Grundsatz der materiellen Bilanzkontinuität Stetigkeit
Grundsatz der materiellen Bilanzkontinuität Stetigkeit - Definition
Grundsatz (Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil)), der sich auf die Ansatz- und Bewertungsstetigkeit bezieht. Der Grundsatz der Ansatzstetigkeit ist in § 246 III HGB verankert, er regelt die Stetigkeit dem Grunde nach. Danach sind die auf den vorhergehenden Abschluss angewandten Ansatzmethoden beizubehalten. Der Grundsatz der Methodenstetigkeit ist in § 252 I 6 HGB kodifiziert. Er verlangt die Beibehaltung der im vorhergehenden Abschluss angewandten Bewertungsmethoden. In begründeten Ausnahmefällen darf nach § 252 II HGB von den Grundsätzen abgewichen werden, dies ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
Das Stetigkeitsgebot (Consistency Principle) hat nach IFRS (insb. IAS 8) und US-GAAP einen größeren Stellenwert. Es wird dort stärker unter dem Blickwinkel der ╺"Fair Presentation" gesehen, d. h. Methodenänderungen sind explizit nur dann zulässig, wenn dadurch der Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft verbessert wird.
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