Flexstrom: verboten statt günstig
Flexstrom warb mit hohen Prämien und scheinbar lukrativen Vorkassetarifen. Nach der Pleite klingt der Werbespruch „Verboten günstig“ wie blanker Hohn. Was Verbraucher aus der Pleite lernen können.
von Claudia Marwede-Dengg, Euro am Sonntag
Es gibt Urteile, die sind für viele Verbraucher wichtig, aber ausgerechnet denen, die sie erstritten haben, bringen sie gar nichts: So hat der Bundesgerichtshof (BGH) wieder einmal die Rechte von Stromkunden gestärkt.
Freuen können sich diejenigen, die, von einer Geldprämie gelockt, zu einem anderen Stromanbieter gewechselt sind und beim neuerlichen Wechsel durch unklare Klauseln um diesen Bonus gebracht wurden. Unklare Formulierungen über den Verlust des Bonus bei Kündigungen gehen zulasten des Anbieters, entschieden die Richter (Az. VIII ZR 225/12 und VIII ZR 246/12).
Doch für die beiden erfolgreichen Kläger kommt der Sieg vor Deutschlands höchstem Zivilgericht zu spät. Denn bei ihrem Stromanbieter ist nichts mehr zu holen. Flexstrom hat am 12. April dieses Jahres Insolvenz angemeldet. Zählt man noch die Tochterunternehmen Löwenzahn Energie und Optimal Grün dazu, sind 580.000 Verbraucher von der Pleite betroffen. Die Wechselprämie von 140 Euro, die vielen Kunden als „Aktionsbonus“ versprochen worden war, wenn sie mindestens ein Jahr lang Kunde bei Flexstrom blieben, ist — Vertragsklauseln hin oder her — sowieso futsch.
Der zweite Fall seit 2011
Damit ist das Geschäftsmodell „Günstige Stromtarife gegen Vorkasse für ein Jahr“ nach der Teldafax-Pleite vor knapp zwei Jahren zum zweiten Mal gescheitert. Bei Teldafax warten die geprellten Kunden noch heute auf zumindest ein wenig Wiedergutmachung. Bei Flexstrom sieht es so aus, als würde sich die Geschichte wiederholen.
Der Anbieter, der mit dem schmissigen Slogan „Verboten günstig“ um Sparwillige buhlte, stand schon lang in der Kritik: In schöner Regelmäßigkeit warnten Verbraucherschützer und Bundesnetzagentur vor Stromlieferungen gegen Vorkasse. Offenbar ohne Erfolg. Als das Unternehmen dann auch noch tief in die roten Zahlen rutschte, zog die Bundesnetzagentur Aufsichtsbehörde endgültig den Stecker. Vergangene Woche meldete die Flexstrom verbundene Flexgas Insolvenz an.
Für Kunden wie die beiden Kläger bedeutet das: „Eine Auszahlung eines Ihnen möglicherweise mitgeteilten Bonus darf derzeit aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht erfolgen“, wie es auf der Flexstrom-Website so lapidar heißt. Das Gleiche gilt für Guthaben, geleistete Vorauskasse und gezahlte Abschläge.
Achtung Vorkasse
Sowohl Flexstrom als auch der Fall Teldafax zeigen, wie gefährlich Vorkassemodelle sind. Hierbei wird dem sparwilligen Kunden suggeriert, dass er eine bestimmte Menge an Kilowattstunden Strom abnimmt und sie günstig im Voraus bezahlt.
„Solche Pakete sind nur dann wirklich günstig, wenn exakt die im Paket vereinbarte Strommenge verbraucht wird“, sagt Eckhard Benner von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Wer dann mehr verbraucht als vereinbart, zahlt unter Umständen für die zusätzlichen Kilowattstunden einen erhöhten Preis. Hinzu kommt das Risiko, dass der Stromanbieter Pleite macht.
Tritt dieser Fall ein, steht trotzdem kein Kunde im Dunkeln, denn in solchen Fällen ist es gesetzlich geregelt, dass der meist etwas teurere örtliche Grundversorger zunächst für drei Monate einspringt. Es steht Betroffenen frei, sich sofort einen günstigeren Versorger zu suchen. Tipp: Der neue Vertrag sollte zunächst ein Jahr laufen und höchstens einen Monat Kündigungsfrist haben. Wer in den drei Monaten keinen neuen Anbieter gefunden hat, bleibt automatisch beim Grundversorger.
Wer Prämien oder Vorauszahlungen zurückhaben will, braucht Geduld. Forderungen können laut Insolvenzverwalter Christoph Schulte-Kaubrügger von der Kanzlei White & Case erst angemeldet werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Das wird im Fall Flexstrom voraussichtlich am 1. Juli sein. Dann wird es laut Schulte-Kaubrügger wohl bis Ende 2017 dauern, bis die 580.000 Kunden gegebenenfalls eine Quotenzahlung bekommen.
Unbedingt kündigen
Da Flexstrom inzwischen keinen Strom mehr liefert, rät die Verbraucherzentrale Sachsen Betroffenen, umgehend den Vertrag unter Angabe ihres Zählerstands zu kündigen und sich einen neuen Anbieter zu suchen. Da Flexstrom seine Lieferung von jetzt auf gleich eingestellt hat, haben Betroffene das Recht, fristlos zu kündigen, und zwar auch dann, wenn der Flexstrom-Insolvenzverwalter mitteilt, dass „die Zahlungen weiter fällig“ seien.
Nach Meinung der sächsischen Verbraucherschützer hat der Insolvenzverwalter auch keinen Anspruch auf weitere Abschlagszahlungen. Vielmehr könnten betroffene Kunden die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters abwarten und müssten nur für die tatsächlich erhaltene Energie zahlen. Ein der Bank erteilter Dauerauftrag oder eine Einzugsermächtigung sollten Flexstrom-Kunden umgehend widerrufen. Wenn trotzdem Geld abgebucht wird, können Kunden bis zu 13 Monate nach der Abbuchung ihr Geld zurückverlangen.
So bekommen Sie
Ihr Geld zurück
Wer von der Flexstrom-Pleite betroffen ist, kann seine Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden (Informationen im Internet unter http://inso.whitecase.com/insolvenzverfahren).
Ganz wichtig: Anmeldungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind unwirksam. Die gerichtlichen Aktenzeichen lauten für die Flexstrom AG 36fIN 15 69/13, für die Löwenzahn Energie GmbH 36lIN 1572/13 und für die Optimal Grün GmbH 36oIN 1577/13.