Doppelbelastung

Kind und Studium gleichzeitig: Welche finanzielle Unterstützung gibt es?

02.05.22 22:38 Uhr

Kind und Studium gleichzeitig: Welche finanzielle Unterstützung gibt es? | finanzen.net

Studierende mit Kind haben es ungemein schwerer als ihre Kommilitonen. Der Spagat zwischen Kindererziehung und Lehre ist eine echte Herausforderung. Hierbei ist nicht nur das Zeitmanagement, sondern auch die Finanzierung ein Problem.

Gemäß der 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks haben etwa sechs Prozent der Studierenden in Deutschland mindestens ein Kind. Der Großteil dieser Männer und Frauen ist verheiratet oder lebt in einer festen Partnerschaft, wobei der Lebensgefährte erwerbstätig ist. Nahezu zehn Prozent der Studierenden mit Kind sind hingegen alleinerziehend. Die Doppelbelastung ist ein alltäglicher Begleiter, zu dem sich nicht selten auch Geldsorgen gesellen. Für Mütter und Väter ist deshalb eine finanzielle Unterstützung in der Regel unabdingbar. Möglichkeiten gibt es viele. Es ist allerdings zu klären, welche Hilfe im individuellen Fall in Frage kommt und wie diese beantragt werden kann.

Elterngeld

Elternteile, die sich nach der Geburt selbst um ihr Kind kümmern möchten, müssen dafür im Beruf kürzer treten. Die staatliche Unterstützung im Rahmen des Elterngeldes soll die hiermit einhergehende Einkommenslücke kompensieren. In Abhängigkeit des vorherigen Verdienstes werden zwischen 65 und 100 Prozent des weggefallenen Einkommens ersetzt. Der maximale Auszahlungsbetrag liegt bei 1.800 Euro im Monat. Eltern ohne Berufstätigkeit bekommen dennoch eine Pauschale von 300 Euro im Monat. Die Dauer des Elterngelds beträgt grundsätzlich 12 Monate. Tritt nicht nur ein Partner im Beruf zur Kinderbetreuung kürzer, werden zusätzlich zwei Extramonate gewährt. Zudem kann der Zeitraum auch verdoppelt werden. Als Folge halbieren sich jedoch die monatlichen Zahlungen. Während dieser Bezugszeit darf man nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.

Betreuungsgeld

Nach dem Ablauf des Elterngeldes kann das Betreuungsgeld beantragt werden. Es gilt für eine Dauer von 22 Monaten oder bis zum 36. Monat des Kindes. Die Höhe der Leistungen beläuft sich auf 150 Euro monatlich pro Kind. Das Betreuungsgeld erhält man jedoch nur dann, wenn die Kinder selbst betreut und nicht in die Obhut einer Tageseinrichtung gegeben werden.

Kindergeld

Jeder, der ein Kind und einen Wohnsitz in Deutschland hat, darf Kindergeld beantragen. Sobald das Kind geboren ist, kann man Kindergeld erhalten. Der Antrag wird mit der Geburtsurkunde bei der Arbeitsagentur oder beim öffentlichen Dienst gestellt. Seit Juli 2019 erhält man für das erste und zweite Kind je 204, für das dritte Kind 210 und ab dem vierten Kind je 235 Euro pro Monat.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag dient für Eltern, die sich zwar ihren eigenen Unterhalt, aber nicht den der Kinder leisten können. Für jedes Kind, das im Haushalt lebt, kann zusätzlich zum Kindergeld ein Zuschlag beantragt werden. Dieser beträgt maximal 185 Euro pro Kind. Der Kinderzuschlag soll gemeinsam mit dem Wohngeld verhindern, dass Familien mit geringem Einkommen zu Hartz-IV-Empfängern werden. Als Voraussetzung müssen Paare ein monatliches Bruttoeinkommen von 900 Euro und Alleinerziehende von 600 Euro haben.

Mutterschaftsgeld

Krankenkassen bezahlen das Mutterschaftsgeld, wenn man vorher bei ihnen versichert war. Studenten, die über ihre Eltern mitversichert sind, können demnach kein Mutterschaftsgeld beziehen. Ansonsten besteht die Möglichkeit über einen Antrag bei der Krankenkasse eine Unterstützung zu erhalten. Sechs Wochen vor der Geburt beginnen die Zahlungen und halten bis acht Wochen nach der Geburt an.

Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss hilft Alleinerziehenden, die für ihr Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt erhalten. Der Antrag wird beim Jugendamt gestellt. Die Höhe der monatlichen Zahlungen richten sich nach dem Alter des Kindes. Die Beträge liegen zwischen 165 und 293 Euro.

BAföG

Sind Studierende aufgrund von Schwangerschaft oder Geburt dazu gezwungen, das Studium für mehr als drei Monate zu unterbrechen, ist das frühzeitig beim BAföG-Amt zu melden, da der Anspruch auf die Zahlungen nicht mehr vorliegt. Unterlässt man die Information, muss man die erhaltenen Beträge für diesen Zeitraum zurückzahlen. Bei der Wiederaufnahme des Studiums kann ein Kinderbetreuungszuschlag beantragt werden. Dieser erhöht das BAfög um monatlich 130 Euro pro Kind. Außerdem können Studierende mit Kind einen Aufschub des Leistungsnachweises und die Verlängerung der Förderungshöchstdauer beantragen.

Weitere Unterstützung

Über die bisher genannten Möglichkeiten hinaus, gibt es noch weitere staatliche und nicht-staatliche Hilfen. Beispielsweise fördern viele Stiftungen auf unterschiedliche Art und Weise Studierende, die Kinder haben. Hier liegen zumeist keine allgemeinen Anspruchskriterien vor. Vielmehr wird die individuelle Situation der Studierenden bewertet. Teilweise bieten auch Universitäten und Hochschulen Beratungen sowie finanziellen Beistand an.

Redaktion finanzen.net

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