Diese Regeln gelten beim Sport in der eigenen Wohnung
Um sich fit zu halten, trainieren viele Menschen im eigenen Wohnzimmer. Hierbei entsteht Lärm, der die Nachbarn belästigen könnte, doch in welchem Rahmen ist das Heimtraining noch angemessen?
Heimtraining
Wer nicht auf Sport verzichten möchte, den Gang ins Fitnessstudio oder Joggen an der frischen Luft aber scheut, trainiert häufig in der eigenen Wohnung.
Doch dem Heimtraining sind rechtliche Grenzen gesetzt, durch welche eine Lärmbelästigung der Nachbarn vermieden werden soll. Dementsprechend gelten gewisse Grundregeln, wie ausgiebig und laut der Sport in der Wohnung ausfallen darf.
Welchen Sport darf ich zu Hause betreiben?
Zurzeit stehen Fitnessvideos aus dem Internet hoch im Kurs, in vielen Mietwohnungen gehört das Heimtraining während des Corona-Lockdowns zum täglichen Programm vieler Menschen. Dabei darf jedoch nicht ungeachtet bleiben, dass hierdurch relativ viel Lärm entstehen kann, der die Hausnachbarn durchaus belästigt.
Unproblematisch gestalten sich Stabilisationsübungen und Yoga, diese produzieren in der Regel keinen störenden Geräuschpegel. Unzulässig sind hingegen Ballsportarten wie Tennis, Fußball, Squash oder ähnliches, hier wäre die Lärmbelästigung unzumutbar. Die Durchführung von Sportarten, die hinsichtlich der Lärmentwicklung dazwischen liegen, ist in gewissen Fällen von der jeweiligen Hausordnung abhängig. Wird hier Sport explizit geregelt, dann müssen sich Sporttreibende daran halten.
Auch die regulären Ruhezeiten müssen bei dem Training zu Hause Beachtung finden, das heißt zwischen 13 und 15 Uhr sowie 22 und 7 Uhr darf an Werktagen die Ruhe der Nachbarn nicht gestört werden.
Gesetzliche Regelung
Auch gesetzlich ist die Lärmbelästigung durch Sport in der Wohnung im Wohnungseigentümergesetz klar geregelt. Gemäß Paragraph 14 Nr. 1 WEG ist "Jeder Wohnungseigentümer […] verpflichtet: […] von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das […] unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst."
So könne laut Paragraph 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB die Beseitigung der Störquelle verlangt werden.
Dementsprechend kann man damit rechnen, dass bei regelmäßigem Lärm diverse Beschwerden einfliegen werden. "Allerdings sind durch die Ausgangsbeschränkungen jetzt alle mehr zu Hause. […] Alle Seiten müssen jetzt toleranter sein", erklärt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund im Gespräch mit n-tv.
Dennoch sollte Heimtraining in einem gewissen Maß kein Problem darstellen, "Man sollte es nicht übertreiben", so Hartmann. Das heißt stundenlanges Springen und Joggen auf der Stelle könnten für die Nachbarschaft besonders störend ausfallen. Bei einer Sportstunde am Tag sollte dies in der Regel aber kein größeres Problem bestehen.
Henry Ely / Redaktion finanzen.net
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