Bürgergeldreform im Überblick: Warum ETF-Anleger die neuen Vermögensregeln kennen sollten

Der Bundestag hat die Umwandlung des Bürgergelds in eine neue Grundsicherung beschlossen. Ab dem 1. Juli 2026 gelten strengere Vermögensregeln und deutlich niedrigere Freibeträge. Für ETF-Anleger kann das im Fall einer Arbeitslosigkeit bedeuten, dass sie ihre Depots auflösen müssen.
• Der Bundestag hat die Umwandlung des Bürgergelds in eine neue Grundsicherung beschlossen
• Das Gesetz soll am 1. Juli 2026 in Kraft treten
• Die bisherige Karenzzeit von zwölf Monaten entfällt komplett
Karenzzeit fällt weg, Vermögen wird sofort geprüft
Der Bundestag hat am 5. März 2026 die Umgestaltung des Bürgergelds zu einer neuen Grundsicherung beschlossen. Das geht aus einer Mitteilung des Bundestags hervor. Das Gesetz basiert auf dem Regierungsentwurf in der Bundestagsdrucksache 21/3541 und soll am 1. Juli 2026 in Kraft treten. Die zentrale Änderung für Sparer und Anleger: Die bisherige Karenzzeit von zwölf Monaten entfällt komplett. Bislang wurde das Vermögen von Leistungsbeziehern im ersten Jahr nur eingeschränkt geprüft, und in dieser Zeit konnten bis zu 40.000 Euro relativ geschützt bleiben. Ab Juli 2026 prüft das Jobcenter Vermögen und Wohnkosten vom ersten Tag an.
Das betrifft alle, die nach dem Arbeitslosengeld I in die Grundsicherung wechseln oder direkt dort landen. An den Regelsätzen ändert sich zunächst wenig: Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro, Partner in Bedarfsgemeinschaften 506 Euro. Die Verschärfung liegt im Zugang zu den Leistungen, nicht in deren Höhe.
Neue Freibeträge treffen ETF-Depots besonders hart
Parallel zu den Vermögensprüfungen sinken die Freibeträge drastisch. Laut dem Gesetzentwurf wird das Schonvermögen künftig nach Alter gestaffelt: 5.000 Euro für Personen bis 30 Jahre, 10.000 Euro bis 40 Jahre, 12.500 Euro bis 50 Jahre und 20.000 Euro ab 51 Jahren. Die Freibeträge gelten pro Person innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft. Ein Vier-Personen-Haushalt, der bisher bis zu 75.000 Euro Schonvermögen beanspruchen konnte, kommt damit künftig nur noch auf rund 30.000 Euro.
ETF-Depots, Aktien und Fonds gelten in der Grundsicherung als frei verfügbares Vermögen und werden vollständig in die Prüfung einbezogen. Eine 35-jährige Person mit einem ETF-Depot von 25.000 Euro müsste zunächst 15.000 Euro aufbrauchen, bevor staatliche Leistungen greifen. Bei einem 50-Jährigen mit 50.000 Euro Depotvolumen wären 37.500 Euro vor dem Leistungsbezug einzusetzen. Das Problem: Wer langfristig investiert und im Falle einer Arbeitslosigkeit Anteile verkaufen muss, realisiert unter Umständen Verluste, wenn die Kurse gerade schwach stehen.
Geschützte Vorsorge und der Zielkonflikt für Anleger
Teilweise geschützt bleiben nach den neuen Regeln bestimmte geförderte Altersvorsorgeprodukte. Riester- und Rürup-Verträge sowie nicht kündbare betriebliche Renten sind von der Anrechnung ausgenommen. Klassische Sparguthaben, Tagesgeldkonten und Wertpapierdepots zählen hingegen vollständig als verwertbares Vermögen.
Der Sozialverband VdK kritisiert die Reform scharf. VdK-Präsidentin Verena Bentele warnte in einer Stellungnahme auf der VdK-Website, die Grundsicherung sei das letzte soziale Netz. Wenn es jetzt große Löcher bekomme, drohe eine neue Dimension von Armut und Obdachlosigkeit. Damit entsteht ein Zielkonflikt: Die Politik wirbt seit Jahren für private Vorsorge und Investitionen am Kapitalmarkt, etwa über ETF-Sparpläne. Gleichzeitig verlangt das Sozialrecht, dass genau dieses Vermögen im Falle einer Arbeitslosigkeit zuerst eingesetzt werden muss. Gerade für ältere Arbeitnehmer wächst das Risiko, kurz vor dem Ruhestand ihre Rücklagen auflösen zu müssen. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Der geplante Starttermin der neuen Grundsicherung ist der 1. Juli 2026.
Dominik Maier, Redaktion finanzen.net
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