In-App-Käufe: Eltern haften für ihre Kinder?
Kinder nutzen immer mehr Medien - es finden sich vermehrt auch Lern-Apps und Spiele am Smartphone oder Tablet. In solchen Apps ergibt sich nicht selten die Möglichkeit zu In-App-Käufen. Haften Eltern an dieser Stelle für Kinder, die unerlaubt Transaktionen tätigen?
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Ob der Nachwuchs ein eigenes Smartphone oder Tablet hat oder das der Eltern mitnutzen darf: In Apps lauern nicht selten verlockende In-App-Käufe. Das sind kleine oder größere Transaktionen, die in Spiele- oder manchmal auch Lern-Apps den Erwerb kleiner Extras erlauben. Das können beispielsweise eine verlängerte Spielzeit oder ein neues Item sein. Es entstehen nicht selten Rechtsstreitigkeiten, wenn Kinder unerlaubt für Extra-Funktionen Geld ausgeben.
Rechtsexpertin: Es lohnt sich oft, den Forderungen der Anbieter zu widersprechen
Kathrin Körbes ist Rechtsexpertin und erklärt einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen zufolge, dass Minderjährige grundsätzlich ohne die Erlaubnis ihres gesetzlichen Vertreters keine (Kauf-)Verträge abschließen dürfen. "Daher lohnt es sich meist, den Forderungen zu widersprechen." Einem Kind das eigene Smartphone für die App-Nutzung zu geben, entspricht ihren Erklärungen zufolge nicht einer Kauferlaubnis - die Zahlung bleibt "schwebend unwirksam", wenn die Eltern sich zügig um einen Rückzug bemühen. Anlässlich des Safer Internet Days Anfang Februar beschreibt die Verbraucherzentrale Niedersachsen den Fall einer Mutter, die ihrem Sohn ihr Smartphone für die Nutzung einer Lern-App und eines Spiels überreicht hatte - der Sohn durfte sein eigenes Taschengeld für die In-App-Käufe verwenden, nicht aber mehr Geld ausgeben. Ihr Nachwuchs war allerdings so klug, die im App Store der Mutter hinterlegte Kreditkarte ebenfalls zu belasten und gab über 2.700 Euro für In-App-Käufe aus.
Geld zurück: Müssen Eltern beweisen, dass ihr Kind die Zahlung getätigt hat?
Unerlaubte In-App-Käufe durch die Kinder finden meist über den App-Store oder den Mobilfunkanbieter bzw. einen Drittanbieter statt. Ist ersteres der Fall, kann, wenn schnell gehandelt wird, eine Rückabwicklung der Zahlung über das Nutzerkonto veranlasst werden. Wurde bei einem Drittanbieter über den Mobilfunkanbieter ein In-App-Kauf getätigt, die Zahlung also zur nächsten Mobilfunkabrechnung hinzugefügt, muss die Abbuchung beim Mobilfunkanbieter beanstandet und Einspruch eingelegt werden. Dies erklärt die Verbraucherzentrale Hamburg.
Es kann vorkommen, dass die Anbieter versuchen, solche Forderungen abzuweisen. Auf der Website der Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke wird beschrieben, dass viele Anbieter offenbar vorzubringen versuchen, die Eltern würden ihr Kind als Ausrede für ihre eigenen In-App-Käufe vorschieben. Dies ist allerdings keine wirksame Argumentation, solange kein Beweis vorliegt. Auch ist die Argumentation, die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt, den Rechtsanwälten zufolge unwirksam, solange der Anbieter keinen Beweis für die Fahrlässigkeit der Eltern vorbringen kann. Ebenso wenig können Anbieter eine Forderung zur Rückzahlung des Betrags abschlagen, indem sie unterstellen, die Eltern hätten dem Kind entsprechende Käufe erlaubt. Auch hier liegt die Beweislast beim Anbieter, der zeigen muss, dass eine Vollmacht der Eltern an das Kind existiert.
Pay-by-Call: Anschlussinhaber haftet nicht
Nutzt ein Kind für den nicht erlaubten In-App-Kauf das Pay-by-Call-Verfahren, gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), dass der Anschlussinhaber nicht haftet, wenn ihm die "Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet" werden kann. Auch hier kann also argumentiert werden, dass das Kind unerlaubt den Anschluss der Eltern genutzt hat.
Gerne argumentieren Anbieter offenbar auch mit dem sogenannten Taschengeldparagraph 110 BGB, welcher besagt, dass Kinder Taschengeld, das ihnen explizit frei zur Verfügung steht, für jegliche Transaktionen einsetzen können - auch ohne die erneute Erlaubnis der Eltern. Der Taschengeldparagraph schließt allerdings den Kauf auf Rechnung aus, weswegen er nur in seltenen Fällen für In-App-Käufe greift: Schließlich wird das Geld hier meist abgebucht und nicht manuell gezahlt.
So geht’s: In-App-Käufen technisch vorbeugen
Körbes, die eindeutig erklärt, dass Eltern grundsätzlich erst einmal nicht haften, sagt: "Auf jedem Gerät, das Minderjährige nutzen, sollte ein Passwortschutz für Käufe eingerichtet sein." Denn trotz aller Bemühungen, Kindern den verantwortungsvollen Umgang mit Geld nahe zu bringen, ist die Versuchung offenbar manchmal einfach zu groß. Die Mutter aus dem oben beschriebenen Fall konnte den Großteil des verspielten Geldes tatsächlich zurückholen - die Arbeit ist aber aufwendig. Um unerlaubte In-App-Käufe zu verhindern, könne etwa ein Kinder-Account eingerichtet werden, den der gesetzliche Vertreter überwachen kann - und für den die Nutzungsrechte geregelt werden können. So gibt es von Apple beispielsweise die sogenannte "Kaufanfrage" in Familienaccounts: Ein Kind, das eine Ausgabe machen möchte, muss an seine Eltern die Kaufanfrage stellen, bevor das Produkt erworben werden kann.
In-App-Käufe können auch auf einzelnen Geräten reguliert werden: Auf iOS-Geräten können In-App-Käufe gänzlich deaktiviert oder mit einem Passwort versehen werden. Auf Android-Geräten kann unterdessen eine Passwortsperre für In-App-Käufe eingerichtet werden. Wichtig ist übrigens nicht nur, die In-App-Käufe selbst zu regulieren, sondern auch andere Einkäufe zu sichern. Denn im Internet lassen sich für viele Anwendungen Gutscheine erwerben, die dann ohne eine Transaktion innerhalb der App eingelöst werden können.
Redaktion finanzen.net
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