Konzernabschluss, Konsolidierungskreis
Konzernabschluss: Konsolidierungskreis
Anzahl der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Gem. § 294 HGB besteht grundsätzlich Konsolidierungspflicht für alle in- und ausländischen Konzernunternehmen.
Ein Konsolidierungswahlrecht besteht gem. § 296 HGB in folgenden vier Fällen:
Einer erheblichen und dauernden Beschränkung der Rechte des Mutterunternehmens
Unverhältnismäßig hohem Kosten- und Zeitaufwand der Datenbeschaffung
Weiterveräußerungsabsicht eines Konzernunternehmens
Untergeordnete Bedeutung eines Konzernunternehmens. Sind mehrere Unternehmen von untergeordneter Bedeutung, dann ist von einer Gesamtbetrachtung auszugehen.
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