Kurzarbeit: Das sind Rechte der Arbeitnehmer
Steckt ein Unternehmen in der Krise, müssen schnell Maßnahmen gefunden werden, um die schwierigen Zeiten zu überstehen. Die Reduzierung der Arbeitszeit ist hierbei ein bewährtes Mittel.
Die Auftragslage geht zurück und die Umsätze brechen ein. Die Alarmglocken eines Unternehmens läuten. Nun müssen möglichst schnell die Aufwendungen reduziert werden. Die notwendigen Einsparungen treffen dabei oft das Personal. Um jedoch Kündigungen zu vermeiden, nutzen Arbeitgeber gerne die Möglichkeit der Kurzarbeit.
Zustimmung der Arbeitnehmer erforderlich
Im Falle einer echten Auftragsflaute haben Unternehmen nicht mehr die gewöhnliche Auslastung, um alle Mitarbeiter voll zu beschäftigen. Durch die Kurzarbeit wird die Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer auf das entsprechende Niveau zurückgefahren. Aus einer Fünftagewoche kann beispielsweise eine Viertagewoche werden. Es sind allerdings auch noch umfangreichere Senkungen möglich. Auch wenn die Zeit wahrscheinlich drängt, sollte dieser Schritt jedoch gut geplant sein.
Alleine kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit nicht anordnen. Es bedarf zusätzlich der Zustimmung der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmervertretung. Rein gesetzlich gibt es keine einzuhaltenden Antragsfristen. Die arbeitsrechtliche Grundlage stellen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen dar. Die geltenden Regelungen werden hier niedergeschrieben. Dem Management ist geraten, die Belegschaft frühzeitig über die prekäre Situation aufzuklären und die Notwendigkeit der Kurzarbeit verständlich zu machen. Auf diese Weise erhält das Vorhaben den nötigen Rückhalt der Mitarbeiter. Deren Gehälter reduzieren sich schließlich anteilig mit der Senkung der Wochenarbeitszeit.
Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Die Beschäftigten haben zur Kompensation des entfallenden Gehaltsanteils einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Damit dieses jedoch gezahlt wird, muss der Arbeitgeber schriftlich einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Der Betriebsrat verfasst zum Antrag eine Stellungnahme und reicht diese ebenfalls bei der Bundesagentur für Arbeit ein. Für die Genehmigung muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, welcher vorübergehend und nicht vermeidbar ist, vorliegen. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Johannes Schipp, äußerte sich diesbezüglich gegenüber dem "Handelsblatt" folgendermaßen: "Im jeweiligen Kalendermonat muss mindestens ein Drittel der in dem Betrieb Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein".
Die Kompensationszahlung beläuft sich auf 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten 67 Prozent. Die Differenz berechnet sich aus dem Unterschied zwischen Netto-Sollentgelt (ohne Kurzarbeit) und Netto-Istentgelt (mit Kurzarbeit). Verdienste aus Nebenjobs wirken sich mindernd auf die Differenz aus. Die maximale Höhe des Kurzarbeitergelds beträgt 4.623 Euro. Die Betroffenen erhalten längstenfalls 12 Monate Zahlungen von der Arbeitsagentur. Eine Verlängerung der Dauer auf 24 Monate ist bei einer besonders angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt möglich.
Kurzarbeit kann Kündigungsfristen beeinflussen
Manche Tarifverträge enthalten noch gewisse Sonderregelungen. Beispielsweise können Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld vereinbart worden sein. Aber auch Kürzungen der Kündigungsfristen sind möglich. Auf Wunsch wird dadurch betroffenen Mitarbeitern ein schnelles Verlassen des Betriebs gewährt.
Redaktion finanzen.net
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