Achtung! Stichtag 31. Dezember: 33 Tipps für Steuersparer
Wer bis Jahresende die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten nutzt, kann kräftig Abgaben sparen. Tipps für Anleger, Berufstätige, Familien und Ruheständler.
von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
1 Abgeltungsteuer I
Wer Aktien einer Pleitefirma im Depot hat und die Papiere dieses Jahr nicht mehr an der Börse verkaufen konnte, sollte seinen Totalverlust in der Steuererklärung angeben und sich auf ein Musterverfahren beim Bundesfinanzhof berufen (Az. VIII R 34/16). Dort klagt eine Investorengruppe gegen die Praxis, Verluste nur nach einem realisierten Verkauf anzuerkennen. Lehnt das Finanzamt ab, ist noch ein Einspruch möglich.
2 Abgeltungsteuer II
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs sind abgeltungsteuerpflichtige Verluste aus Kapitalvermögen, mit positiven Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, grundsätzlich verrechenbar. Voraussetzung dafür ist ein Antrag auf Günstigerprüfung im Steuerformular Anlage KAP, Zeile 4. Betroffene Anleger, die dieses Jahr Verluste realisieren, können sich auf die Entscheidung berufen (Az. VIII R 11/14). Ebenfalls zu beachten: Bei tariflich besteuerten Kapitaleinkünften ist ein Abzug des Sparer-Pauschbetrages ausgeschlossen.
3 Arbeitsmittel
In diesem Jahr getätigte Ausgaben für Kleidung, Büro- und Computerequipment sind absetzbar, wenn die gekauften Gegenstände zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt werden und in der Summe die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer von 1.000 Euro jährlich überschreiten. Waren die Arbeitsmittel teurer als 487,90 Euro (410 Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer), sind sie nur über die Nutzungsdauer abzugsfähig.
4 Arbeitszimmer
Miet- und Ausstattungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind 2017 bis zu einem Betrag von 1.250 Euro anteilig absetzbar, wenn es Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. Das gilt laut Bundesfinanzministerium sogar, wenn ein anderer Arbeitsplatz verfügbar ist (Gz. IV C 6 - S 2145/07/10002:019). Bei gemeinsamen Arbeitszimmern hat jeder Ehepartner den vollen Abzugsbetrag (BFH, Az. VI R 53/12, 86/13).
5 Börsenverluste
Wer als Kunde Depots bei mehreren Banken unterhält und für das Jahr 2017 Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen institutsübergreifend verrechnen will, muss dies in der späteren Steuererklärung beantragen. Voraussetzung: Vorlage einer Verlustbescheinigung, die bis 15. Dezember 2017 bei der Depotbank beantragt werden muss. Gleiches gilt für die depotübergreifende Verlustverrechnung zwischen Verheirateten.
6 Darlehensverluste
Wer Angehörigen, Freunden oder Bekannten Darlehen gibt, aber Geld und Zinsen vom Darlehensnehmer 2017 nicht zurückerhält, könnte künftig steuerlich von seinen Kapitalverlusten profitieren. Der Bundesfinanzhof wird bald entscheiden, ob ein Totalausfall infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Verlust berücksichtigt werden muss (Az. VIII R 13/15).
7 Depotverrechnung
Banken müssen die von ihren Depotkonten realisierten Gewinne und Verluste miteinander verrechnen, bevor sie Abgeltungsteuer abführen oder einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof entscheidet bald, ob Finanzämter alle realisierten Verluste und Gewinne auch depotübergreifend verrechnen und sogar Altverluste vor laufenden Verlusten abziehen müssen (Az. VIII R 23/15).
8 Doppelter Haushalt
Wer am auswärtigen Beschäftigungsort dieses Jahr eine Zweitwohnung unterhält, kann Kosten bis zu 1.000 Euro monatlich absetzen. Abzugsfähig sind auch Ausgaben für Einrichtung und Garage sowie eine Familienheimfahrt pro Woche (30 Cent je Entfernungskilometer). Der Bundesfinanzhof entscheidet bald, ob auch Vorfälligkeitsentschädigungen für kreditfinanzierte Wohnungen am Arbeitsort abzugsfähig sind.
9 Erstattungszinsen
Steuerzahler müssen Erstattungszinsen vom Finanzamt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs als Kapitalerträge versteuern, dürfen aber gleichzeitig Nachzahlungszinsen nicht verrechnen. Das Bundesverfassungsgericht muss klären, ob diese Steuerpraxis rechtmäßig ist (Az. 2 BvR 1711/15). Betroffene Steuerpflichtige können sich auf das Verfahren in Karlsruhe berufen und ein Ruhen ihres Verfahrens beantragen.
10 Fahrtkosten
Berufspendler können für Fahrten zur Arbeitsstätte für 2017 pauschal 30 Cent pro Entfernungskilometer absetzen, die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel dürfen dagegen alternativ ihre tatsächlich entstandenen Fahrtkosten geltend machen. Auch Arbeitnehmer, die ihren täglichen Weg zur Arbeit zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen, können die Entfernungspauschale als Teil der entstandenen Werbungskosten angeben.
11 Firmenwagen
Dienstwagennutzer sollten Belege über in diesem Jahr selbst bezahlte Ausgaben - etwa Tankfüllungen, Wartungs- und Reparaturkosten, Kfz-Steuern sowie Garagen- und Stellplatzmiete - aufbewahren und später in der Steuererklärung angeben. So lässt sich der geldwerte Vorteil verringern, der durch die Einprozentregelung (monatlich ein Prozent des Listenpreises) oder per Fahrtenbuch zu ermitteln ist.
12 Fondspolicen
Wer dieses Jahr Kapitalverluste beim Verkauf einer vor 2005 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung erlitten hat, kann seine Miesen mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 38/15). Es sei keine unzulässige Steuergestaltung, wenn es bei einem Versicherungsvertrag keine Gewinnerzielungsabsicht gebe, urteilten die obersten Finanzrichter.
13 Freisteller
Wer Konten und Depots bei mehreren Banken unterhält, kann die Aufteilung seiner Freistellungsaufträge (maximal 801 Euro Singles, 1.602 Euro zusammen veranlagte Partner) bis Jahresende nachjustieren und so die Steuerbelastung für am 31. Dezember gutzuschreibende Zinsen optimieren. Soweit der Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist, müssen Banken Änderungen auch rückwirkend akzeptieren.
14 Geschenke
Wer als Selbstständiger zum Jahresende seinen Geschäftsfreunde Präsente überreicht, sollte beachten, dass diese nur dann als Betriebsausgaben absetzbar sind, wenn sie maximal 35 Euro kosten. Alles darüber ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IV R 13/14) ein "unangemessener Repräsentationsaufwand". Ein Konzertveranstalter, der Geschäftspartnern teurere Musiktickets zukommen ließ, klagte erfolglos.
15 Gesundheitskosten
Wer die von seiner Krankenkasse nicht erstatteten Ausgaben für die eigene Gesundheit - etwa Kosten für Brillen, Zahnersatz, Medikamente, Fahrten zu Arztpraxen und Kuren - in einem Veranlagungsjahr bündelt, kann die Ausgaben in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastung absetzen. Der zumutbare Eigenanteil wird in Prozent der Gesamteinkünfte berechnet und einkommensabhängig in drei Stufen ermittelt.
16 Goldanlagen
Wer mit physischem Gold hinterlegte Goldanleihen (ETCs) im Depot hat, kann Kursgewinne wie bei Barren und Münzen nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei kassieren, später realisierte Verluste aber nicht mehr verrechnen (BMF-Schreiben, Gz. IV C 1 - S 2252/08/ 10004:017). Dies gilt etwa für die ETCs Xetra-Gold, Gold Bullion Securities und Euwax Gold II, die Lieferansprüche auf das Edelmetall grammgenau verbriefen.
17 Handwerkerkosten
Wer dieses Jahr Handwerkerleistungen im Privathaushalt per Banküberweisung bezahlt hat, kann 20 Prozent der so belegbaren Rechnungsbeträge für Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abziehen - maximal 1.200 Euro pro Jahr. Der Begriff "im Haushalt" umfasst auch Arbeiten auf dem angrenzenden Grundstück, bestätigte kürzlich das Bundesfinanzministerium in einem neuen Erlass (Gz. IV C 8 - S 2296-b/07/100003: 008).
18 Haushaltshilfen
Ausgaben für haushaltsnahe Dienste sind zu 20 Prozent (maximal 4.000 Euro) direkt von der Steuerschuld abziehbar. Das Bundesfinanzministerium stellte via Erlass klar, dass neben Kosten für Haushaltshilfen, Gärtner, Schneeräumdienste, Altenpfleger, Au-pairs und Hausmeister auch Ausgaben für die Betreuung und Pflege von Haustieren, Straßenreinigung und Dichtheitsprüfungen von Rohrleitungen absetzbar sind.
19 Kinderbetreuung
Eltern können Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren als Sonderausgaben absetzen. Abzugsfähig sind zwei Drittel der nachgewiesenen Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Der Fiskus berücksichtigt diese Ausgaben für 2017 aber nur, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern per Banküberweisung auf Konten der Betreuungspersonen abgewickelt wurden - das gleiche Prozedere gilt bei Minijobs.
20 Kindergeld I
Wer Kinder im Alter zwischen 18 und 25 Jahren hat, die 2017 eine Ausbildung machen oder studieren, kann weiterhin Kindergeld bekommen. Die Eltern haben auch dann noch Ansprüche, wenn die Sprösslinge jahrelang außerhalb der EU studieren. Dafür müssen Kinder nachweislich einen Wohnsitz im Elternhaus behalten und ihre studienfreien Zeiten zumindest teilweise in der Heimat verbringen (BFH, Az. III R 10/14).
21 Kindergeld II
Derzeit kann Kindergeld noch innerhalb der allgemeinen Steuerfestsetzungsfrist von vier Jahren beantragt werden, bis Jahresende noch rückwirkend bis Januar 2013. Ab 1. Januar 2018 kann man die Leistung nur noch sechs Monate rückwirkend zum Antragszeitpunkt erhalten, also höchstens ab Juli 2017. Für erwachsene Kinder vom 18. bis zum 25. Lebensjahr ist vorsorglich ein Antrag bei der Familienkasse möglich.
22 Pflegekosten
Pflegebedürftige können die von ihnen 2017 gezahlten Kosten für die Unterbringung in einer Seniorenresidenz geltend machen (BFH, Az. VI R 20/12). Absetzbar sind neben den Pflegeausgaben auch Mietkosten, die aber um die Haushaltsersparnis des Heimbewohners zu kürzen sind. Auch Kosten für Notrufsysteme im Rahmen von betreutem Wohnen sind als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich abzugsfähig.
23 Riester-Rente
2017 gezahlte Riester-Beiträge sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Pro Jahr sind maximal 2.100 Euro absetzbar. Wer bis Jahresende einen Riester-Vertrag abschließt, kann sich mit einer Sonderzahlung noch die volle staatliche Förderung für 2017 - Zulagen und in vielen Fällen auch eine Steuererstattung - sichern. Da die Grundzulage ab 2018 von 154 auf 175 Euro steigt, sollten Verträge dann sofort angepasst werden.
24 Rürup-Rente
Fürs laufende Jahr können Rürup-Sparer 84 Prozent ihrer geleisteten Beitragszahlungen bis zur Höhe von 23.362 Euro (46.724 Euro bei zusammen veranlagten Partnern) absetzen. Damit können Selbstständige maximal 19.624 Euro ihrer Beitragszahlungen als Sonderausgabe steuermindernd geltend machen. Zusammen veranlagte Partner profitieren entsprechend von einem doppelten Steuerbonus (39.248 Euro).
25 Schulgeld
Wer Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat, kann 30 Prozent der 2017 gezahlten Schulgelder (maximal 5.000 Euro) als Sonderausgaben absetzen. Auch Ausgaben für Schulen in EU- und EWR-Staaten sowie weltweit für deutsche Lehrinstitute im Ausland sind bei gleichwertigen Abschlüssen abzugsfähig. Ein Anerkennungsbescheid der Schulbehörde für die Privatschule ist nicht zwingend (BFH, Az. X R 26/15).
26 Spenden
Geld- und Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sind als Sonderausgaben absetzbar. Bei Beträgen bis 200 Euro reicht als Nachweis für die Steuererklärung der Kontoauszug. Wer Parteien Geld spendet, kann dies je zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abziehen und als Sonderausgaben geltend machen (Höchstbeträge: je 1.650 Euro für Alleinstehende und 3.300 Euro für zusammen veranlagte Partner).
27 Steuererklärung I
Wer im Veranlagungsjahr 2013 nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war, allerdings mit einer Erstattung rechnet, kann sie noch bis Jahresende einreichen. Die Frist für sogenannte Antragsveranlagungen läuft jeweils vier Jahre. Da der 31. Dezember 2017 auf einen Sonntag fällt und der 1. Januar gesetzlicher Feiertag ist, ist der letztmögliche Abgabetermin für 2013er-Steuererklärungen der 2. Januar 2018.
28 Steuererklärung II
Selbstständige und Gewerbetreibende, die dieses Jahr Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro erzielen, dürfen im Rahmen der Steuererklärung für 2017 keine formlose Gewinnermittlung mehr abgeben, sondern müssen das Formular EÜR benutzen. Damit müssen sie ihre Formulare elektronisch einreichen - Papier akzeptiert der Fiskus nicht mehr. Betroffene sollten rechtzeitig das erforderliche Elster-Zertifikat beantragen.
29 Übungsleiter
Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, zum Beispiel als Dozent, Erzieher, Künstler oder Pfleger, sind bis zur Höhe von 2.400 Euro steuerfrei. Der Zeitpunkt der Auszahlung kann bis Jahresende fein justiert werden. Der Bundesfinanzhof wird bald entscheiden, ob die den Freibetrag übersteigenden Ausgaben als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn die ehrenamtlichen Einkünfte den Freibetrag unterschreiten.
30 Umzugskosten
Wer 2017 als Berufstätiger auf Anordnung des Arbeitgebers umzieht oder, um die Fahrtzeit um über 30 Minuten zu verkürzen, kann seit Februar pauschal 764 Euro (zuvor 746 Euro) absetzen, zusammen Veranlagte 1.528 Euro (zuvor 1.493 Euro). Pro Kind und weiterem Haushaltsmitglied steigt die Umzugspauschale um jeweils 337 Euro (zuvor 329 Euro). Mehr Umzugskosten sind bei Nachweis per Bankbeleg abzugsfähig.
31 Unfallkosten
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Unfällen auf beruflichen Fahrten entstehen und nicht von dritter Seite erstattet werden, sind als Werbungskosten absetzbar. Das Finanzamt darf Kosten nicht anteilig kürzen, weil der Wagen auch privat genutzt wird. Unfallbedingte Ausgaben müssen aber stets im Jahr der Zahlung deklariert werden. Das gilt auch, wenn Betroffene zur Begleichung der Kosten ein Darlehen aufnehmen.
32 Unterhaltskosten
Geschiedene oder getrennt lebende Partner können fürs Jahr 2017 geleistete Unterhaltszahlungen bis zu 13.805 Euro voll absetzen. Andere Unterhaltspflichtige können bis zu 8.820 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wichtig: Erzielt der Leistungsempfänger aus anderen Quellen Einkünfte von mehr als 624 Euro jährlich, wird diese Summe vom steuerlich absetzbaren Unterstützungshöchstbetrag abgezogen.
33 Zulagen vom Staat
Die Wohnungsbauprämie, Riester-Zulagen und die Arbeitnehmersparzulage fürs Veranlagungsjahr 2015 müssen für die entsprechenden Vorsorgesparverträge spätestens bis 31. Dezember 2017 beantragt werden. Dazu ist die nachträgliche Abgabe der Steuererklärung für 2015 zwingend erforderlich. Wer als Vorsorgesparer diesen Stichtag versäumt, verwirkt seine Ansprüche auf die entsprechenden staatlichen Zulagen.
Weitere News
Bildquellen: Daniela Staerk / Shutterstock.com, Lisa S. / Shutterstock.com