Ernst Russ AG
Hamburg
ISIN DE000A161077 / WKN A16107
Berichtigung der am 11. April 2025 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der Ernst Russ AG am Freitag, den 23. Mai 2025
Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 11. April 2025 hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung der Ernst Russ AG
für Freitag, den 23. Mai 2025, 11:00 Uhr MESZ, einberufen.
Unter Tagesordnungspunkt 9 „Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung des
Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2025) mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses unter
anderem nach §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und bei Ausnutzung gegen Sacheinlagen sowie Neufassung des § 4 Abs. 3 (Genehmigtes
Kapital 2021) der Satzung (Satzungsänderung)“ wird der Unterpunkt c) Satzungsänderung wie folgt korrigiert und neu bekanntgemacht:
c) |
Satzungsänderung
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
|
„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 22. Mai 2030 (einschließlich)
durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder teilweise einmal oder
mehrmals, jedoch insgesamt höchstens um 16.844.655,00 EUR (in Worten: EURO sechzehn Millionen achthundertvierundvierzigtausendsechshundertfünfundfünfzig)
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist
jedoch ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien ganz oder teilweise von einem oder mehreren Kreditinstituten, Wertpapierinstituten
oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, insbesondere
(i) |
für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
|
(ii) |
um Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten,
die von der Gesellschaft und/oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften
ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung
des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer vereinbarten Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustünde;
|
(iii) |
für Aktien im Umfang eines anteiligen Betrags des Grundkapitals, der 20 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls
dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet,
um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits ausgegebenen Aktien
der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich
unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf diese Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals
ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen
Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder
Wandlungspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung aufgrund einer anderen Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;
|
(iv) |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von
Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich von Rechten und Forderungen - auch gegen
die Gesellschaft -, oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen.
|
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals sowie nach Ablauf
der Ermächtigungsfrist anzupassen.“
|
|
Im Übrigen verbleibt es unverändert bei der am 11. April 2025 veröffentlichten Fassung der Einberufung. Von einer erneuten
Wiedergabe wird daher abgesehen.
Hamburg, im April 2025
Der Vorstand
|