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Wie kann man Umbaukosten optimal absetzen?

02.08.18 17:30 Uhr

Wie kann man Umbaukosten optimal absetzen? | finanzen.net

Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen.

von Stefan Rullkötter, €uro am Sonntag

Meine Frau und ich sind Anfang des Jahres in Rente gegangen. Wir bauen derzeit unser Eigenheim alters- und behindertengerecht um. Dafür investieren wir eine sechsstellige Summe, haben aber als Neurentner nicht mehr so hohe Einkünfte wie während unseres Erwerbslebens. Können wir die Umbaukosten dennoch vollständig absetzen?

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€uro am Sonntag: Auch sehr hohe Aufwendun­gen für den behindertengerechten Umbau eines selbst genutzten Einfamilienhauses dürfen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs "aus Billigkeitsgründen" nicht auf mehrere Jahre verteilt abgesetzt werden (Az. VI R 36/15).

Im entschiedenen Fall hatte eine Familie 2011 ihr Eigenheim behindertenge­recht umbauen lassen und im selben Jahr sämtliche Rechnungen über insgesamt 165.981 Euro bezahlt. Da diese Gesamtsumme das Familieneinkommen überstieg, setzten die Ehepartner in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2011 nur 60.000 Euro als außergewöhnliche Belastung ab. Die restlichen Kosten wollten sie auf die bei­den Folgejahre verteilen. Nach einer Prüfung vor Ort berücksichtigte das Finanzamt jedoch die Umbaukosten fast vollständig im Jahr der Umbau­maßnahmen - und setzte die Steuer auf "null Euro" fest. Die Folge: Ein Teil der Kosten wirkte sich nicht aus. Dagegen klagte die Familie und beantragte, die Kosten auf drei Jahre aufteilen zu dürfen. Der Bundesfinanzhof lehnte jedoch die Steuergestaltung ab: Außergewöhnliche Belastungen seien grundsätzlich in dem Steuerjahr geltend zu machen, in dem sie anfallen.
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Das letzte Wort wird das Bundesverfassungsgericht haben. Wer von einem ähnlich liegenden Fall betroffen ist und von einem steuerzahlerfreundlichen Urteil aus Karlsruhe profitieren will, sollte ablehnende Steuerbescheide nicht bestandskräftig werden lassen - und mit Verweis auf das Aktenzeichen (1 BvR 33/18) Einspruch einlegen.



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