Was ist von PKV-Tarifen zur Beitragsentlastung zu halten?
Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Finanz- und Versicherungsthemen.
von Martin Reim, €uro am Sonntag
Vor einiger Zeit hat €uro am Sonntag über sogenannte Beitragsentlastungstarife in der Privaten Krankenversicherung (PKV) berichtet. Grundidee: Der Versicherte zahlt in jüngeren Jahren etwas mehr als bei vergleichbaren Angeboten ohne Entlastung. Dafür kommt er im Rentenalter günstiger weg. Nach meiner Meinung sind diese Tarife aber nur zu empfehlen, wenn keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten sind. Was ist Ihre Ansicht?
€uro am Sonntag: In der Tat leistet die Rentenkasse - ähnlich wie ein Arbeitgeber - einen maximal hälftigen Zuschuss zu den Kosten der privaten Versicherung. Dabei orientiert sich der Rentenversicherer am tatsächlichen Zahlbetrag der Versicherungsprämie nach Abzug des Entlastungsbetrags. Entsprechend mindert sich der Zuschuss. Damit kommt die Hälfte des Entlastungsbetrags dem Träger der Rentenversicherung zugute, obwohl der nichts dafür getan hat. Die eigenen Aufwendungen des Versicherten für die Entlastung sind insoweit vergeblich gewesen.
"Von den Beitragsentlastungstarifen der PKV ist grundsätzlich abzuraten", sagt denn auch der unabhängige Versicherungsberater Thorsten Rudnik. In Einzelfällen, wenn ein Arbeitgeber sich an der Finanzierung der Entlastung beteiligt und die Prämien steuerlich absetzbar sind, erscheine ein Abschluss auf den ersten Blick sinnvoll. "Dennoch überwiegen die Nachteile und Risiken." Streng genommen sei ein Beitragsentlastungstarif eine Form der Altersvorsorge für privat Krankenversicherte. "Doch niemand kann heute vorhersagen, wie die Politik in den kommenden Jahren das Gesundheitssystem verändern wird", so Rudnik.
Ein genereller großer Nachteil der Tarife sei die eingeschränkte Mitnahmemöglichkeit bei Anbieterwechsel oder bei Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung. "Auch ist zu beachten, dass die meisten Tarife einen bei Vertragsabschluss festgelegten Betrag vorsehen. Wie hoch dann aber der tatsächliche Anteil dieser Ersparnis am Gesamtbeitrag ist, ist heute nicht vorherzusagen."
Laut Rudnik ist vorstellbar, den Versicherungsvermittler in Regress zu nehmen, falls er falsch beraten habe. "Ich erwarte schon, dass Vermittler auf diesen negativen Punkt bei Beziehern von gesetzlicher Rente hinweisen. Sollte dies nicht geschehen sein und vom Versicherten durch das Beratungsprotokoll oder Zeugenaussagen belegt werden können, besteht hier sicherlich ein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund einer Falschberatung", sagt der Experte.
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