsbescheids einlegen. Die Kosten des Gerichtsverfahrens sind abhängig von der Höhe der strittigen Steuerschuld.
Gut erklärt
Gut ein Viertel macht’s selbstDie Steuererklärung ist für viele Deutsche ein Reizthema. Die meisten erledigen die jährliche Pflichtaufgabe des Fiskus nicht selbst.
Wer sie gar nicht abgibt
Viele Rentner verzichten auf die Abgabe der Formulare. Durch Rentenerhöhungen werden aber mehr Ruheständler steuerpflichtig.
Wer die Arbeit erledigt
Fast die Hälfte der Bürger delegiert das Ausfüllen der Formulare an einen Steuerexperten. Jeder Vierte nutzt dafür Steuersoftware.
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