Abgeltungsteuer

Abgeltungsteuer

Seit Veranlagungszeitraum 2009 abgeführte Form der Steuer auf Kapitalerträge. Die Abgeltungsteuer beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Sie wird direkt von der auszahlenden Stelle einbehalten und abgeführt. Damit ist in den meisten Fällen die Besteuerung der Kapitaleinkünfte abgegolten. Da der Satz von 25 % unter dem Spitzensatz bei der Einkommensteuer von 42 %/45 % liegt, ist dies für alle Steuerpflichtige mit einem Grenzsteuersatz über 25 % eine Steuerersparnis. Haben Steuerpflichtige einen niedrigeren Steuersatz als 25 %, können sie beantragen, dass die Kapitaleinkünfte mit dem individuellen persönlichen Steuersatz versteuerte werden. In bestimmten Konstellationen von Kapitalschuldner und -gläubiger sind die Kapitaleinkünfte zwingend in die Veranlagung aufzunehmen, um Steuervermeidungsgestaltungen zu verhindern.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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