Umlaufvermögen
Umlaufvermögen - Definition
Vermögensgegenstände (Vermögensgegenstand), die zusammen mit dem Anlagevermögen und den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten die Aktiva in der Bilanz ergeben. Das HGB enthält zwar keine Legaldefinition, im Umkehrschluss zur Definition des Anlagevermögens in § 247 II HGB sind aber im Umlaufvermögen die Vermögensgegenstände auszuweisen, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Gliederung
Nach dem Gliederungsschema in § 266 II HGB gehören zum Umlaufvermögen folgende vier Posten:
(1) Vorräte
(2) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
(3) Wertpapiere (soweit keine Finanzanlagen)
(4) Zahlungsmittelbestand
Die Bewertung des Umlaufvermögens erfolgt nach HGB höchstens zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten. Soweit der Börsen- oder Marktpreis (Tageswert) bzw. ein Beizulegender Wert niedriger ist, muss auf diesen abgeschrieben werden, da im Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip gem. § 253 IV HGB gilt. Für den Fall, dass es sich um eine nicht dauerhafte Wertminderung handelt, darf in der Steuerbilanz gem. § 6 I Nr. 2 EStG jedoch nicht abgeschrieben werden. Zuschreibungen bei wieder gestiegenen Werten sind nach § 253 V bzw. 340e III 1 HGB vorzunehmen. Die Zuschreibungspflicht gilt auch für die Steuerbilanz.
Die IFRS und US-GAAP erlauben in bestimmten Fällen Wertansätze, die höher als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind, z. B. bei bestimmten Wertpapieren oder Edelmetallen.
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