Welche Höhe ist bei Mahngebühren zulässig?
Wird eine Rechnung zu spät bezahlt, regelt das Gesetz, welche Rechte der Gläubiger hat. Doch was ist bei zu hohen Mahnkosten zu tun?
Es kann schnell passieren, dass eine Rechnung unter den Bergen des Schreibtischs verschwindet. Egal ob die letzte Rechnung vom Zahnarzt, Finanzamt oder dem letzten Trip beim Online-Shopping - vergessene Rechnungen sind immer ärgerlich. Denn prinzipiell hat jeder Gläubiger in Deutschland das Recht, seine noch nicht beglichenen Forderungen per Mahnung einzufordern und das kostet.
Welche Mahngebühren dürfen verlangt werden?
Bei einer Mahnung fordert der Gläubiger den Schuldner auf, seine noch nicht bezahlten Rechnungen zu begleichen. Ein solches Mahnschreiben ist für den Gläubiger mit Kosten verbunden, da Porto-, Material- oder Druckkosten entstehen können. Genau diese Kosten darf der Gläubiger dem Schuldner auf den noch ausstehenden Rechnungsbetrag anrechnen, berichtet die Süddeutsche Zeitung.
Wichtig ist: Mahngebühren dürfen in der Regel nicht gleich bei der ersten Mahnung berechnet werden, da sich der Schuldner erst mit dem Eintreffen der ersten Mahnung in Verzug befindet. Ab der zweiten Mahnung sind diese Gebühren dann allerdings zulässig.
Anders verhält es sich, wenn ein fester Zahlungstermin vereinbart wurde. Ist das der Fall, befindet sich der Schuldner bereits mit der Überschreitung dieses Termins in Zahlungsverzug. Dementsprechend dürfen dann auch schon mit dem ersten Schreiben Mahngebühren verlangt werden.
Über die Höhe der Mahnkosten wird oft diskutiert, da es keine festgelegte Maximalhöhe gibt. Das führt dazu, dass einige Firmen die Unwissenheit vieler Verbraucher ausnutzen, Fakt ist nämlich: Der Gläubiger darf nur den Betrag in Rechnung stellen, der auch konkret angefallen ist, wie beispielsweise die bereits erwähnten Druck- und Portokosten. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts München, dürfen Personal- oder Verwaltungskosten ausdrücklich nicht in die Mahngebühren integriert werden (Aktenzeichen: 29 U 634/11).
Vorgehen bei zu hohen Mahnkosten
Mahngebühren dürfen außerdem nicht als Strafe für einen Zahlungsverzug eingesetzt werden, bei Zuwiderhandlung kann der Schuldner eine geringere Mahngebühr zahlen. Befindet sich der Schuldner hingegen in Zahlungsverzug, können Verzugszinsen berechnet werden. Diese liegen immer fünf Prozentpunkte über dem von der Deutschen Bundesbank festgelegten Basiszinssatz, der seit dem 01. Januar bei -0,88 Prozent ist. Dementsprechend liegen die Verzugszinsen aktuell bei 4,12 Prozent.
Sollten die Mahnkosten bei allen zu beachtenden Punkten immer noch zu hoch sein, sollten Betroffene der Mahnung schriftlich widersprechen und auf die geltenden Gesetze aufmerksam machen. Eine Alternative wäre auch, die ausstehende Forderung so schnell wie möglich zu überweisen und die Mahngebühren ohne Kommentar unter den Tisch fallen zu lassen. Das funktioniert in manchen Fällen, aber nicht immer, wie die Süddeutsche Zeitung schreibt.
Was passiert, wenn ich nicht zahle?
Zahlt ein Schuldner seine offenen Forderungen auch nach mehreren schriftlichen Mahnungen nicht, kann ein Mahnverfahren beim zuständigen Gericht gegen ihn eröffnet werden. Allerdings muss der Gläubiger immer im Auge behalten, ob das Einschalten eines Anwalts- oder Inkassobüros angemessen war, wie Focus Online schreibt. Wie bei den Verzugszinsen richten sich die Inkassokosten nach dem geschuldeten Betrag. Demnach dürfen Inkassobüros nicht mehr verlangen, als einem Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehen würde.
Zusammengefasst dürfen Mahngebühren also nur dann erhoben werden, wenn sich der Schuldner tatsächlich in Zahlungsverzug befindet. Da es keine gesetzlichen Regelungen zur Höhe der Mahngebühren gibt, sollten diese dem tatsächlichen Aufwand entsprechen.
Redaktion finanzen.net
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