Aufbewahrungsfrist
Aufbewahrungsfrist - Definition
In § 257 HGB und § 147 AO genannte Fristen für die Aufbewahrung von Belegen für Kaufleute (Kaufmann). Bücher und Aufzeichnungen wie z. B. Inventar, Bilanz, bilanzerläuternde Unterlagen und Organisationsunterlagen müssen demnach zehn Jahre, empfangene und Kopien abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe, Buchungsbelege sowie Unterlagen für die Bemessung der Steuern sechs Jahre aufbewahrt werden. Die aufbewahrten Unterlagen können oder müssen im Falle eines Rechtsstreites herangezogen werden können (Fristigkeit, Verzug).
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