Miete

Miete - Definition

Durch einen gegenseitigen Vertrag zustande kommendes Doppelschuldverhältnis (gegenseitiges Schulden von Leistungen), bei dem sich gem. § 535 BGB der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Sache während der Mietzeit zu gewähren, und der Mieter sich verpflichtet, den Mietzins (Miete) zu zahlen. Im Gegensatz zur Pacht kann sich die Miete nur auf Sachen (gem. § 90 BGB körperliche Gegenstände und gem. §§ 535 ff. Grundstücke und Räume) beziehen und erlaubt dem Mieter nur den Gebrauch dieser Sache. Die Miete ist ebenfalls von der Leihe, dem Darlehen und dem Leasing zu unterscheiden.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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