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Steuererklärung: Richtig Steuern sparen - Tipps für Berufstätige

06.06.21 17:04 Uhr

Steuererklärung: Richtig Steuern sparen - Tipps für Berufstätige | finanzen.net

Für die alljährliche Pflichtübung ist diesmal etwas länger Zeit. Die effektivsten Ausfüll- und Spartipps für Berufstätige.

von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag

Steuertipps für Homeofficer


Abgabefristen:


Bis zum 2. August muss die Steuererklärung für 2020 regulär beim Finanzamt eingehen. Hilft ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, verlängert sich die Abgabefrist bis Ende Februar 2022. Nun ist eine Verlängerung der Abgabefristen geplant: Ohne Steuerberater soll die Erklärung bis 31. Oktober 2021 abgeben werden, mit professioneller Hilfe bis 31. Mai 2022.
▶ Mantelbogen & Co.

Arbeitsmittel:


Kosten für Büroausstattung, IT-Equipment und Arbeitskleidung sind absetzbar, wenn sie zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt werden und in Summe über der Werbungskostenpauschale (1.000 Euro) liegen. Waren Arbeitsmittel teurer als 952 Euro brutto (800 Euro netto), sind sie über die Nutzungsdauer anteilig absetzbar. Das gilt auch für gebraucht gekaufte Ware.
▶ Anlage N, Z. 42-48

Arbeitszimmer:


Miet- und Ausstattungskosten von häuslichen Arbeitszimmern sind bis zur Höhe von 1.250 Euro absetzbar, wenn sie den Mittelpunkt beruflicher Tätigkeit bilden. Dazu gehören anteilige Ausgaben für Wohnungsmiete, Abschreibungen, Strom, Heizung, Wasser sowie Müllgebühren. Küchentische und Flurnischen werden dagegen nicht als Arbeitszimmer anerkannt.
▶ Anlage N, Zeile 44

Corona-Bonus:


Arbeitgeber konnten Beschäftigten 2020 wegen der Pandemie Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 Euro steuerfrei auszahlen - als Barzuschüsse und Sachbezüge. Diese Leistungen müssen zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt worden sein, eine Entgeltumwandlung, etwa von Weihnachtsgeld, wäre unzulässig. Ein Corona-Bonus muss nicht deklariert werden.
▶ Anlage N, Zeile 6

Handwerker:


Wer Handwerkerleistungen für Arbeiten an oder in seinem Privathaushalt hatte, kann 20 Prozent seiner unbar bezahlten Rechnungsbeträge für Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abziehen, maximal 1.200 Euro. Abzugsfähig sind auch die Kosten für Handwerker bei privaten Umzügen (Finanzgericht Sachsen, Az. 4 K 194/18).
▶ Anlage Haushalt, Zeilen 6-9

Haushaltsdienst:


Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bei unbarer Zahlung zu 20 Prozent (maximal 4.000 Euro) direkt von der Steuerschuld abziehbar. Neben Ausgaben für Haushaltshilfen, Gärtner, Winterräumdienste, Altenpfleger, Au-pairs und Hausmeister gilt dies auch für Haustierbetreuung, nicht aber für öffentliche Straßenreinigungsdienste.
▶ Anlage Haushalt, Zeilen 4 und 5

Homeoffice:


Für jeden Tag am heimischen Arbeitsplatz können Arbeitnehmer für 2020 fünf Euro steuermindernd geltend machen. Die Homeoffice-Pauschale ist bei 600 Euro pro Jahr gedeckelt. Das entspricht 120 Heimarbeitstagen. Die Arbeitgeber-Zuschüsse fürs Homeoffice mindern die Pauschale, die zudem auf die Werbungskostenpauschale angerechnet wird.
▶ Anlage N, Z. 44

Riester-Vertrag:


Im Jahr 2020 gezahlte Beiträge zu Riester-Verträgen sind als Sonderausgaben abzugsfähig, maximal mit einem Betrag von 2.100 Euro. Für die volle Riester-Förderung sind in der Regel jährlich mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens einzuzahlen. Für 2020 wird dann die auf 175 Euro angehobene Grundzulage in voller Höhe gutgeschrieben.
▶ Anlage AV, Z. 1-48

Rürup-Vertrag:


Für 2020 sind 90 Prozent der privaten BasisrentenBeitragszahlungen bis zur Höhe von 25.046 Euro absetzbar, bei zusammen veranlagten Partnern bis zu 50.092 Euro. Damit können Selbstständige bis zu 22.541 Euro ihrer Beitragszahlungen als Sonderausgabe steuermindernd geltend machen. Zusammen Veranlagte haben den doppelten Bonus (45.082 Euro).
▶ Anl. Vorsorge, Z. 8

Weiterbildung:


Wer 2020 berufsbezogene Seminare und Fortbildungen persönlich oder virtuell besucht hat, kann die in dem Zusammenhang selbst getragenen Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Bei relativ hohen Beträgen sollten die Gebühren und Arbeitsmittel als eine Art "Beleg-Backup" formlos dokumentiert und in der Steuerklärung in einer Gesamtsumme deklariert werden.
▶ Anlage N, Zeile 45

Steuertipps für Berufspendler


Diensträder I:


Spendiert die Firma Fahrräder oder E-Bikes als Dienstfahrzeuge, ist deren private Nutzung unter einer Bedingung steuerfrei: Der Arbeitgeber muss die Kosten zusätzlich zum Gehalt übernehmen. Eine bloße Entgeltumwandlung reicht dafür nicht aus. Andernfalls ist der geldwerte Vorteil bei Diensträdern für 2020 mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern.
▶ Anlage N, Zeile 21

Diensträder II:


Beteiligen sich Beschäftigte via Leasing-Finanzierung (in der Regel 36 Monate) an den Dienstradkosten, zahlt der Arbeitgeber die Leasingraten für den Arbeitnehmer und zieht diese vom Gehalt ab. Das Bruttoeinkommen sinkt, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls. Der Dienstradnutzer versteuert dann jährlich als geldwerten Vorteil 0,25 Prozent des Listenpreises.
▶ Anlage N, Zeile 21

Doppelhaushalt:


Wer am auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung mietet, kann bis 1.000 Euro monatlich absetzen. Abzugsfähig sind auch Ausgaben für Einrichtung, Garage und eine Familienheimfahrt pro Woche (30 Cent je Entfernungskilometer). Kinder, die am Arbeitsort eine Zweitwohnung mieten, müssen sich an den Elternhaus-Kosten beteiligen, damit sie absetzbar ist. ▶ Anlage N, Z. 91-117

Fahrtkosten:


Fahrten und Fußwege zur ersten Arbeitsstätte sind pauschal mit 30 Cent je Entfernungskilometer absetzbar, maximal 4.500 Euro pro Jahr. Höhere Fahrtkosten werden nur bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel anerkannt. Pendler können die Entfernungspauschale nur für Arbeitstage, die sie nachweislich im Betrieb - und nicht im Homeoffice - verbracht haben, absetzen.
▶ Anlage N, Z. 31-40

Firmenwagen:


Arbeitnehmer müssen im Veranlagungsjahr 2020 für privat genutzte elektrische Dienstfahrzeuge pauschal 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises monatlich als geldwerten Vorteil versteuern. Bei Plug-in-Hybriden gilt ein Faktor von 0,5 Prozent und bei Verbrennern von 1,0 Prozent. Die Alternative ist ein Fahrtenbuch, das berufliche und private Fahrten getrennt auflistet.
▶ Anlage N, Zeile 21

Jobtickets:


Seit 2020 dürfen Unternehmen die Aufwendungen ihrer Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr übernehmen und die Kosten für den Mitarbeiter pauschal mit 25 Prozent versteuern. Bei Gehaltsumwandlung und Anrechnung auf die Entfernungspauschale liegt dieser Satz bei 15 Prozent.
▶ Anlage N, Zeile 39

Kurzarbeit I:


Wer als Arbeitnehmer 2020 in der Summe mehr als 410 Euro staatliche Lohnersatzleistungen bezogen hat, muss zwingend eine Einkommensteuerklärung für dieses Veranlagungsjahr abgeben. Hier ist ebenfalls zu beachten: Zu den Lohnersatzleistungen gehören neben dem Kurzarbeitergeld auch Kranken- und Kinderkrankengeld sowie Eltern- und Arbeitslosengeld.
▶ Anlage N, Zeile 28

Kurzarbeit II:


Kurzarbeitergeld wird steuerfrei ausgezahlt, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es wird dem regulären Einkommen hinzugerechnet und führt bei den Leistungsempfängern zu höheren Steuersätzen. Der Progressionsvorbehalt greift auch bei zusammen Veranlagten, wenn ein Partner Kurzarbeitergeld bezog. Dann ist die getrennte Veranlagung oft vorteilhafter.
▶ Anlage N, Zeile 28

Nebentätigkeit:


Die im vergangenen Jahr erzielten Zusatzeinnahmen als Übungsleiter, Dozent, Betreuer oder Erzieher bleiben bis zu einem Gesamtbetrag von 2.400 Euro steuerfrei. Die Ehrenamtspauschale, die Einkünfte als Vereinsvorstand und -schatzmeister, Platzwart, Gerätewart und Reinigungskraft steuerfrei stellt, liegt für das Veranlagungsjahr 2020 bei 720 Euro.
▶ Anlage N, Zeile 27

Umzugskosten:


Seit Juni 2020 können aus beruflichen Gründen umziehende Arbeitnehmer für sich pauschal 860 Euro (zuvor 811 Euro) geltend machen, für jede weitere im Haushalt lebende Person sind es pauschal 573 Euro. Auch für umzugsbedingte Unterrichtskosten gelten seitdem neue Pauschbeträge: Für jedes Kind sind nun 1.146 Euro als Ausgaben steuerlich absetzbar.
▶ Anlage N, Zeile 46








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