Aufrechnung
Aufrechnung - Definition
In §§ 387 bis 396 BGB geregelte wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch eine einfache Verrechnung. Die Erfüllung einer Leistung wird dadurch ersetzt, und die sich gegenüberstehenden Forderungen erlöschen. Die in den §§ 387 ff. BGB genannten Voraussetzungen einer Aufrechnung, so z. B. die Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit der aufzurechnenden Forderungen sowie die ausdrückliche Erklärung der Aufrechnung, sind zu beachten.
Werbung
Ähnliche Begriffe und Ergebnisse
In Kategorien
Für wissenschaftliche Arbeiten
Quelle & Zitierlink
Um diese Seite in einer wissenschaftlichen Arbeit als Quelle anzugeben, können Sie folgenden Link verwenden, um sicherzustellen, dass sich der Inhalt des Artikels nicht ändert.