Glücksfall?

Ungefragt Ware bei Bestellung erhalten: Darf ich's behalten?

18.03.26 21:43 Uhr

Mehr im Karton als bestellt: Diese Regeln müssen Verbraucher kennen | finanzen.net

Die Tür klingelt, doch niemand ist da. Ein Benachrichtigungszettel verrät: Das Paket wartet in der nächsten Packstation. Also schnell hin, wieder zurück - Paket auf, und plötzlich liegen zwei statt einer bestellten Jeans darin. Darf man die zusätzliche Ware behalten? Und worauf sollte man jetzt achten?

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Zu viel Ware?

Rechtlich ist die Lage klar: Wer im Rahmen einer Bestellung zu viel Ware erhält, darf diese nicht einfach behalten. Hintergrund ist, dass das Eigentum an der zusätzlich gelieferten Ware beim Händler verbleibt und ein Herausgabeanspruch besteht (ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB). Eine Pflicht, die Ware sofort und auf eigene Kosten zurückzusenden, besteht jedoch nicht. Empfänger müssen die Ware vielmehr aufbewahren und dem Händler die Rücknahme ermöglichen. Wer zum Beispiel zu viel Ware in der Amazon Lieferung erhält, sollte sich mit dem Support in Verbindung setzen.

Wie der Rechtsanwalt Christian Solmecke gegenüber dem Kölner Blatt Express äußert, können Empfänger den Händler auffordern, die Ware in einer angemessenen Frist abzuholen. Bis dahin sollte der Empfänger die Ware sorgfältig aufbewahren. Alternativ ist es möglich, die Artikel selbst zurückzusenden, wobei die dafür anfallenden Versandkosten der Verkäufer erstatten muss. Die zusätzlichen Produkte einfach zu behalten, zu verschenken oder weiterzuverkaufen, ist rechtlich nicht zulässig, da es sich um eine Verfügung über fremdes Eigentum handelt. Wer den Fehler absichtlich ausnutzt, muss unter Umständen mit Schadensersatzforderungen rechnen. Eine Übereignung durch Ersitzung (§ 937 BGB) tritt erst nach zehn Jahren im gutgläubigen Eigenbesitz ein - in der Praxis verjähren die Herausgabeansprüche des Händlers jedoch regelmäßig bereits nach drei Jahren.

Ware ohne Bestellung?

Wer unbestellte Ware erhält, muss, wie die Verbraucherzentrale berichtet, grundsätzlich weder zahlen noch die Artikel zurückschicken (§ 241a BGB). Wichtig ist jedoch, zunächst zu prüfen, wie es überhaupt zu der Lieferung gekommen ist. Ein Blick auf den Absender kann helfen einzuschätzen, ob ein seriöser Shop hinter der Sendung steckt oder ob es sich um eine zweifelhafte Masche handelt. Bei bekannten Händlern kann eine einfache Falschlieferung vorliegen. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, den Shop zu kontaktieren und den Irrtum zu klären. Verbraucher müssen dabei allerdings aufpassen, keine Formulierung zu wählen, die als Vertragsannahme verstanden werden könnte.

Je nach Reaktion des Händlers können Empfänger entscheiden, ob sie die Ware zurücksenden (dann muss der Verkäufer die Kosten tragen) oder die Lieferung ignorieren. Gründe für unbestellte Ware reichen von untergeschobenen Verträgen über Zustellungsfehler und Lagerüberbestände bis hin zu Identitätsmissbrauch oder sogenannten "Brushing"-Methoden, bei denen Händler Fake-Bestellungen nutzen, um Bewertungen zu manipulieren. In allen Fällen gilt: Ohne wirksamen Vertrag besteht keine Zahlungspflicht.

Jonas Vogt, Redaktion finanzen.net

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Bildquellen: ThitiwatDay / Shutterstock.com

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