BGH: Kein Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen

20.02.25 10:10 Uhr

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entschieden, dass Birkenstock-Sandalen keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind. Für einen Urheberrechtsschutz reiche ein rein handwerkliches Schaffen mit formalen Gestaltungselementen nicht aus, betonte das Gericht. Vielmehr müsse ein Gestaltungsspielraum in einem bestimmten Maß künstlerisch ausgeschöpft werden. Das sei bei den Birkenstock-Sandalen nicht festgestellt worden. (Az. I ZR 16/24 u.a.)

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Birkenstock hatte gegen drei Konkurrenten geklagt, die ähnliche Schuhmodelle verkauften wie die eigenen. Das Modeunternehmen mit Hauptsitz in Linz am Rhein in Rheinland-Pfalz sah in den mutmaßlichen Nachahmungen eine Verletzung des Urheberrechts. Denn bei den Sandalen handelt es sich seiner Ansicht nach um geschützte Werke der angewandten Kunst.

BGH bestätigt Urteil aus Köln

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sah das bereits anders. Es entschied 2024, dass die Sandalen nicht die Anforderungen an ein Werk erfüllten. Eine künstlerische Leistung sei nicht feststellbar. Die Revisionen von Birkenstock gegen die Urteile aus Köln hatten nun keinen Erfolg. Das OLG habe sich mit sämtlichen Merkmalen auseinandergesetzt, die laut Birkenstock einen Urheberrechtsschutz begründeten, so der BGH. Dabei sei es rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass ein solcher nicht festgestellt werden könne.

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Das Urheberrecht gibt dem Schöpfer die exklusiven Nutzungsrechte an seinem Werk. Der Schutz bleibt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestehen. Karl Birkenstock - der Erfinder der Birkenstock-Sandale - lebt noch. Anders als beim Designrecht braucht es für einen Urheberrechtsschutz zudem keinen formalen Eintrag in ein Register./jml/DP/stk

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